Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des Meistbotes von S 1,360.000,-- aus der Zwangsversteigerung der 110/1059-Anteile an der Liegenschaft *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 11 verbunden ist.
In der Verteilungstagsatzung am 6. 7. 1999 meldete die (als betreibende Gläubigerin beigetretene) Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft im bevorzugten Rang Aufwendungen für die Liegenschaft (laut Protokoll) "vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999" im Gesamtbetrag von S 31..351,78 an; sie brachte vor, die Miteigentümer seien mit diesem Betrag für den Verpflichteten anteilig in Vorlage getreten. Es handle sich um Aufwendungen im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 und 2 EO, und zwar um öffentliche Abgaben, insb Grundsteuern, Müllabfuhr und Wassergebühr, ferner Aufwendungen für den Hausbesorger, Versicherungen und für die Erhaltung der Liegenschaft, notwendige Aufwendungen, wir Reparatur- und Servicearbeiten an den Liftanlagen, der Waschküche etc. Vorgelegt wurde eine Aufstellung über den Zeitraum 1996 bis 30. 4. 1999, der Originalrechnungen und Teileigentümerabrechnungen angeschlossen sind.In der Verteilungstagsatzung am 6. 7. 1999 meldete die (als betreibende Gläubigerin beigetretene) Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft im bevorzugten Rang Aufwendungen für die Liegenschaft (laut Protokoll) "vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999" im Gesamtbetrag von S 31..351,78 an; sie brachte vor, die Miteigentümer seien mit diesem Betrag für den Verpflichteten anteilig in Vorlage getreten. Es handle sich um Aufwendungen im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO, und zwar um öffentliche Abgaben, insb Grundsteuern, Müllabfuhr und Wassergebühr, ferner Aufwendungen für den Hausbesorger, Versicherungen und für die Erhaltung der Liegenschaft, notwendige Aufwendungen, wir Reparatur- und Servicearbeiten an den Liftanlagen, der Waschküche etc. Vorgelegt wurde eine Aufstellung über den Zeitraum 1996 bis 30. 4. 1999, der Originalrechnungen und Teileigentümerabrechnungen angeschlossen sind.
Gegen die Zuweisung wurde - vom neben dem Vertreter dieser beigetretenen betreibenden Gläubigerin allein anwesenden Vertreter des Pfandgläubigers Land Wien - kein Einwand erhoben.
Das Erstgericht sprach im bevorzugtem Rang keinen Betrag zu und begründete dies im Wesentlichen damit, aus der vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass es sich um Aufwendungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 bis 30. 4. 1999 handle. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung im Vorzugsrang gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO lägen nicht vor. Danach seien Forderungen nur dann bevorzugt zuzuweisen, wenn die Auslagen während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Der Anmeldung könne nicht entnommen werden, welcher Teil auf die Zeit nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens am 8. 7. 1997 entfalle. Auch sei nicht zu erkennen, ob es sich um Auslagen handle, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten, also ihren Wert beeinflussten. Die Grundsteuer und die anderen in § 216 Abs 1 Z 2 EO genannten öffentlichen Abgaben hätten nur dann ein Vorzugsrecht, soweit sie noch nicht berechtigt worden seien und von der Steuerbehörde angemeldet würden. Hinsichtlich der schon bezahlten Grundsteuer hätten die Miteigentümer nur einen obligatorischen Ausgleichsanspruch, dem kein Vorzugsrecht zukomme.Das Erstgericht sprach im bevorzugtem Rang keinen Betrag zu und begründete dies im Wesentlichen damit, aus der vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass es sich um Aufwendungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 bis 30. 4. 1999 handle. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung im Vorzugsrang gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO lägen nicht vor. Danach seien Forderungen nur dann bevorzugt zuzuweisen, wenn die Auslagen während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Der Anmeldung könne nicht entnommen werden, welcher Teil auf die Zeit nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens am 8. 7. 1997 entfalle. Auch sei nicht zu erkennen, ob es sich um Auslagen handle, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten, also ihren Wert beeinflussten. Die Grundsteuer und die anderen in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO genannten öffentlichen Abgaben hätten nur dann ein Vorzugsrecht, soweit sie noch nicht berechtigt worden seien und von der Steuerbehörde angemeldet würden. Hinsichtlich der schon bezahlten Grundsteuer hätten die Miteigentümer nur einen obligatorischen Ausgleichsanspruch, dem kein Vorzugsrecht zukomme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der - so im Schriftsatz und im Beschluss des Rekursgerichtes bezeichneten - "Dr. K. u. S. G*****GmbH" nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage des Bestehens und gegebenenfalls des Umfanges der Verpflichtung des Gerichtes, in der Meistbotsverteilungstagsatzung als Parteienvertreter einschreitende Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung unter Vorlage von Beweismitteln gemäß § 182 ZPO iVm § 78 EO anzuleiten, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes uneinheitlich sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der - so im Schriftsatz und im Beschluss des Rekursgerichtes bezeichneten - "Dr. K. u. S. G*****GmbH" nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage des Bestehens und gegebenenfalls des Umfanges der Verpflichtung des Gerichtes, in der Meistbotsverteilungstagsatzung als Parteienvertreter einschreitende Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung unter Vorlage von Beweismitteln gemäß Paragraph 182, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuleiten, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes uneinheitlich sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Anmeldung als solche sei durchaus schlüssig und ausreichend; ihre inhaltliche Richtigkeit lasse sich jedoch durch die zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden nicht nachvollziehen. Die Erörterungspflicht nach § 128 ZPO umfasse nicht die Verpflichtung des Gerichtes, ein in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegtes umfangreiches Konvolut von Urkunden in dieser Tagsatzung mit der anwaltlich vertretenen Partei "durchzugehen", um zu klären, ob es zur Bescheinigung des angemeldeten Anspruchs inhaltlich geeignet und ausreichend ist. Da die Rekurswerberin nur Aufwendungen für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 4. 1999 angemeldet habe, könnten die für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegten Teileigentümerabrechnungen nicht zur Prüfung ihrer Ansprüche herangezogen werden. Für 1. 1. bis 30. 4. 1999 sei keine Urkunde vorgelegt worden, nach der sich Grund und Höhe des vom Verpflichteten zu tragenden Anteils nachvollziehen ließen. Weiters sei aus den Urkunden nicht ersichtlich, welche darin belegten Aufwendungen konkret entsprechen.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Anmeldung als solche sei durchaus schlüssig und ausreichend; ihre inhaltliche Richtigkeit lasse sich jedoch durch die zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden nicht nachvollziehen. Die Erörterungspflicht nach Paragraph 128, ZPO umfasse nicht die Verpflichtung des Gerichtes, ein in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegtes umfangreiches Konvolut von Urkunden in dieser Tagsatzung mit der anwaltlich vertretenen Partei "durchzugehen", um zu klären, ob es zur Bescheinigung des angemeldeten Anspruchs inhaltlich geeignet und ausreichend ist. Da die Rekurswerberin nur Aufwendungen für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 4. 1999 angemeldet habe, könnten die für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegten Teileigentümerabrechnungen nicht zur Prüfung ihrer Ansprüche herangezogen werden. Für 1. 1. bis 30. 4. 1999 sei keine Urkunde vorgelegt worden, nach der sich Grund und Höhe des vom Verpflichteten zu tragenden Anteils nachvollziehen ließen. Weiters sei aus den Urkunden nicht ersichtlich, welche darin belegten Aufwendungen konkret entsprechen.
Gegen diesen Beschluss erhob die (im Revisionsrekurs so bezeichnete) "Dr. K. u. S. G*****GmbH" Revisionsrekurs.