Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob ein abgesonderter Revisionsrekurs zulässig ist, wenn die Berichtigung des Urteils vom Erstgericht angeordnet, vom Gericht zweiter Instanz aber versagt wurde, ist strittig. In der Entscheidung vom 12. Oktober 1926, ZBl. 1927 Nr. 59, ist ausgesprochen, daß gegen die Verweigerung der Berichtigung durch das Rekursgericht ein abgesondertes Rechtsmittel auch dann nicht zulässig ist, wenn die Berichtigung in erster Instanz von Amts wegen und nicht auf Antrag erfolgt ist. Die Entscheidung vom 4. Juli 1933, AnwZtg. 1933, S. 419, läßt gegen die Abweisung des Berichtigungsantrages durch das Berufungsgericht einen Rekurs dann nicht zu, wenn nach der Aktenlage noch ein Rechtsmittel möglich war, mit dem dieser Rekurs verbunden werden konnte. Die Entscheidung ZBl. 1926, Nr. 307 bejaht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn die Berichtigung eines rechtskräftigen Urteils vom Erstgericht angeordnet, vom Rekursgericht aber versagt wurde. In der Entscheidung SZ. XXIV/34, der der Fall zugrunde liegt, daß ein bei der Rekursinstanz gestellter Antrag auf Berichtigung der Rekursentscheidung abgewiesen wurde, ist ausgesprochen, daß gegen die Abweisung eines Berichtigungsantrages ein abgesondertes Rechtsmittel auch dann unzulässig ist, wenn die Abweisung vom Gericht zweiter Instanz erfolgt ist.
Gegen die in der oben angeführten Entscheidung ZBl. 1927 Nr. 59, niedergelegte Rechtsansicht, daß ein abgesonderter Rekurs gegen eine vom Rekursgericht ausgesprochene Beseitigung einer amtswegigen Urteilsberechtigung in gleicher Weise unzulässig sei wie der abgesonderte Rekurs gegen eine erstgerichtliche Abweisung eines Antrages auf Urteilsberechtigung, hat Bettelheim (a. a. O.) Stellung genommen. Er vertrat den Standpunkt, daß ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsbeschluß welcher Art immer unzulässig sei. Wenn aber das Rekursgericht dem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß Folge gegeben und den Rekursgegner in die Rekurskosten verfällt habe, dann könne gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht versagt werden.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist von der Bestimmung des § 419 ZPO. auszugehen. Hiernach findet nur gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Daraus ist in Verbindung mit § 514 Abs. 1 ZPO. zu folgern, daß gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Berichtigung vorgenommen wurde, der Rekurs zulässig ist. Entscheidet sonach das Gericht zweiter Instanz über einen vom Gesetz für zulässig erklärten Rekurs, dann trifft es seine Entscheidung als Rekursgericht und es kommt die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des § 519 ZPO. nicht zur Anwendung. Die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes beurteilt sich sodann aber ausschließlich nach der Vorschrift des § 528 ZPO. und es ist nicht angängig, auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nun wieder die Regel des § 419 ZPO. anwenden und somit nur einen aufgeschobenen Rekurs (§ 515 ZPO.) gestatten zu wollen. Daraus folgt aber, daß der vom Gericht zweiter Instanz im Sinne einer Verweigerung der Urteilsberichtigung abgeänderte erstrichterliche Beschluß unter den weiteren Voraussetzungen des § 528 ZPO. stets einer abgesonderte Anfechtung unterliegt.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist von der Bestimmung des Paragraph 419, ZPO. auszugehen. Hiernach findet nur gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Daraus ist in Verbindung mit Paragraph 514, Absatz eins, ZPO. zu folgern, daß gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Berichtigung vorgenommen wurde, der Rekurs zulässig ist. Entscheidet sonach das Gericht zweiter Instanz über einen vom Gesetz für zulässig erklärten Rekurs, dann trifft es seine Entscheidung als Rekursgericht und es kommt die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des Paragraph 519, ZPO. nicht zur Anwendung. Die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes beurteilt sich sodann aber ausschließlich nach der Vorschrift des Paragraph 528, ZPO. und es ist nicht angängig, auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nun wieder die Regel des Paragraph 419, ZPO. anwenden und somit nur einen aufgeschobenen Rekurs (Paragraph 515, ZPO.) gestatten zu wollen. Daraus folgt aber, daß der vom Gericht zweiter Instanz im Sinne einer Verweigerung der Urteilsberichtigung abgeänderte erstrichterliche Beschluß unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO. stets einer abgesonderte Anfechtung unterliegt.
Der demnach zulässige Revisionsrekurs der klagenden Partei ist aber auch begrundet.
Nach dem Klagevorbringen hat Johann St. für eine eigene Darlehensschuld ein Pfandrecht bestellt. Die Klägerin konnte daher mit persönlicher Schuldklage gegen ihn vorgehen, sie konnte sich aber auch darauf beschränken, mit der Hypothekarklage nur die Befriedigung aus der Pfandsache geltend zu machen. Diesmal hat die Klägerin beide Klagen miteinander verbunden, wie aus ihrem Klageantrag erhellt, demzufolge "auch" Befriedigung aus der verpfändeten Liegenschaft verlangt wird, was zunächst allerdings nur dahin verstanden werden kann, daß darüber hinaus auch der Zugriff auf das anderweitige Vermögen des Schuldners angestrebt wird. Mit Rücksicht auf das ihr nach Klagseinbringung zugekommene Konkursedikt hat aber Klägerin den persönlichen Anspruch gegen den Gemeinschuldner nicht weiterverfolgt, sondern sie hat, wie aus ihrem in der Verhandlung vom 16. Oktober 1953 gestellten Antrag und insbesondere aus der Zitierung des § 6 Abs. 2 KO. hervorgeht, nur die Fortsetzung des Rechtsstreites über ihren Absonderungsanspruch gegen den Masseverwalter begehrt. Dieser Standpunkt der Klägerin wird erhärtet durch ihr Vorbringen in der bereits mit dem Masseverwalter durchgeführten Verhandlung vom 28. November 1953 wonach die Klägerin ihren persönlichen Anspruch nunmehr im Wege der Anmeldung geltend gemacht hat, hingegen mit der vorliegenden Klage nur noch ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Pfandliegenschaft erfolgt. Demgemäß hat der Erstrichter auch nur über den Absonderungsanspruch verhandelt und hat, wie in den Gründen seines Urteiles eindeutig zum Ausdruck kommt, nur dem Absonderungsanspruch zum Durchbruch verhelfen, somit also nur der Pfandklage stattgeben wollen. Die Urteilsgrunde befassen sich nur mit dem der Klägerin auf Grund des vertragsmäßig gewährten Pfandrechtes zustehenden Absonderungsrecht und munden in den Satz, daß es sich vorliegendenfalls um die Geltendmachung eines Absonderungsrechtes handle, das die Klägerin unabhängig vom Konkursverfahren verfolgen könne. Wenn nun der Erstrichter trotzdem die beklagte Partei schlechthin zur Zahlung der Darlehensschuld verurteilt hat, so entspricht dieses Urteil offenkundig nicht seinem Entscheidungswillen. Es liegt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit des Spruches vor, die den Erstrichter gemäß § 419 ZPO. berechtigte, das Urteil in dem Sinne zu berichtigen, daß der Klägerin zur Befriedigung ihrer Forderung nur der Zugriff auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Gemeinschuldners gestattet wird. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß bei einer solchen Fassung des Spruches das Urteilsbegehren nicht vollständig erledigt wurde, ist irrig, da die Klägerin, wenngleich sie eine entsprechende Präzisierung des Klagebegehrens unterließ, keinen Zweifel darüber offen ließ, daß sie sich nur bezüglich ihres Absonderungsanspruches einen Zwangsvollstreckungstitel verschaffen wollte (vgl. Entscheidung vom 23. Feber 1927, JBl. 1927, S. 91).Nach dem Klagevorbringen hat Johann St. für eine eigene Darlehensschuld ein Pfandrecht bestellt. Die Klägerin konnte daher mit persönlicher Schuldklage gegen ihn vorgehen, sie konnte sich aber auch darauf beschränken, mit der Hypothekarklage nur die Befriedigung aus der Pfandsache geltend zu machen. Diesmal hat die Klägerin beide Klagen miteinander verbunden, wie aus ihrem Klageantrag erhellt, demzufolge "auch" Befriedigung aus der verpfändeten Liegenschaft verlangt wird, was zunächst allerdings nur dahin verstanden werden kann, daß darüber hinaus auch der Zugriff auf das anderweitige Vermögen des Schuldners angestrebt wird. Mit Rücksicht auf das ihr nach Klagseinbringung zugekommene Konkursedikt hat aber Klägerin den persönlichen Anspruch gegen den Gemeinschuldner nicht weiterverfolgt, sondern sie hat, wie aus ihrem in der Verhandlung vom 16. Oktober 1953 gestellten Antrag und insbesondere aus der Zitierung des Paragraph 6, Absatz 2, KO. hervorgeht, nur die Fortsetzung des Rechtsstreites über ihren Absonderungsanspruch gegen den Masseverwalter begehrt. Dieser Standpunkt der Klägerin wird erhärtet durch ihr Vorbringen in der bereits mit dem Masseverwalter durchgeführten Verhandlung vom 28. November 1953 wonach die Klägerin ihren persönlichen Anspruch nunmehr im Wege der Anmeldung geltend gemacht hat, hingegen mit der vorliegenden Klage nur noch ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Pfandliegenschaft erfolgt. Demgemäß hat der Erstrichter auch nur über den Absonderungsanspruch verhandelt und hat, wie in den Gründen seines Urteiles eindeutig zum Ausdruck kommt, nur dem Absonderungsanspruch zum Durchbruch verhelfen, somit also nur der Pfandklage stattgeben wollen. Die Urteilsgrunde befassen sich nur mit dem der Klägerin auf Grund des vertragsmäßig gewährten Pfandrechtes zustehenden Absonderungsrecht und munden in den Satz, daß es sich vorliegendenfalls um die Geltendmachung eines Absonderungsrechtes handle, das die Klägerin unabhängig vom Konkursverfahren verfolgen könne. Wenn nun der Erstrichter trotzdem die beklagte Partei schlechthin zur Zahlung der Darlehensschuld verurteilt hat, so entspricht dieses Urteil offenkundig nicht seinem Entscheidungswillen. Es liegt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit des Spruches vor, die den Erstrichter gemäß Paragraph 419, ZPO. berechtigte, das Urteil in dem Sinne zu berichtigen, daß der Klägerin zur Befriedigung ihrer Forderung nur der Zugriff auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Gemeinschuldners gestattet wird. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß bei einer solchen Fassung des Spruches das Urteilsbegehren nicht vollständig erledigt wurde, ist irrig, da die Klägerin, wenngleich sie eine entsprechende Präzisierung des Klagebegehrens unterließ, keinen Zweifel darüber offen ließ, daß sie sich nur bezüglich ihres Absonderungsanspruches einen Zwangsvollstreckungstitel verschaffen wollte vergleiche Entscheidung vom 23. Feber 1927, JBl. 1927, S. 91).
Soweit die Revision der beklagten Partei Nichtigkeit geltend macht, gehen ihre Ausführungen samt und sonders fehl. Die Klägerin macht, nachdem sie ihre persönliche Forderung im Konkurs angemeldet hat, mit der vorliegenden Klage nur einen Absonderungsanspruch geltend. Zum Begriff der Absonderungsrechte gehört es, daß ihr Geltendmachung außerhalb des Konkursverfahrens zu erfolgen hat. Für ihre Prüfung und Feststellung, aber auch für die Verwertung der Objekte der Absonderungsrechte sind die auch sonst hiefür außerhalb des Konkursverfahrens maßgebenden Normen geltend (§§ 11, 111 Abs. 2 KO.). Die Klägerin war daher befugt, mittels Pfandklage ihren Absonderungsanspruch bei dem im Schuldschein vereinbarten sachlich zuständigen Landesgericht für ZRS. Graz geltend zu machen. Infolge der Konkurseröffnung mußte nun der Masseverwalter in den Prozeß eingeschaltet werden. Das ist aber geschehen. Eine Nichtigkeit haftet somit dem angefochtenen Urteil nicht an.Soweit die Revision der beklagten Partei Nichtigkeit geltend macht, gehen ihre Ausführungen samt und sonders fehl. Die Klägerin macht, nachdem sie ihre persönliche Forderung im Konkurs angemeldet hat, mit der vorliegenden Klage nur einen Absonderungsanspruch geltend. Zum Begriff der Absonderungsrechte gehört es, daß ihr Geltendmachung außerhalb des Konkursverfahrens zu erfolgen hat. Für ihre Prüfung und Feststellung, aber auch für die Verwertung der Objekte der Absonderungsrechte sind die auch sonst hiefür außerhalb des Konkursverfahrens maßgebenden Normen geltend (Paragraphen 11, 111, Absatz 2, KO.). Die Klägerin war daher befugt, mittels Pfandklage ihren Absonderungsanspruch bei dem im Schuldschein vereinbarten sachlich zuständigen Landesgericht für ZRS. Graz geltend zu machen. Infolge der Konkurseröffnung mußte nun der Masseverwalter in den Prozeß eingeschaltet werden. Das ist aber geschehen. Eine Nichtigkeit haftet somit dem angefochtenen Urteil nicht an.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird von der Revision ausgeführt, daß der Klägerin für eine zusätzlich geltend gemachte Haftung des vom Masseverwalter anerkannten Anspruches im zivilgerichtlichen Wege jedes Rechtsschutzinteresse fehle, den sie habe infolge Anerkennung ihrer im Konkurs angemeldeten Forderung die Möglichkeit, auf Grund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis die Verwertung ihres Absonderungsrechtes auch während des Konkurses zu betreiben. Zur Stützung ihrer Rechtsansicht beruft sich die Revision auf Bartsch - Pollak, Anm. 15 zu § 61 KO., letzter Satz.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird von der Revision ausgeführt, daß der Klägerin für eine zusätzlich geltend gemachte Haftung des vom Masseverwalter anerkannten Anspruches im zivilgerichtlichen Wege jedes Rechtsschutzinteresse fehle, den sie habe infolge Anerkennung ihrer im Konkurs angemeldeten Forderung die Möglichkeit, auf Grund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis die Verwertung ihres Absonderungsrechtes auch während des Konkurses zu betreiben. Zur Stützung ihrer Rechtsansicht beruft sich die Revision auf Bartsch - Pollak, Anmerkung 15 zu Paragraph 61, KO., letzter Satz.
Das Revisionsgericht vermag den Ausführungen der Revision nicht zu folgen und lehnt die Lehrmeinung von Bartsch - Pollak (a. a. O.) ab. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Prüfungserklärung des Masseverwalters und sein Anerkenntnis mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet ist. Sein Anerkenntnis bezieht sich aber bloß auf die persönliche Forderung und läßt hinsichtlich der dinglichen Sicherung ein entsprechend wirkendes Anerkenntnis des Masseverwalters nicht zu, dem ja grundsätzlich die Wahrnehmung der Rechte der Absonderungsberechtigten nicht obliegt. Ein derartiges Anerkenntnis, selbst wenn es im Anmeldungsverzeichnis vermerkt wird, nimmt an der Rechtskraft der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis nicht teil und hat nur die Wirkungen, die ihm nach bürgerlichem Recht zukommen. Einem persönlichen Gläubiger, dessen Forderung anerkannt und in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wurde, steht gemäß § 61 KO. immer nur die Exekution in das dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkurseröffnung erworbene Vermögen zu. Solange das Konkursverfahren dauert, kann er in das der freien Verfügung entzogene Vermögen des Gemeinschuldners nicht vollstrecken. Daher ist es auch der Klägerin - auch wenn sie zugleich Absonderungsgläubigerin ist - verwehrt, wegen ihrer im Konkursverfahren festgestellten persönlichen Forderung, auf die gleichfalls dem Konkurs unterworfene Pfandliegenschaft zu greifen. Erst wenn der Masseverwalter die Zwangswertsteigerung betreibt, könnte sie, ohne daß sie eines Vollstreckungstitels bedürfte, ihren vom Masseverwalter anerkannten Absonderungsanspruch zur Geltung bringen. Wenn aber die Forderung der Klägerin schon jetzt fällig ist, dann kann sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes schon jetzt Befriedigung verlangen und, wenn sie ihr nicht gewährt wird, gegen den Masseverwalter die Hypothekarklage zur Realisierung ihres Pfandrechtes erheben. Sie ist nicht gehalten, mit der Verwirklichung ihres Absonderungsanspruches bis zur Versilberung der Masse durch den Masseverwalter zuzuwarten. Sie kann unbeschadet des Konkursverfahrens selbständig die Verwertung ihres Deckungsobjektes verfolgen, als auch die Pfandklage einbringen und sodann auf Grund des über die Klage ergehenden Urteils ihren Absonderungsanspruch verwirklichen.Das Revisionsgericht vermag den Ausführungen der Revision nicht zu folgen und lehnt die Lehrmeinung von Bartsch - Pollak (a. a. O.) ab. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Prüfungserklärung des Masseverwalters und sein Anerkenntnis mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet ist. Sein Anerkenntnis bezieht sich aber bloß auf die persönliche Forderung und läßt hinsichtlich der dinglichen Sicherung ein entsprechend wirkendes Anerkenntnis des Masseverwalters nicht zu, dem ja grundsätzlich die Wahrnehmung der Rechte der Absonderungsberechtigten nicht obliegt. Ein derartiges Anerkenntnis, selbst wenn es im Anmeldungsverzeichnis vermerkt wird, nimmt an der Rechtskraft der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis nicht teil und hat nur die Wirkungen, die ihm nach bürgerlichem Recht zukommen. Einem persönlichen Gläubiger, dessen Forderung anerkannt und in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wurde, steht gemäß Paragraph 61, KO. immer nur die Exekution in das dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkurseröffnung erworbene Vermögen zu. Solange das Konkursverfahren dauert, kann er in das der freien Verfügung entzogene Vermögen des Gemeinschuldners nicht vollstrecken. Daher ist es auch der Klägerin - auch wenn sie zugleich Absonderungsgläubigerin ist - verwehrt, wegen ihrer im Konkursverfahren festgestellten persönlichen Forderung, auf die gleichfalls dem Konkurs unterworfene Pfandliegenschaft zu greifen. Erst wenn der Masseverwalter die Zwangswertsteigerung betreibt, könnte sie, ohne daß sie eines Vollstreckungstitels bedürfte, ihren vom Masseverwalter anerkannten Absonderungsanspruch zur Geltung bringen. Wenn aber die Forderung der Klägerin schon jetzt fällig ist, dann kann sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes schon jetzt Befriedigung verlangen und, wenn sie ihr nicht gewährt wird, gegen den Masseverwalter die Hypothekarklage zur Realisierung ihres Pfandrechtes erheben. Sie ist nicht gehalten, mit der Verwirklichung ihres Absonderungsanspruches bis zur Versilberung der Masse durch den Masseverwalter zuzuwarten. Sie kann unbeschadet des Konkursverfahrens selbständig die Verwertung ihres Deckungsobjektes verfolgen, als auch die Pfandklage einbringen und sodann auf Grund des über die Klage ergehenden Urteils ihren Absonderungsanspruch verwirklichen.