Entscheidungsgründe:
Unstreitig verpflichtete sich der Kläger mit den Notariatsakten vom 8. 7. 1955 und 29. 9. 1955, und zwar vollstreckbar nach § 3 der NotO, anlässlich seines Eintrittes in die I***** B. F***** OHG mit dem Sitz in Villach, der Mitgesellschafterin Barbara F***** (Beklagten) auf deren Lebensdauer und an ihre Erben im Falle ihres vorzeitigen Ablebens bis längstens 1. 8. 1957 eine monatliche Unterhaltsrente von S 800, wertbeständig nach dem Lebenshaltungskostenindex, zu bezahlen. Frau Barbara F***** verpflichtete sich, zumindest bis 31. 7. 1958 Gesellschafterin zu bleiben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 2. 1956 erklärte, bei gleichzeitigem Eintritt der Maria D***** in die Gesellschaft, Frau Barbara F***** vorzeitig ihren Austritt und das Erlöschen ihres Anspruches auf Zahlung der Monatsrente von S 800 mit dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens.Unstreitig verpflichtete sich der Kläger mit den Notariatsakten vom 8. 7. 1955 und 29. 9. 1955, und zwar vollstreckbar nach Paragraph 3, der NotO, anlässlich seines Eintrittes in die I***** B. F***** OHG mit dem Sitz in Villach, der Mitgesellschafterin Barbara F***** (Beklagten) auf deren Lebensdauer und an ihre Erben im Falle ihres vorzeitigen Ablebens bis längstens 1. 8. 1957 eine monatliche Unterhaltsrente von S 800, wertbeständig nach dem Lebenshaltungskostenindex, zu bezahlen. Frau Barbara F***** verpflichtete sich, zumindest bis 31. 7. 1958 Gesellschafterin zu bleiben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 2. 1956 erklärte, bei gleichzeitigem Eintritt der Maria D***** in die Gesellschaft, Frau Barbara F***** vorzeitig ihren Austritt und das Erlöschen ihres Anspruches auf Zahlung der Monatsrente von S 800 mit dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens.
Zu E 267/59 des Bezirksgerichtes Paternion erwirkte Barbara F***** auf Grund des obigen vollstreckbaren Notariatsaktes vom 29. 9. 1955 zur Hereinbringung eines Rentenrückstandes von S 19.520, errechnet auf der Grundlage einer Unterhaltsrente von S 600 monatlich, die Exekution auf das Arbeitseinkommen des Klägers.
Dagegen richtet sich die vorliegende Oppositionsklage des Klägers mit der Behauptung, die Beklagte habe auf ihre Rente im vorbezeichneten Gesellschaftsvertrag vom 16. 2. 1956 verzichtet und abermals Anfang August 1956, als der Kläger infolge Blitzschlages in die Wäschereianlage den Betrieb habe aufgeben müssen.
Der Erstrichter wies im zweiten Rechtsgang die Klage ab. Auf Grund der Beweisergebnisse wurde die Behauptung der beklagten Partei als richtig angenommen, dass ihre Verzichtserklärung im Gesellschaftsvertrag vom 16. 2. 1956 im Zusammenhang mit einer von ihr angestrebten Kammerrente im Einverständnis mit dem Kläger nur zum Scheine abgegeben wurde und dass sich der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 10. 3. 1956 (von ihm unterschriebene Kopie Beilage 2), also nach der Scheinverzichtserklärung vom 16. 2. 1956, ausdrücklich verpflichtete, der Beklagten den Differenzbetrag zwischen der Kammerrente und der vereinbarten Unterhaltsrente zu bezahlen. Auf Grund der Parteiaussage der Streitteile, wobei die Beklagte unter Eid aussagte, wurde weiter als erwiesen angenommen, dass die Beklagte auch nicht Anfang August 1956 auf die ihre Lebensexistenz darstellende, auf den Verkauf ihrer Wäschereianlagen im Jahre 1951 an ihren früheren Gesellschafter N***** zurückgehende Rente von S 800 verzichtet hat.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es den Streitgegenstand im Berufungsverfahren mit über S 10.000 bewertete. Der Kläger macht in seiner Revision die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend, unter Urteilsabänderung der Klage stattzugeben oder unter Urteilsaufhebung die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.