Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die betreibenden Parteien vertreten die Ansicht, dass die Bewertung der Leibrente deshalb gleichgültig sei, weil sie für die Aufteilung des Erlöses ohne jede Bedeutung sei. Belastet würde durch die Leibrente nur der Anteil der betreibenden Parteien, auf die nur der den Leibrentenverpflichtungswert übersteigende anteilige Betrag des Barkaufpreises entfalle. Die Verpflichtete müsse dagegen volle 5/32 des aus dem Meistbot und dem Leibrentenwertbetrag bestehenden Betrages zu Lasten des baren Meistbotbetrages erhalten. Das tatsächliche Meistbot bestehe aus dem für die zu übernehmenden Leibrentenverpflichtungen entfallenden Wertbetrag und dem darüber hinaus erzielten Barbetrag. Da der Schätzwert von 139.727 S feststehe, könne sich bei einer Änderung des Wertes der Leibrente nur das geringste Gebot entsprechend erhöhen oder erniedrigen. Diesen Ausführungen kann soweit gefolgt werden, als es richtig ist, dass dem Versteigerungserlös zunächst der festgestellte Wert der Leibrente zuzuschlagen und sodann der Verpflichteten aus dem Erlös 5/32 des so errechneten Betrages zuzuweisen sind, während der Rest den betreibenden Parteien zufällt.
Schon deshalb ist die richtige Bewertung der Leibrente unbdingt notwendig. Richtig ist der Hinweis des Rekursgerichtes, dass die vom Sachverständigen offenbar in Anlehnung an die Bestimmung des § 58 JN erfolgte Bewertung der Leibrente mit dem 10fachen Jahresbetrag nicht den Tatsachen entspricht. Die Leibrente kann nur durch versicherungsmathematische Grundsätze errechnet werden. Richtig ist auch, dass der Ausrufpreis mindestens 5/27tel der Leibrente betragen muss, um die Auszahlung des Anteils der Verpflichteten ausd dem Meistbot sicherzustellen. Von dieser zu beachtenden Untergrenze abgesehen, bestimmt sich der Ausrufpreis durch den Schätzwert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der Leibrente.Schon deshalb ist die richtige Bewertung der Leibrente unbdingt notwendig. Richtig ist der Hinweis des Rekursgerichtes, dass die vom Sachverständigen offenbar in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 58, JN erfolgte Bewertung der Leibrente mit dem 10fachen Jahresbetrag nicht den Tatsachen entspricht. Die Leibrente kann nur durch versicherungsmathematische Grundsätze errechnet werden. Richtig ist auch, dass der Ausrufpreis mindestens 5/27tel der Leibrente betragen muss, um die Auszahlung des Anteils der Verpflichteten ausd dem Meistbot sicherzustellen. Von dieser zu beachtenden Untergrenze abgesehen, bestimmt sich der Ausrufpreis durch den Schätzwert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der Leibrente.
Die Aufhebung erweist sich aber auch deshalb als notwendig, weil auch der vom Schätzmeister errechnete Abschlag für notwendige Reparaturen noch erörterungsbedürftig ist. Die hiefür herangezogenen im Akt liegenden Kostenvoranschläge lassen nicht erkennen, ob es sich um unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten handelt. Ausserdem muss vom Sachverständigen noch die Frage beantwortet werden, ob der durch diese Reparaturarbeiten herzustellende Zustand noch dem allgemeinen Abnützungskoeffizienten des Hauses entspricht oder ob letzterer nicht in diesem Falle entsprechend zu korrigieren wäre bzw ein Abschlag von den Reparaturkosten entsprechend diesem Abwertungskoeffizienten vertreten werden müsste.
Da die Festsetzung des Ausrufpreises ein wesentlicher Bestandteil der Versteigerungsbedingungen ist, von dem außerdem noch die Höhe des Vadiums abhängt, hätte eine teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und eine entsprechende Teilgenehmigung der Versteigerungsbedingungen zu keiner Beschleunigung des Verfahrens geführt, sodass die diesbezügliche Beschwerde der betreibenden Parteien keine Berechtigung hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78 EO.