Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 15.2.1978 - Zusatzvereinbarungen sind nicht erwiesen - richtig ausgelegt. Ein bestimmter Termin für die vom Beklagten zu leistenden Rückzahlungen ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die halbjährige oder monatliche Rückzahlung bezieht sich in erster Linie auf ein vom Kläger dem Beklagten zu beschaffendes Bankdarlehen (das nicht festgestellt wurde), während die vorzeitige Rückzahlung sonst eher nur als Recht des Beklagten erwähnt wird. Einige Stellen des Vertrages legen sogar nahe, daß der Beklagte auf jeden Fall fünf Jahre lang nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, so besonders die Kalkulierung der Zinsenlast mit 125.000 S, was bei dem vorgesehenen Zinssatz von 10 % p.a. bedeutet, daß während fünf Jahren die vollen 250.000 S aushaften. Auch der Vertragszweck ergibt keinen bestimmten früheren Rückzahlungstermin. Wenn aber die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist, tritt die Fälligkeit gemäß § 1417 ABGB erst mit dem Tag der Einmahnung ein. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes über die vom Kläger an den Beklagten geleisteten Zahlungen sind so zu verstehen, daß die ganzen 278.968 S dem in der Vereinbarung vom 15.2.1978 beschriebenen Zweck dienen sollten. Das rechtliche Schicksal des Differenzbetrages von 28.968 S ist daher von dem des übrigen Betrages nicht verschieden.Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 15.2.1978 - Zusatzvereinbarungen sind nicht erwiesen - richtig ausgelegt. Ein bestimmter Termin für die vom Beklagten zu leistenden Rückzahlungen ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die halbjährige oder monatliche Rückzahlung bezieht sich in erster Linie auf ein vom Kläger dem Beklagten zu beschaffendes Bankdarlehen (das nicht festgestellt wurde), während die vorzeitige Rückzahlung sonst eher nur als Recht des Beklagten erwähnt wird. Einige Stellen des Vertrages legen sogar nahe, daß der Beklagte auf jeden Fall fünf Jahre lang nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, so besonders die Kalkulierung der Zinsenlast mit 125.000 S, was bei dem vorgesehenen Zinssatz von 10 % p.a. bedeutet, daß während fünf Jahren die vollen 250.000 S aushaften. Auch der Vertragszweck ergibt keinen bestimmten früheren Rückzahlungstermin. Wenn aber die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist, tritt die Fälligkeit gemäß Paragraph 1417, ABGB erst mit dem Tag der Einmahnung ein. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes über die vom Kläger an den Beklagten geleisteten Zahlungen sind so zu verstehen, daß die ganzen 278.968 S dem in der Vereinbarung vom 15.2.1978 beschriebenen Zweck dienen sollten. Das rechtliche Schicksal des Differenzbetrages von 28.968 S ist daher von dem des übrigen Betrages nicht verschieden.
Den nach der Vereinbarung vom 15.2.1978 vereinbarten Pachtzins von monatlich 2.250 S hat die klagende Partei zum Zwecke der Aufrechnung nicht geltend gemacht.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen Teilbetrag von 146.222 S schon mit der Wechselklage im Jahr 1978 fälliggestellt hätte (Vorbringen in der Tagsatzung vom 1.4.1985), denn es ging dabei um den dann gescheiterten Plan, diesen Betrag durch Eskomptierung eines Wechsels schon vor der Fälligkeit des Darlehens aufzubringen.
Zutreffend nahm daher das Berufungsgericht an, daß im Zeitpunkt des Entstehens des gesetzlichen Pfandrechtes nach § 19 a RAO die in der Oppositionsklage geltend gemachte Darlehensforderung des Klägers noch nicht fällig war.Zutreffend nahm daher das Berufungsgericht an, daß im Zeitpunkt des Entstehens des gesetzlichen Pfandrechtes nach Paragraph 19, a RAO die in der Oppositionsklage geltend gemachte Darlehensforderung des Klägers noch nicht fällig war.
Mit einer zwar schon entstandenen, aber noch nicht fälligen Gegenforderung kann jedoch der Schuldner einer mit dem Pfandrecht des § 19 a RAO belasteten Kostenforderung, nachdem der Rechtsanwalt im Sinne des § 19 a Abs 4 RAO die Bezahlung der Kosten an ihn verlangt hat, nur aufrechnen, wenn sich diese Kostenforderung und die Gegenforderung im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenforderung schon aufrechenbar gegenüberstanden (RSpr 1933/113, EvBl 1967/121). Der Unterschied zum gewöhnlichen Fall der Verpfändung oder Pfändung einer Forderung liegt hier darin, daß die fragliche Kostenforderung überhaupt nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19 a RAO existent wird (Heller-Berger-Stix 388, Rummel in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 1440). Nur im erstgenannten Fall gilt nach herrschender Ansicht der Grundsatz, daß die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Verpfändung oder Pfändung der Forderung nicht geändert wird und daher ein bloßes Fälligwerden der Gegenforderung nach Entstehung des Pfandrechtes an der Hauptforderung die Aufrechnung nicht ausschließt (nur solche Fälle betreffen auch die in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 46/49 oder SZ 51/67).Mit einer zwar schon entstandenen, aber noch nicht fälligen Gegenforderung kann jedoch der Schuldner einer mit dem Pfandrecht des Paragraph 19, a RAO belasteten Kostenforderung, nachdem der Rechtsanwalt im Sinne des Paragraph 19, a Absatz 4, RAO die Bezahlung der Kosten an ihn verlangt hat, nur aufrechnen, wenn sich diese Kostenforderung und die Gegenforderung im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenforderung schon aufrechenbar gegenüberstanden (RSpr 1933/113, EvBl 1967/121). Der Unterschied zum gewöhnlichen Fall der Verpfändung oder Pfändung einer Forderung liegt hier darin, daß die fragliche Kostenforderung überhaupt nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19, a RAO existent wird (Heller-Berger-Stix 388, Rummel in Rummel, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 1440,). Nur im erstgenannten Fall gilt nach herrschender Ansicht der Grundsatz, daß die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Verpfändung oder Pfändung der Forderung nicht geändert wird und daher ein bloßes Fälligwerden der Gegenforderung nach Entstehung des Pfandrechtes an der Hauptforderung die Aufrechnung nicht ausschließt (nur solche Fälle betreffen auch die in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 46/49 oder SZ 51/67).
Den allenfalls in Betracht kommenden Oppositionsgrund, dem Beklagten stehe ähnlich wie nach einer Zession (vgl. zum dabei entstehenden Formulierungsproblem SZ 43/21) wegen des gesetzlichen Pfandrechtes seines Vertreters die betriebene Forderung gar nicht mehr zur Zahlung an ihn selbst, sondern nur mehr zum gerichtlichen Erlag oder zu Handen des Pfandgläubigers zu, hat die klagende Partei nicht geltend gemacht.Den allenfalls in Betracht kommenden Oppositionsgrund, dem Beklagten stehe ähnlich wie nach einer Zession vergleiche zum dabei entstehenden Formulierungsproblem SZ 43/21) wegen des gesetzlichen Pfandrechtes seines Vertreters die betriebene Forderung gar nicht mehr zur Zahlung an ihn selbst, sondern nur mehr zum gerichtlichen Erlag oder zu Handen des Pfandgläubigers zu, hat die klagende Partei nicht geltend gemacht.
Der in der vereinzelten Entscheidung SZ 19/320 vertretenen Auffassung, bei Eintreibung einer Kostenforderung durch die Partei statt durch den Anwalt könne die verpflichtete Partei gegen die betreibende Partei eine Gegenforderung ohne Bedachtnahme auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes geltend machen, schließt sich der erkennende Senat nicht an, weil es nach der Belastung einer Forderung mit dem gesetzlichen Pfandrecht an der Gleichartigkeit der Kostenforderung, gegen die die klagende Partei aufrechnen will, mit ihrer Forderung, mit der sie aufrechnen will, fehlt. So wie der Kostenschuldner nach der Entstehung des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes nicht mehr schuldbefreiend an den Kostengläubiger zahlen kann, kann er auch nicht aufrechnen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.