Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat wohl in Übereinstimmung mit der Lehre (Heller-Berger-Stix 160 ff mwH) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO nicht entgegensteht, wenn bei der Bewilligung unbeachtet gebliebene Umstände hervorkommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Exekution etwa wegen eines Verbotes nach der KO oder AO oder deshalb ergibt, weil die Exekution mit dem in Anspruch genomenen Exekutionsmittel ihrer Natur nach nicht durchsetzbar oder verboten ist (Heller-Berger-Stix, EO 159; SZ 43/8; EvBl 1972/133; SZ 56/115 ua). Er hat aber andererseits betont, daß auch exekutionsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich der Rechtskraft fähig sind und daß daher Gericht und Parteien ohne Rücksicht auf ihre materiellrechtliche Richtigkeit und etwaige bei der Beschlußfassung unterlaufene Fehler an rechtskräftige Entscheidungen, also auch an den Exekutionsbewilligungsbeschluß gebunden sind (SZ 48/7; EFSlg.34.541 mwH). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bestehende Mängel heilt (Heller-Berger-Stix 161 ff und 503; SZ 48/7; ÖBl 1985, 110 ua) und daß daher später erkannte Exekutionshindernisse nach § 39 Abs 1 Z 2 EO nur aufgegriffen werden können, soferne nicht die bindende Bewilligung der Exekution entgegensteht (Heller-Berger-Stix 503).Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat wohl in Übereinstimmung mit der Lehre (Heller-Berger-Stix 160 ff mwH) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO nicht entgegensteht, wenn bei der Bewilligung unbeachtet gebliebene Umstände hervorkommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Exekution etwa wegen eines Verbotes nach der KO oder AO oder deshalb ergibt, weil die Exekution mit dem in Anspruch genomenen Exekutionsmittel ihrer Natur nach nicht durchsetzbar oder verboten ist (Heller-Berger-Stix, EO 159; SZ 43/8; EvBl 1972/133; SZ 56/115 ua). Er hat aber andererseits betont, daß auch exekutionsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich der Rechtskraft fähig sind und daß daher Gericht und Parteien ohne Rücksicht auf ihre materiellrechtliche Richtigkeit und etwaige bei der Beschlußfassung unterlaufene Fehler an rechtskräftige Entscheidungen, also auch an den Exekutionsbewilligungsbeschluß gebunden sind (SZ 48/7; EFSlg.34.541 mwH). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bestehende Mängel heilt (Heller-Berger-Stix 161 ff und 503; SZ 48/7; ÖBl 1985, 110 ua) und daß daher später erkannte Exekutionshindernisse nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO nur aufgegriffen werden können, soferne nicht die bindende Bewilligung der Exekution entgegensteht (Heller-Berger-Stix 503).
Das Erstgericht hatte bei seiner Exekutionsbewilligung den Grundbuchsstand mit Abfragedatum 17. November 1986 vorliegen, wonach dem Befriedigungsrang der betreibenden Partei das in CLNr 17a einverleibte vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Ehefrau Ivana N*** vorging und die Antragsbehauptung, wonach dieses Verbot wegen der Solidarverpflichtung mit der Verbotsberechtigten die Exekution nicht hindere. Das Verbot nach § 364 c ABGB verschafft dem Berechtigten einen verzichtbaren Anspruch darauf, daß eine Belastung oder Veräußerung der Sache unterbleibe. Nichts spricht dafür, daß das Erstgericht das Hindernis "übersehen" hat. Es bewilligte die Zwangsversteigerung trotz des Verbotes. Es verfügte auch die Zustellung einer Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Verbotsberechtigte (anders SZ 18/169). Weder diese noch der Verpflichtete haben Rekurs erhoben. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Vorschrift des § 171 Abs 5 EO und seine Rüge, daß die Zustellung an die Verbotsberechtigte nicht zu eigenen Handen erfolgte, versagt, weil die Zustellung des Versteigerungsediktes an alle Parteien, so auch an die Verbotsberechtigte, nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften erfolgte und die Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 25. November 1986 überdies ohnehin an die Verbotsberechtigte als Empfängerin persönlich zugestellt worden war.Das Erstgericht hatte bei seiner Exekutionsbewilligung den Grundbuchsstand mit Abfragedatum 17. November 1986 vorliegen, wonach dem Befriedigungsrang der betreibenden Partei das in CLNr 17a einverleibte vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Ehefrau Ivana N*** vorging und die Antragsbehauptung, wonach dieses Verbot wegen der Solidarverpflichtung mit der Verbotsberechtigten die Exekution nicht hindere. Das Verbot nach Paragraph 364, c ABGB verschafft dem Berechtigten einen verzichtbaren Anspruch darauf, daß eine Belastung oder Veräußerung der Sache unterbleibe. Nichts spricht dafür, daß das Erstgericht das Hindernis "übersehen" hat. Es bewilligte die Zwangsversteigerung trotz des Verbotes. Es verfügte auch die Zustellung einer Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Verbotsberechtigte (anders SZ 18/169). Weder diese noch der Verpflichtete haben Rekurs erhoben. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Vorschrift des Paragraph 171, Absatz 5, EO und seine Rüge, daß die Zustellung an die Verbotsberechtigte nicht zu eigenen Handen erfolgte, versagt, weil die Zustellung des Versteigerungsediktes an alle Parteien, so auch an die Verbotsberechtigte, nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften erfolgte und die Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 25. November 1986 überdies ohnehin an die Verbotsberechtigte als Empfängerin persönlich zugestellt worden war.
Daß die Zwangsversteigerung der Anteile wegen des Verbotes nach § 364 c ABGB nicht zu bewilligen gewesen wäre, kann daher nach eingetretener Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden. Überdies ist die früher nicht einhellig beurteilte Frage, ob das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nur durch die Zustimmung des Verbotsberechtigten beseitigt wird, seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1987 (verstärkter Senat; JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297) dahin beantwortet, daß die Exekution auch stattfindet, wenn der mit dem Verbot belastete Liegenschaftseigentümer und der Verbotsberechtigte als Gesamtschuldner haften und daher durch einen Exekutionstitel mit Solidarverpflichtung beider Schuldner das Exekutionshindernis gebrochen wird. Ob dies auf die hereinzubringenden Forderungen zutraf, ist aber nicht neu zu prüfen, weil darüber in dem bindenden Exekutionsbewilligungsbeschluß entschieden wurde.Daß die Zwangsversteigerung der Anteile wegen des Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB nicht zu bewilligen gewesen wäre, kann daher nach eingetretener Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht mehr wahrgenommen werden. Überdies ist die früher nicht einhellig beurteilte Frage, ob das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nur durch die Zustimmung des Verbotsberechtigten beseitigt wird, seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 1987 (verstärkter Senat; JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297) dahin beantwortet, daß die Exekution auch stattfindet, wenn der mit dem Verbot belastete Liegenschaftseigentümer und der Verbotsberechtigte als Gesamtschuldner haften und daher durch einen Exekutionstitel mit Solidarverpflichtung beider Schuldner das Exekutionshindernis gebrochen wird. Ob dies auf die hereinzubringenden Forderungen zutraf, ist aber nicht neu zu prüfen, weil darüber in dem bindenden Exekutionsbewilligungsbeschluß entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.