Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache soll nach Ansicht der Revision darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 24. August 1945 als rechtsgültiges mündliches Testament anerkannt hat, wiewohl der Erblasser die Absicht hatte, ein schriftliches Testament zu errichten, nicht aber ein mündliches, ferner, daß entgegen den Bestimmungen des § 586 ABGB. und des § 66 AußstrG. die Zeugen des letzten Willens nicht beeidet worden sind, was überdies nur im Verlassenschaftsverfahren und nicht im Zivilprozeß hätte geschehen sollen. Die Ausführungen der Revision in dieser Hinsicht sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Rechtsprechung und Lehre stehen fast ausnahmslos auf dem Standpunkt, daß, wie aus § 584 ABGB. geschlossen wird, die tatsächlich erfüllte Form des letzten Willens vom Erblasser nicht geradezu gewollt sein muß; von wesentlicher Bedeutung ist lediglich, daß es dem Erblasser überhaupt um die Errichtung eines gültigen Testamentes zu tun war. Diese Auffassung kann daher für die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines fehlerhaften schriftlichen Testamentes als mündliches praktisch verwertet werden. Wenn die letztwillige Erklärung in der einen oder anderen Form Rechtsbestand haben kann, dann ist es gleichgültig, ob der Erblasser schriftlich oder mündlich zu testieren beabsichtigt hat. Wenn der auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtete Wille vorhanden ist und die zu dessen Verwirklichung gewählte Form zur Erreichung des Zweckes geeignet ist, dann ist es nicht nötig, daß der Verfügende ein bestimmtes Bewußtsein über die aus mehreren zu wählende Form gehabt hat. Die Form gehört nicht zum subjektiven Tatbestand des Rechtsgeschäftes, sondern zum objektiven, sie muß nicht gewählt, es muß ihr nur genügt sein.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache soll nach Ansicht der Revision darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 24. August 1945 als rechtsgültiges mündliches Testament anerkannt hat, wiewohl der Erblasser die Absicht hatte, ein schriftliches Testament zu errichten, nicht aber ein mündliches, ferner, daß entgegen den Bestimmungen des Paragraph 586, ABGB. und des Paragraph 66, AußstrG. die Zeugen des letzten Willens nicht beeidet worden sind, was überdies nur im Verlassenschaftsverfahren und nicht im Zivilprozeß hätte geschehen sollen. Die Ausführungen der Revision in dieser Hinsicht sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Rechtsprechung und Lehre stehen fast ausnahmslos auf dem Standpunkt, daß, wie aus Paragraph 584, ABGB. geschlossen wird, die tatsächlich erfüllte Form des letzten Willens vom Erblasser nicht geradezu gewollt sein muß; von wesentlicher Bedeutung ist lediglich, daß es dem Erblasser überhaupt um die Errichtung eines gültigen Testamentes zu tun war. Diese Auffassung kann daher für die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines fehlerhaften schriftlichen Testamentes als mündliches praktisch verwertet werden. Wenn die letztwillige Erklärung in der einen oder anderen Form Rechtsbestand haben kann, dann ist es gleichgültig, ob der Erblasser schriftlich oder mündlich zu testieren beabsichtigt hat. Wenn der auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtete Wille vorhanden ist und die zu dessen Verwirklichung gewählte Form zur Erreichung des Zweckes geeignet ist, dann ist es nicht nötig, daß der Verfügende ein bestimmtes Bewußtsein über die aus mehreren zu wählende Form gehabt hat. Die Form gehört nicht zum subjektiven Tatbestand des Rechtsgeschäftes, sondern zum objektiven, sie muß nicht gewählt, es muß ihr nur genügt sein.
Der Oberste Gerichtshof lehnt deshalb die von Pfaff - Hofmann und Unger sowie in vereinzelten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochene Ansicht als weder zweckmäßig, noch als rechtlich begrundet ab, wonach ein Testament, wenn der Erblasser sich für eine der zulässigen Testamentsformen entschlossen hat und von dieser Wahl nicht abgegangen ist, nur nach dieser Form und unter diesem Gesichtspunkt in Betracht gezogen und beurteilt werden müsse. Es ist deshalb der von Ehrenzweig begrundeten Ansicht, daß es der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nicht entgegenstehe, daß der Erblasser ein schriftliches Testament beabsichtigt habe, gegenüber der gegenteiligen Meinung von Pfaff - Hofmann der Vorzug zu geben.
Was schließlich die unterbliebene Beeidigung der drei Testamentszeugen anlangt, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die beklagte Partei im Verfahren mit der unbeeideten Aussage dieser Zeugen begnügt hat. Die Revision hat übrigens übersehen, daß nach § 65 AußstrG. ein von allen Zeugen verfaßter und eigenhändig gefertigter Aufsatz über den von einem Erblasser mündlich erklärten letzten Willen wie ein schriftliches Testament kundzumachen ist, in welchem Falle eine weitere Vernehmung der Testamentszeugen im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Nach den Umständen des vorliegenden Falles kommt das, wenn auch in schriftlicher Form als Kodizill nicht gültige, aber sofort bei der Errichtung des letzten Willens niedergeschriebene und von den drei Zeugen unterfertigte Schriftstück einer schriftlichen Aufzeichnung im Sinne des § 585 ABGB. gleich. Aber selbst wenn man das nicht formgültig errichtete Kodizill nicht als Aufsatz im Sinne des § 65 AußstrG. auffassen wollte, würde nach dieser Gesetzesstelle die Vernehmung der Zeugen vorläufig ohne Beeidigung genügen. Eine Beeidigung der Zeugen hat, wie dies aus § 66 AußstrG. mit aller Deutlichkeit hervorgeht, nur auf Verlangen einer Partei zu erfolgen. Da die beklagte Partei ein solches Verlangen im Prozeß nicht gestellt hat, haben die Untergerichte mit Recht auch die unbeeideten Aussagen der Zeugen des mündlich erklärten letzten Willens für ausreichend erachtet. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1924, SZ. VI/278, ausgesprochen hat, ist auch die Auffassung unrichtig, daß die eidliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung auch dann nach den §§ 65 ff. AußstrG. vorerst im außerstreitigen Verfahren erfolgen müsse, wenn ein Rechtsstreit bereits im Zuge ist. Wenn man selbst den zitierten Vorschriften den Charakter einer Solennitätsform beimißt, so kann dieses Formerfordernis doch nicht dahin aufgefaßt werden, daß hiezu ausschließlich der Abhandlungsrichter zuständig ist. Würde diese Auffassung zutreffen, dann wäre eine Wiederholung der eidlichen Zeugenvernehmung im Prozesse ausgeschlossen, was mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit in Widerspruch stunde. Überdies wäre nicht einzusehen, warum eine wiederholte eidliche Zeugenvernehmung über das gleiche Thema Platz greifen müßte.Was schließlich die unterbliebene Beeidigung der drei Testamentszeugen anlangt, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die beklagte Partei im Verfahren mit der unbeeideten Aussage dieser Zeugen begnügt hat. Die Revision hat übrigens übersehen, daß nach Paragraph 65, AußstrG. ein von allen Zeugen verfaßter und eigenhändig gefertigter Aufsatz über den von einem Erblasser mündlich erklärten letzten Willen wie ein schriftliches Testament kundzumachen ist, in welchem Falle eine weitere Vernehmung der Testamentszeugen im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Nach den Umständen des vorliegenden Falles kommt das, wenn auch in schriftlicher Form als Kodizill nicht gültige, aber sofort bei der Errichtung des letzten Willens niedergeschriebene und von den drei Zeugen unterfertigte Schriftstück einer schriftlichen Aufzeichnung im Sinne des Paragraph 585, ABGB. gleich. Aber selbst wenn man das nicht formgültig errichtete Kodizill nicht als Aufsatz im Sinne des Paragraph 65, AußstrG. auffassen wollte, würde nach dieser Gesetzesstelle die Vernehmung der Zeugen vorläufig ohne Beeidigung genügen. Eine Beeidigung der Zeugen hat, wie dies aus Paragraph 66, AußstrG. mit aller Deutlichkeit hervorgeht, nur auf Verlangen einer Partei zu erfolgen. Da die beklagte Partei ein solches Verlangen im Prozeß nicht gestellt hat, haben die Untergerichte mit Recht auch die unbeeideten Aussagen der Zeugen des mündlich erklärten letzten Willens für ausreichend erachtet. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1924, SZ. VI/278, ausgesprochen hat, ist auch die Auffassung unrichtig, daß die eidliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung auch dann nach den Paragraphen 65, ff. AußstrG. vorerst im außerstreitigen Verfahren erfolgen müsse, wenn ein Rechtsstreit bereits im Zuge ist. Wenn man selbst den zitierten Vorschriften den Charakter einer Solennitätsform beimißt, so kann dieses Formerfordernis doch nicht dahin aufgefaßt werden, daß hiezu ausschließlich der Abhandlungsrichter zuständig ist. Würde diese Auffassung zutreffen, dann wäre eine Wiederholung der eidlichen Zeugenvernehmung im Prozesse ausgeschlossen, was mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit in Widerspruch stunde. Überdies wäre nicht einzusehen, warum eine wiederholte eidliche Zeugenvernehmung über das gleiche Thema Platz greifen müßte.
Da somit die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in jeder Hinsicht einwandfrei ist, mußte der Revision der Erfolg versagt werden.