Entscheidung 3 Ob 36/03w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Eduard L*****, wegen 335.178,17 EUR sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Dienstbarkeitsberechtigten Friederike L*****, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Februar 2002, GZ 22 R 382/01g-92, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die zweite Instanz wies den Rekurs einer Dienstbarkeitsberechtigten gegen die Festsetzung des Schätzwerts einer zu versteigernden Liegenschaft mangels Beschwer zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S - offenkundig gemeint 20.000 EUR - übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 154/98p (= NZ 1999, 344) wurde u. a. ausgeführt: Weil die Dienstbarkeiten (mehrerer Berechtigten) "im Rang dem Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers" nachgingen, seien sie vom Ersteher nach dem - im Anlassfall anzuwendenden - § 150 Abs 1 EO idF vor der EO-Nov 2000 BGBl I 59 nur soweit zu übernehmen, als sie "nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung" fänden. Der Festsetzung eines Schätzwerts, bei dem der Wert der Dienstbarkeiten vom Verkehrswert des Exekutionsobjekts "in Abschlag gebracht" werde, komme daher für das weitere Verfahren keinerlei Bedeutung zu. Gleiches gelte für den im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wert mehrerer Dienstbarkeiten.Die zweite Instanz wies den Rekurs einer Dienstbarkeitsberechtigten gegen die Festsetzung des Schätzwerts einer zu versteigernden Liegenschaft mangels Beschwer zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S - offenkundig gemeint 20.000 EUR - übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 154/98p (= NZ 1999, 344) wurde u. a. ausgeführt: Weil die Dienstbarkeiten (mehrerer Berechtigten) "im Rang dem Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers" nachgingen, seien sie vom Ersteher nach dem - im Anlassfall anzuwendenden - Paragraph 150, Absatz eins, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 Bundesgesetzblatt römisch eins 59 nur soweit zu übernehmen, als sie "nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung" fänden. Der Festsetzung eines Schätzwerts, bei dem der Wert der Dienstbarkeiten vom Verkehrswert des Exekutionsobjekts "in Abschlag gebracht" werde, komme daher für das weitere Verfahren keinerlei Bedeutung zu. Gleiches gelte für den im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wert mehrerer Dienstbarkeiten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerberin geht mit keinem Wort auf die den Zurückweisungsbeschluss tragende Begründung der zweiten Instanz ein. Sie setzt sich daher auch nicht mit den für die Beschwerfrage maßgebenden Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 154/98p auseinander. Sie will diese Entscheidung bloß in anderer Weise - Ermittlung des Werts des Exekutionsobjekts unter Aufrechterhaltung ihres "Wohnungsrechts" - für ihren Standpunkt zur Bewertung behaupteter Rechte nutzbar machen. Eine Erörterung dessen setzte jedoch deren Beschwer durch den Beschluss auf Festsetzung des Schätzwerts voraus.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E68661
3Ob36.03w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00036.03W.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20030226_OGH0002_0030OB00036_03W0000_000