Die Untergerichte nahmen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die gefährdete Partei ist Inhaberin zweier beim Internationalen Büro in Bern hinterlegter Marken für Schallplatten "B.", nämlich der Wortmarke Nr. 190.654 mit der Priorität vom 2. März 1936 und der Wortbildmarke Nr. 183.117 mit der Priorität für Österreich vom 4. März 1955. Im Geschäftslokal der Antragsgegnerin wurden Schallplatten unter der Marke "B." verkauft, die von der Decca-Records Inc. New York unter Mitwirkung von Louis Armstrong hergestellte Aufnahmen näher bezeichneter Musikstücke enthalten. An den Aufnahmen dieser Musikstücke mit Louis Armstrong auf Schallträgern hat die Decca Records Inc. New York das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Die gefährdete Partei hat dieses Recht für Österreich erworben. Für Großbritannien besitzt dieses Recht "The Decca Records Company Ltd. London". Die von der Antragsgegnerin in ihrem Geschäftslokal verkauften Schallplatten werden von der genannten Londoner Firma erzeugt, in Großbritannien unter der Marke "B" vertrieben und von dort nach Österreich eingeführt.
Die gefährdete Partei beantragte in ihrer gleichzeitig eingebrachten Klage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin verboten wird, a) Schallplatten, die weder von der gefährdeten Partei noch von der P.-Schallplattengesellschaft m. b. H. stammen, unter der Marke "B." in Verkehr zu bringen, b) Schallplatten, auf denen von der Decca Records Inc. New York unter Mitwirkung von Louis Armstrong hergestellte Aufnahmen der näher bezeichneten Musikstücke festgehalten sind, zu verbreiten, es sei denn, sie stammten von der gefährdeten Partei oder ihrer Tochtergesellschaft der P.-Schallplattengesellschaft m. b. H.
Das Erstgericht gab dem Antrag vollinhaltlich statt. Die gefährdete Partei sei ausschließlich befugt, die Marke "B." für Schallplatten zu benützen, und daher berechtigt, die Unterlassung zu begehren, solche Schallplatten, die weder von ihr noch von ihrer Tochtergesellschaft stammen, in den Verkehr zu bringen. Die Antragsgegnerin sei auch passiv legitimiert, und zwar nicht nur deshalb, weil sie die nach ihrer Meinung allein legitimierte E.- Verlags AG. als ihre kaufmännische Organisation bezeichne, sondern auch deshalb, weil die in Rede stehende Langspielplatte in ihrem Geschäftslokal schlechthin verkauft worden sei. Die gefährdete Partei sei aber auch auf Grund des ihr für Österreich ausschließlich zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes berechtigt, die Unterlassung der Verbreitung der von der Decca Records Inc. New York unter Mitwirkung von Louis Armstrong hergestellten Aufnahmen der angeführten Musikstücke gemäß §§ 76, 81 Abs. 1 UrhG. zu begehren.Das Erstgericht gab dem Antrag vollinhaltlich statt. Die gefährdete Partei sei ausschließlich befugt, die Marke "B." für Schallplatten zu benützen, und daher berechtigt, die Unterlassung zu begehren, solche Schallplatten, die weder von ihr noch von ihrer Tochtergesellschaft stammen, in den Verkehr zu bringen. Die Antragsgegnerin sei auch passiv legitimiert, und zwar nicht nur deshalb, weil sie die nach ihrer Meinung allein legitimierte E.- Verlags AG. als ihre kaufmännische Organisation bezeichne, sondern auch deshalb, weil die in Rede stehende Langspielplatte in ihrem Geschäftslokal schlechthin verkauft worden sei. Die gefährdete Partei sei aber auch auf Grund des ihr für Österreich ausschließlich zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes berechtigt, die Unterlassung der Verbreitung der von der Decca Records Inc. New York unter Mitwirkung von Louis Armstrong hergestellten Aufnahmen der angeführten Musikstücke gemäß Paragraphen 76, 81, Absatz eins, UrhG. zu begehren.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Punktes b), wies jedoch den Antrag zu a) ab. Auch das Rekursgericht nahm die Passivlegitimation der Antragsgegnerin als bescheinigt an. Das Verbot zu b) sei durch § 76 Abs. 1 UrhG. gedeckt. Hingegen sei der Rekurs im übrigen begrundet. Das Markenrecht gebe nur das Recht, jeden anderen daran zu hindern, die Marke zur unbefugten Bezeichnung einer Ware zu verwenden. Ein solches Verhalten sei nicht behauptet worden. Von einem unrechtmäßigen Gebrauch könne dann nicht gesprochen werden, wenn eine Ware, die rechtmäßig mit einer Marke versehen wurde, möge dies auch im Ausland geschehen sein, in das Inland eingeführt und hier in den geschäftlichen Verkehr gebracht werde. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß auf dem Umweg über das Markenrecht ein Verkaufsmonopol für den Markeninhaber errichtet würde. Dies sei nicht der Zweck des Markenschutzgesetzes. Die Handlung der Antragsgegnerin verstoße aber auch nicht gegen § 9 UWG., weil keine mißbräuchliche, verwechslungsfähige Verwendung der Marke vorliege. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. liege nicht vor. Abgesehen davon, daß die gefährdete Partei nicht einmal ein Alleinvertriebsrecht der Schallplattenmarke "B." in Österreich behaupte, läge in der Verletzung eines solchen Rechtes keine unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sich die Antragsgegnerin die Schallplatten nicht auf einem Wege verschafft hätte, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden müßte. Auch dies sei nicht behauptet worden. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Punktes b), wies jedoch den Antrag zu a) ab. Auch das Rekursgericht nahm die Passivlegitimation der Antragsgegnerin als bescheinigt an. Das Verbot zu b) sei durch Paragraph 76, Absatz eins, UrhG. gedeckt. Hingegen sei der Rekurs im übrigen begrundet. Das Markenrecht gebe nur das Recht, jeden anderen daran zu hindern, die Marke zur unbefugten Bezeichnung einer Ware zu verwenden. Ein solches Verhalten sei nicht behauptet worden. Von einem unrechtmäßigen Gebrauch könne dann nicht gesprochen werden, wenn eine Ware, die rechtmäßig mit einer Marke versehen wurde, möge dies auch im Ausland geschehen sein, in das Inland eingeführt und hier in den geschäftlichen Verkehr gebracht werde. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß auf dem Umweg über das Markenrecht ein Verkaufsmonopol für den Markeninhaber errichtet würde. Dies sei nicht der Zweck des Markenschutzgesetzes. Die Handlung der Antragsgegnerin verstoße aber auch nicht gegen Paragraph 9, UWG., weil keine mißbräuchliche, verwechslungsfähige Verwendung der Marke vorliege. Auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. liege nicht vor. Abgesehen davon, daß die gefährdete Partei nicht einmal ein Alleinvertriebsrecht der Schallplattenmarke "B." in Österreich behaupte, läge in der Verletzung eines solchen Rechtes keine unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sich die Antragsgegnerin die Schallplatten nicht auf einem Wege verschafft hätte, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden müßte. Auch dies sei nicht behauptet worden. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.