Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen ein Verlagsvertrag zustande gekommen ist. Die abweichende Ansicht des Erstgerichtes, daß neben der Einigung über die im § 1172 ABGB. vorgesehenen Punkte auch eine Einigung über das Honorar, den Zeitpunkt des Erscheinens und die Anzahl der Freiexemplare notwendig sei, trifft nicht zu.Es ist davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen ein Verlagsvertrag zustande gekommen ist. Die abweichende Ansicht des Erstgerichtes, daß neben der Einigung über die im Paragraph 1172, ABGB. vorgesehenen Punkte auch eine Einigung über das Honorar, den Zeitpunkt des Erscheinens und die Anzahl der Freiexemplare notwendig sei, trifft nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof vermag aber der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, daß sich schon aus § 1168 ABGB. die Abweisung des Klagebegehrens ergebe. Der Verlagsvertrag ist ein selbständig geregeltes Rechtsgeschäft eigener Art, auf das nicht ohne weiteres die Bestimmungen über den Werkvertrag angewandt werden können. Was speziell die Norm des § 1168 ABGB. betrifft, so scheitert ihre Anwendung auf einen Verlagsvertrag schon daran, daß selbst dann, wenn der Vertrag sich auf ein erst herzustellendes Schriftstück bezieht, nicht eindeutig beurteilt werden kann, welche Partei Besteller und welche als Unternehmer anzusprechen sei (vgl. RGZ. 74/361, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951, S. 247, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes 1936, S. 86, arg. "höchstens"). Im übrigen ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz, daß der Gesetzgeber die Frage des Rückersatzes des vom Urheber bereits empfangenen Entgeltes nicht durch analoge Anwendung der Vorschriften über den Werkvertrag lösen wollte.Der Oberste Gerichtshof vermag aber der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, daß sich schon aus Paragraph 1168, ABGB. die Abweisung des Klagebegehrens ergebe. Der Verlagsvertrag ist ein selbständig geregeltes Rechtsgeschäft eigener Art, auf das nicht ohne weiteres die Bestimmungen über den Werkvertrag angewandt werden können. Was speziell die Norm des Paragraph 1168, ABGB. betrifft, so scheitert ihre Anwendung auf einen Verlagsvertrag schon daran, daß selbst dann, wenn der Vertrag sich auf ein erst herzustellendes Schriftstück bezieht, nicht eindeutig beurteilt werden kann, welche Partei Besteller und welche als Unternehmer anzusprechen sei vergleiche RGZ. 74/361, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951, S. 247, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes 1936, S. 86, arg. "höchstens"). Im übrigen ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz, daß der Gesetzgeber die Frage des Rückersatzes des vom Urheber bereits empfangenen Entgeltes nicht durch analoge Anwendung der Vorschriften über den Werkvertrag lösen wollte.
Ob das im März 1951 vorgelegte Manuskript des Romans "Der Jauk" bereits von der klagenden Partei hätte angenommen werden müssen und ob demgemäß die Forderung noch einer Überarbeitung gerechtfertigt war oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Qualitätsmängel des Werkes sind allerdings unbeachtlich. Der Verfasser übernimmt durch Abschluß des Verlagsvertrages keine Haftung für die innere Qualität des Werkes. Das Risiko der Verwertbarkeit des Werkes liegt beim Verleger (vgl. Hoffmann, Das Reichsgesetz über den Verlagsvertrag, S. 125). Wohl aber muß das Werk druckreif sein. Ob diesem Erfordernis das erste Manuskript entsprochen hat, kann nach dem Gutachten des Sachverständigen allerdings bezweifelt werden. Es kommt aber darauf gar nicht an, sondern nur darauf, daß jedenfalls das zweite Manuskript druckreif gewesen ist.Ob das im März 1951 vorgelegte Manuskript des Romans "Der Jauk" bereits von der klagenden Partei hätte angenommen werden müssen und ob demgemäß die Forderung noch einer Überarbeitung gerechtfertigt war oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Qualitätsmängel des Werkes sind allerdings unbeachtlich. Der Verfasser übernimmt durch Abschluß des Verlagsvertrages keine Haftung für die innere Qualität des Werkes. Das Risiko der Verwertbarkeit des Werkes liegt beim Verleger vergleiche Hoffmann, Das Reichsgesetz über den Verlagsvertrag, S. 125). Wohl aber muß das Werk druckreif sein. Ob diesem Erfordernis das erste Manuskript entsprochen hat, kann nach dem Gutachten des Sachverständigen allerdings bezweifelt werden. Es kommt aber darauf gar nicht an, sondern nur darauf, daß jedenfalls das zweite Manuskript druckreif gewesen ist.
Der Verleger hat durch seine Weigerung, dieses druckreife Werk im Sinne der getroffenen Vereinbarung zu verlegen, seine Vertragspflichten verletzt und die beklagte Partei war deshalb berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Den Revisionsausführungen, daß das Schreiben der klagenden Partei vom 24. Jänner 1952 noch keine endgültige Weigerung darstelle und das Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Briefes die Auslegungsregeln des § 914 ABGB. nicht beachtet habe, kann nicht gefolgt werden. Der Brief bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Verlag an dem Roman, über den der Verlagsvertrag geschlossen worden ist, kein Interesse mehr hat, und konnte nur in diesem Sinne von der Beklagten verstanden werden. Im übrigen hat die Beklagte noch in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1952 zum Ausdruck gebracht, daß sie zur Erfüllung ihrer Verlagsvereinbarung bereit sei, wenn der Verlag seine abweisende Haltung ändern wollte. Dieser Brief ist ohne Antwort geblieben. Es kann daher von der Klägerin mit Aussicht auf Erfolg der Standpunkt nicht vertreten werden, daß sie gar nicht endgültig die Ausübung der Werknutzungsrechte verweigert habe. Der Setzung einer Nachfrist bedurfte es gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetzes nicht.Der Verleger hat durch seine Weigerung, dieses druckreife Werk im Sinne der getroffenen Vereinbarung zu verlegen, seine Vertragspflichten verletzt und die beklagte Partei war deshalb berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Den Revisionsausführungen, daß das Schreiben der klagenden Partei vom 24. Jänner 1952 noch keine endgültige Weigerung darstelle und das Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Briefes die Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB. nicht beachtet habe, kann nicht gefolgt werden. Der Brief bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Verlag an dem Roman, über den der Verlagsvertrag geschlossen worden ist, kein Interesse mehr hat, und konnte nur in diesem Sinne von der Beklagten verstanden werden. Im übrigen hat die Beklagte noch in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1952 zum Ausdruck gebracht, daß sie zur Erfüllung ihrer Verlagsvereinbarung bereit sei, wenn der Verlag seine abweisende Haltung ändern wollte. Dieser Brief ist ohne Antwort geblieben. Es kann daher von der Klägerin mit Aussicht auf Erfolg der Standpunkt nicht vertreten werden, daß sie gar nicht endgültig die Ausübung der Werknutzungsrechte verweigert habe. Der Setzung einer Nachfrist bedurfte es gemäß Paragraph 29, Absatz 2, S. 2 Urheberrechtsgesetzes nicht.
Das Berufungsgericht hat eine in Verlegerkreisen nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und in Frankreich bestehende Verkehrssitte festgestellt, wonach der Urheber das empfangene Entgelt behalten darf, wenn der Verlagsvertrag infolge von Umständen, die auf Seiten des Verlegers liegen, nicht durchgeführt wird. Der Einwand der klagenden Partei, daß auf eine solche Verkehrssitte nicht Rücksicht zu nehmen sei, weil Handelsbräuche nur zwischen Kaufleuten bestehen könnten, trifft nicht zu. Denn es handelt sich eben um eine zwischen Verlegern als Kaufleuten und Urhebern, die grundsätzlich nicht Kaufleute sind, bestehende Verkehrssitte. Diese Verkehrssitte ist trotz der Bestimmung des § 10 ABGB. zu beachten. Denn die Bedeutung der Verkehrssitte als Rechtsgeschäftsinhalt wird durch § 10 ABGB. nicht ausgeschlossen (vgl. Wolff in Klangs Komm. 1, 2. Auflage zu § 10 S. 119).Das Berufungsgericht hat eine in Verlegerkreisen nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und in Frankreich bestehende Verkehrssitte festgestellt, wonach der Urheber das empfangene Entgelt behalten darf, wenn der Verlagsvertrag infolge von Umständen, die auf Seiten des Verlegers liegen, nicht durchgeführt wird. Der Einwand der klagenden Partei, daß auf eine solche Verkehrssitte nicht Rücksicht zu nehmen sei, weil Handelsbräuche nur zwischen Kaufleuten bestehen könnten, trifft nicht zu. Denn es handelt sich eben um eine zwischen Verlegern als Kaufleuten und Urhebern, die grundsätzlich nicht Kaufleute sind, bestehende Verkehrssitte. Diese Verkehrssitte ist trotz der Bestimmung des Paragraph 10, ABGB. zu beachten. Denn die Bedeutung der Verkehrssitte als Rechtsgeschäftsinhalt wird durch Paragraph 10, ABGB. nicht ausgeschlossen vergleiche Wolff in Klangs Komm. 1, 2. Auflage zu Paragraph 10, S. 119).