Begründung:
Der Akt wurde soweit als möglich rekonstruiert.
Die Vollmachtsverhältnisse beider Parteien zu ihren bisherigen Vertretern sind aufgelöst (Bekanntgaben der verpflichteten Partei ON 32 vom 15. September 2004 und der betreibenden Partei ON 49 vom 25. Jänner 2005).
Die betreibende Partei begehrte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) vom 9. Februar 2001, mit dem der Verpflichtete schuldig erkannt wurde, der betreibenden Partei umgehend 23,350.000 USD samt Stufenzinsen zu bezahlen, gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden nur NYÜ) sowie die Bewilligung der Exekution
zur Hereinbringung einer Teilforderung von 500.000 USD (=
7,542.647,64 S = 548.145,58 EUR) durch Fahrnisexekution (Pfändung und Verkauf von vier im Eigentum des Verpflichteten stehenden Ölgemälden, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer Ausstellung zeitlich befristet im Rupertinum in Salzburg befanden). Das Erstgericht erklärte den Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar und bewilligte die beantragte Exekution. Es bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen der Art I ff des NYÜ, insb das Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung des Spruchs bzw der Vereinbarung. Aus Art V des NYÜ ergebe sich, dass eine amtswegige Prüfung der dort angeführten Versagungsgründe nicht zu erfolgen habe. Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung auf der gesicherten Rsp des Obersten Gerichtshofs basiere. Das Rekursvorbringen sei nicht geeignet, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen. Der Versagungsgrund nach Art V Abs 1 lit b des NYÜ setze eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs voraus und entspreche § 595 Z 2 erster Fall ZPO. Der Verpflichtete rüge mit seinem Vorbringen jedoch nur Verfahrensmängel, wie das Übergehen von Beweisanträgen bzw die Aufnahme von Beweisen, welche die betreibende Partei beantragt habe, obwohl Einspruch erhoben worden bzw. die Vorbereitungszeit nicht ausreichend gewesen sei. Solche Mängel seien dem Nichtgewähren rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten. Zudem habe der Verpflichtete nicht behauptet, dass das Schiedsgericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt hätte, zu denen er sich nicht hätte äußern können, was iSd Art 6 Abs 1 MRK eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde. Da in den aufgezeigten Mängeln nicht einmal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei, liege auch kein Verstoß gegen den ordre public vor, weshalb der Versagungsgrund nach Art V Abs 2 lit b des NYÜ gleichfalls nicht gegeben sei.7,542.647,64 S = 548.145,58 EUR) durch Fahrnisexekution (Pfändung und Verkauf von vier im Eigentum des Verpflichteten stehenden Ölgemälden, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer Ausstellung zeitlich befristet im Rupertinum in Salzburg befanden). Das Erstgericht erklärte den Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar und bewilligte die beantragte Exekution. Es bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel römisch eins, ff des NYÜ, insb das Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung des Spruchs bzw der Vereinbarung. Aus Artikel römisch fünf, des NYÜ ergebe sich, dass eine amtswegige Prüfung der dort angeführten Versagungsgründe nicht zu erfolgen habe. Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung auf der gesicherten Rsp des Obersten Gerichtshofs basiere. Das Rekursvorbringen sei nicht geeignet, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen. Der Versagungsgrund nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b, des NYÜ setze eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs voraus und entspreche Paragraph 595, Ziffer 2, erster Fall ZPO. Der Verpflichtete rüge mit seinem Vorbringen jedoch nur Verfahrensmängel, wie das Übergehen von Beweisanträgen bzw die Aufnahme von Beweisen, welche die betreibende Partei beantragt habe, obwohl Einspruch erhoben worden bzw. die Vorbereitungszeit nicht ausreichend gewesen sei. Solche Mängel seien dem Nichtgewähren rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten. Zudem habe der Verpflichtete nicht behauptet, dass das Schiedsgericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt hätte, zu denen er sich nicht hätte äußern können, was iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde. Da in den aufgezeigten Mängeln nicht einmal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei, liege auch kein Verstoß gegen den ordre public vor, weshalb der Versagungsgrund nach Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, des NYÜ gleichfalls nicht gegeben sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.
Der Verpflichtete macht im außerordentlichen Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ob eine Vielzahl von Verfahrensmängeln eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes des ordre public darstelle.
Der Verpflichtete wiederholt hiezu sein Rekursvorbringen, er sei gezwungen gewesen, seinen Rechtsvertreter zu wechseln, einem Antrag auf Verlegung von Tagsatzungen sei nicht stattgegeben worden. Ein sachverständiger Zeuge sei zu einem dem Verpflichteten bislang unbekannten Thema vernommen worden; dem Antrag auf Ausschluss des Zeugen sei nicht stattgegeben worden. Am Ende der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2000 habe die betreibende Partei zwei nicht rechtskräftige Entscheidungen des regionalen Handelsgerichts in Prag vorgelegt, die zum Akt genommen worden seien; in der Folge seien jedoch die vom Verpflichteten angebotenen abändernden Rechtsmittelentscheidungen mit der Begründung, die Beweisaufnahme sei beendet, nicht zum Akt genommen worden. Diese beiden Urteile seien nicht aus dem Akt ausgeschieden worden, dies mit der Begründung, dass sie der Entscheidung der Schiedsrichter nicht zugrundegelegt worden seien. Hingegen sei eine Entscheidung des Prager Bezirksgerichts nicht zum Akt genommen worden. Darüber hinaus seien die Parteien ungleich behandelt worden, weil die betreibende Partei bereits vor Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Inhalt gekannt habe. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der festgehalten wird.