Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision wendet sich mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dagegen, daß das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die in der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. enthaltenen Worte "zu beanspruchen hatte" könnten nur in der Richtung eines privatrechtlichen Rechtsanspruches auf Sicherstellung verstanden werden. Auch in diesem Belange ist die Rechtsrüge im Ergebnis unbegrundet. Es ist der Revision zwar darin zuzustimmen, daß eine Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. dann ausgeschlossen ist, wenn dem Gläubiger ein Anspruch auf Sicherstellung zustand. Aber es muß ein Anspruch auf Sicherstellung gewesen sein, und dann ein Anspruch in der Art, wie sie schließlich bewilligt wurde. Weder die erste noch die zweite Voraussetzung ist gegeben. Auf Grund der beiden rechtskräftigen Wechselzahlungsaufträge stand der beklagten Partei zunächst nur ein Anspruch auf Zahlung zu, nicht auf irgendeine Pfandbestellung oder sonstige Sicherung. Sie konnte auf Grund der in ihren Händen befindlichen Exekutionstitel auch nicht im exekutiven Wege Sicherstellung begehren, sondern nur Exekution zur Hereinbringung führen. Daß ihr die Exekutionsordnung zur Hereinbringung ihrer Forderung das Exekutionsmittel der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, daß diese Pfandrechtsbegründung nicht der Sicherung der Forderung, sondern der Hereinbringung zu dienen hat.Die Revision wendet sich mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dagegen, daß das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die in der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. enthaltenen Worte "zu beanspruchen hatte" könnten nur in der Richtung eines privatrechtlichen Rechtsanspruches auf Sicherstellung verstanden werden. Auch in diesem Belange ist die Rechtsrüge im Ergebnis unbegrundet. Es ist der Revision zwar darin zuzustimmen, daß eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. dann ausgeschlossen ist, wenn dem Gläubiger ein Anspruch auf Sicherstellung zustand. Aber es muß ein Anspruch auf Sicherstellung gewesen sein, und dann ein Anspruch in der Art, wie sie schließlich bewilligt wurde. Weder die erste noch die zweite Voraussetzung ist gegeben. Auf Grund der beiden rechtskräftigen Wechselzahlungsaufträge stand der beklagten Partei zunächst nur ein Anspruch auf Zahlung zu, nicht auf irgendeine Pfandbestellung oder sonstige Sicherung. Sie konnte auf Grund der in ihren Händen befindlichen Exekutionstitel auch nicht im exekutiven Wege Sicherstellung begehren, sondern nur Exekution zur Hereinbringung führen. Daß ihr die Exekutionsordnung zur Hereinbringung ihrer Forderung das Exekutionsmittel der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, daß diese Pfandrechtsbegründung nicht der Sicherung der Forderung, sondern der Hereinbringung zu dienen hat.
Es ist daher richtig, daß die rechtskräftigen Wechselzahlungsaufträge der beklagten Partei nur die prozessualen Möglichkeiten, eine Sicherstellung oder Befriedigung zu erzwingen, geben, nicht aber einen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ. 120 Katastralgemeinde B.
Es ist unrichtig, wenn die beklagte Partei meint, sie habe auf Grund der vollstreckbaren Wechselzahlungsaufträge ex lege einen Anspruch auf Sicherstellung in der ihr gewährten Art. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel statt Befriedigungsexekution Sicherungsexekution geführt werden kann. In keinem Falle hätte die beklagte Partei ein Pfandrecht der Art erlangt, wie es zu ihren Gunsten durch die Pfandbestellungsurkunde begrundet wurde. Im Wege der Sicherungsexekution hätte sie die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes erwirken können; im Wege der Befriedigungsexekution hätte sie wohl ein Pfandrecht für ihre Forderung erhalten, dieses hätte aber nicht der Sicherstellung gedient, sondern wäre ein Zwangsmittel zur Hereinbringung der Forderung gewesen.Es ist unrichtig, wenn die beklagte Partei meint, sie habe auf Grund der vollstreckbaren Wechselzahlungsaufträge ex lege einen Anspruch auf Sicherstellung in der ihr gewährten "Art". Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel statt Befriedigungsexekution Sicherungsexekution geführt werden kann. In keinem Falle hätte die beklagte Partei ein Pfandrecht der Art erlangt, wie es zu ihren Gunsten durch die Pfandbestellungsurkunde begrundet wurde. Im Wege der Sicherungsexekution hätte sie die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes erwirken können; im Wege der Befriedigungsexekution hätte sie wohl ein Pfandrecht für ihre Forderung erhalten, dieses hätte aber nicht der Sicherstellung gedient, sondern wäre ein Zwangsmittel zur Hereinbringung der Forderung gewesen.
Wenn die beklagte Partei demnach mit der Pfandbestellungsurkunde vom 17. November 1953 zur Sicherung ihrer Forderungen die Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ. 120 bewilligt erhalten hat, erlangte sie tatsächlich eine Sicherstellung, auf die sie überhaupt keinen Anspruch, jedenfalls aber keinen Anspruch in der Art hatte, wie sie ihr schließlich bewilligt wurde. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß der beklagten Partei durch die Pfandrechtseinräumung eine inkongruente Deckung für ihre Forderung gegeben wurde.
Es kann bei dieser Lage der Dinge dahingestellt bleiben, ob § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. tatsächlich nur "von vorneherein begrundete privatrechtliche Ansprüche auf Sicherstellung oder Befriedigung" im Auge hatte. Die Argumentation des Berufungsgerichtes, das seine Ansicht aus dem Gebrauche der Worte "beanspruchen" und "Rechtshandlung" ableitet, ist nicht zwingend. Es gibt auch einen exekutionsrechtlichen Anspruch auf Befriedigung und Sicherstellung, wie es auch Rechtshandlungen gibt, die nicht der Sphäre des Privatrechtes angehören. Es kann der Begriff "Rechtshandlung" nicht nur als ein Begriff des privaten Rechtes angesehen werden.Es kann bei dieser Lage der Dinge dahingestellt bleiben, ob Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. tatsächlich nur "von vorneherein begrundete privatrechtliche Ansprüche auf Sicherstellung oder Befriedigung" im Auge hatte. Die Argumentation des Berufungsgerichtes, das seine Ansicht aus dem Gebrauche der Worte "beanspruchen" und "Rechtshandlung" ableitet, ist nicht zwingend. Es gibt auch einen exekutionsrechtlichen Anspruch auf Befriedigung und Sicherstellung, wie es auch Rechtshandlungen gibt, die nicht der Sphäre des Privatrechtes angehören. Es kann der Begriff "Rechtshandlung" nicht nur als ein Begriff des privaten Rechtes angesehen werden.
Es kann aber auch unterlassen werden, auf die historische Entwicklung, die zur derzeit gültigen Fassung des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. geführt hat, einzugehen, deren Darstellung in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ein breiter Raum gegeben ist.Es kann aber auch unterlassen werden, auf die historische Entwicklung, die zur derzeit gültigen Fassung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. geführt hat, einzugehen, deren Darstellung in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ein breiter Raum gegeben ist.
Die Revision rügt schließlich in rechtlicher Beziehung, daß das Berufungsgericht dem am 17. November 1953 geschlossenen Vertrag keine novierende Wirkung zuerkannte. Sie meint, daß sich die von der beklagten Partei behauptete Novation daraus ergebe, daß die Wechselforderungen und die einbezogene offene Buchforderung in der Schuldurkunde nicht einzeln angeführt oder etwa hinsichtlich der Summe addiert worden waren, daß der vor Errichtung der Schuldurkunde für die einzelnen Forderungen bestandene verschiedene Zinssatz in einen einheitlichen Zinssatz abgeändert wurde, daß die Wechselforderungen durch die Errichtung der Schuldurkunde erst einen Rechtsgrund erhielten und daß endlich durch die Errichtung der Schuldurkunde die Exekutionstitel verlorengingen.
Es muß dem Revisionsgegner darin beigestimmt werden, daß gleichgültig, ob in dem Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde vom 17. November 1953 eine Novation erblickt wird oder nicht, jedenfalls die darin bekundeten Rechtshandlungen der Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. unterworfen sind, weil es sich auch dann um eine 60 Tage vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gewährte Pfandrechtseinräumung für Forderungen handelt, für welche die beklagte Partei als Gläubigerin Sicherstellung nicht begehren konnte, auch nicht auf Grund der in ihren Händen befindlichen Wechselzahlungsaufträge und jedenfalls nicht in der Art, in der sie ihr dann gewährt wurde.Es muß dem Revisionsgegner darin beigestimmt werden, daß gleichgültig, ob in dem Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde vom 17. November 1953 eine Novation erblickt wird oder nicht, jedenfalls die darin bekundeten Rechtshandlungen der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. unterworfen sind, weil es sich auch dann um eine 60 Tage vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gewährte Pfandrechtseinräumung für Forderungen handelt, für welche die beklagte Partei als Gläubigerin Sicherstellung nicht begehren konnte, auch nicht auf Grund der in ihren Händen befindlichen Wechselzahlungsaufträge und jedenfalls nicht in der Art, in der sie ihr dann gewährt wurde.
Die Auffassung der beklagten Partei, daß entscheidend sei, ob sie pari passu mit der Errichtung der Schuldurkunde und der darin abgegebenen Verpflichtungserklärung des Gemeinschuldners Sicherung der in der Urkunde behandelten Forderungen erlangt habe und daß in diesem Falle nicht von einer inkongruenten Deckung gesprochen werden könne, verkennt Sinn und Zweck der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. Sie will die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch die Befriedigung oder Sicherstellung verhindern. Das heißt: der Gläubiger soll nicht etwas erhalten, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also auch bei der Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung oder Befriedigung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.Die Auffassung der beklagten Partei, daß entscheidend sei, ob sie pari passu mit der Errichtung der Schuldurkunde und der darin abgegebenen Verpflichtungserklärung des Gemeinschuldners Sicherung der in der Urkunde behandelten Forderungen erlangt habe und daß in diesem Falle nicht von einer inkongruenten Deckung gesprochen werden könne, verkennt Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Sie will die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch die Befriedigung oder Sicherstellung verhindern. Das heißt: der Gläubiger soll nicht etwas erhalten, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also auch bei der Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung oder Befriedigung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.
Im konkreten Falle ergibt sich aus der Schuldurkunde, daß die Gläubigerin, das ist die beklagte Partei, die Forderung, die in der Schuldurkunde pfandrechtlich gesichert wurde, schon früher zu fordern hatte, allerdings ohne weitere Sicherstellung. Es wurde ihr durch die Einräumung des Pfandrechtes in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 17. November 1953 etwas gegeben, worauf sie jedenfalls nicht in der begehrten Art Anspruch hatte.
Im übrigen ist richtig, wie die Gerichte erster und zweiter Instanz ausgeführt haben, daß eine Novation gar nicht vorliegt. Auch den Wechselverbindlichkeiten lag eine causa zugrunde, nämlich die Warenlieferungen der beklagten Partei an den Gemeinschuldner. Der Gemeinschuldner hat gerade diesen Rechtsgrund der Forderung anerkannt. Dieser Rechtsgrund hat eine Änderung nicht erfahren.
Auch der Hauptgegenstand der Forderung hat keine Änderung erfahren, da in der Summierung sämtlicher Schulden aus Warenlieferungen, in der Änderung der Zinsvereinbarung und in der Errichtung einer Schuldurkunde darüber eine Umänderung der Hauptforderung nicht erblickt werden kann (§ 1379 ABGB.).Auch der Hauptgegenstand der Forderung hat keine Änderung erfahren, da in der Summierung sämtlicher Schulden aus Warenlieferungen, in der Änderung der Zinsvereinbarung und in der Errichtung einer Schuldurkunde darüber eine Umänderung der Hauptforderung nicht erblickt werden kann (Paragraph 1379, ABGB.).
Daß die Wechselverbindlichkeiten durch die Errichtung der Schuldurkunden erlöschen sollten, dafür findet sich im Vertragsinstrument kein Hinweis.