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Entscheidung 3 Ob 35/84×

Entscheidung 3 Ob 35/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob35/84

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma W*****, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Firma F***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. September 1983, GZ R 541/83-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 8. August 1983, GZ E 13667/82-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei führt eine Exekution zur Erwirkung bestimmter Unterlassungen. Nach Bewilligung der Exekution beantragte die betreibende Partei unter Berufung auf einen neuerlichen Verstoß gegen den Exekutionstitel die Verhängung einer Geldstrafe. Das Erstgericht verhängte eine Geldstrafe von 30.000 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Gerichts erster Instanz dahin ab, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Fortsetzung der Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des betriebenen Anspruchs 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Rekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der unzulässig ist, weil inzwischen die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer weggefallen ist. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 3. 1984 (ON 34) wurde nämlich über Antrag der betreibenden Partei das gesamte Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO eingestellt, welcher Beschluss mittlerweile (wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat), in Rechtskraft erwuchs. Damit kommt aber der Entscheidung, ob eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre oder nicht (meritorisch ginge es dabei um das Problem, ob wegen jedes Zuwiderhandelns eine neue Beugestrafe zu verhängen ist oder ob es hier sogenannte Stufen des Vollzugs gibt und wie diese zu berechnen sind) nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zu. Ein allfälliges Interesse der Parteien an bestimmten Kostenentscheidungen könnte in dritter Instanz keine Beschwer begründen. Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein vergleiche Entscheidungen wie MietSlg 33.727, 33.729, 34.826, 34.827 ua).

Das unzulässige bzw unzulässig gewordene Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E109053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00035.840.0530.000

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014

Dokumentnummer

JJT_19840530_OGH0002_0030OB00035_8400000_000

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