Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie führt zunächst aus, die Untergerichte hätten die als Zeugin geführte Gisela K***** und die Parteien vernehmen müssen. Diesen angeblichen Mangel hat sie jedoch schon in ihrer Berufung geltend gemacht. Das Urteil zweiter Instanz erachtet ihn nicht für gegeben, wobei auch ausgeführt wird, warum von diesem Beweismittel Abstand genommen werden könne. Es handelt sich daher um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der sich auf eine Frage bezieht, die mit der Beweiswürdigung eng zusammenhängt. Ob die in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen für die getroffenen Feststellungen ausreichend sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SZ XXII/106).
Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich erklärt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als unbedenklich zu übernehmen. Daraus ist zu ersehen, dass es die Beweisfrage geprüft und sie im gleichen Sinn wie das Erstgericht gelöst hat.
Unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht hätte angenommen, der Klägerin seien mehrmals Schallplatten zur Auswahl zur Verfügung gestellt worden, obwohl sich aus den Aussagen der Zeugen ergäbe, dass die Leute der Klägerin nur nach der Zeugin N***** gefragt hätten. Sie übersieht aber, dass es sich hiebei um keine eigenen Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt. Es hat vielmehr richtig die des Erstgerichtes wiedergegeben, dass der Klägerin einige Male Platten zur Auswahl zur Verfügung gestellt worden seien (S. 75).
Die Klägerin beruft sich ferner auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und führt aus, die Untergerichte hätten zu Unrecht darin, dass die Leute der Beklagten die Platten Erna N***** hätten anbieten wollen, diese aber nicht zu erreichen war, einen Annahmeverzug erblickt. Dem ist aber zunächst entgegenzuhalten, dass die Untergerichte mit Recht die Tochter der Klägerin als die zur Auswahl befugte Person angesehen haben, weil diese als Zeugin vernommen (S. 36) angegeben hat, die Klägerin hätte K***** wegen der Auswahl bestimmt an sie verwiesen.Die Klägerin beruft sich ferner auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO und führt aus, die Untergerichte hätten zu Unrecht darin, dass die Leute der Beklagten die Platten Erna N***** hätten anbieten wollen, diese aber nicht zu erreichen war, einen Annahmeverzug erblickt. Dem ist aber zunächst entgegenzuhalten, dass die Untergerichte mit Recht die Tochter der Klägerin als die zur Auswahl befugte Person angesehen haben, weil diese als Zeugin vernommen (S. 36) angegeben hat, die Klägerin hätte K***** wegen der Auswahl bestimmt an sie verwiesen.
Dem Begehren auf Lieferung der neuen Schallplatten konnte aber schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil eine solche Verpflichtung nach den Feststellungen der Untergerichte nicht eingegangen wurde, die Klägerin also nur einen Anspruch auf Platten überhaupt, nicht aber gerade auf neue hatte. Es handelt sich hier nicht darum, dass die Beklagte weniger schuldete als die Klägerin begehrt, vielmehr um eine Forderung auf Lieferung vertretbarer Sachen anderer Gattung. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte nicht zu einer Generalreparatur des Automaten, sondern nur zur Überholung, die aber ohnedies vorgenommen wurde, verpflichtet gewesen sei, kann die Klägerin nichts vorbringen. Sie hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht einmal in der Berufung angefochten.
Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.