Die Einschreiter haben von der Gemeinde Z. als Verwalterin des öffentlichen Gutes von dem Grundstück Nr. 1862/1, Ortsraum, ein Trennstück im Ausmaß von 57 m2, welches mit der ihnen gehörigen Grundbuchsnummer 20 Baufläche zu vereinigen ist, käuflich erworben und zur bücherlichen Durchführung dieses Vertrages den nötigen Einbücherungsantrag gestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 wurden die Einschreiter aufgefordert, eine Bestätigung über die Aufhebung des Gemeingebrauches an dem obgenannten Teil des Grundstückes Nr. 1862/1, Ortsraum, vorzulegen, und angewiesen, diesen Nachweis auf ganz bestimmte Weise zu erbringen. Gegen diesen Beschluß wurde seitens der Einschreiter in offener Frist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben, welches mit Beschluß vom 30. Juli 1954 die Rechtssache gemäß § 44 JN. dem Kreisgericht Korneuburg überwies. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 28. Oktober 1954 wurde dem Rekurs der Einschreiter Folge gegeben und der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 aufgehoben. Das Rekursgericht führte hiezu aus:Die Einschreiter haben von der Gemeinde Z. als Verwalterin des öffentlichen Gutes von dem Grundstück Nr. 1862/1, Ortsraum, ein Trennstück im Ausmaß von 57 m2, welches mit der ihnen gehörigen Grundbuchsnummer 20 Baufläche zu vereinigen ist, käuflich erworben und zur bücherlichen Durchführung dieses Vertrages den nötigen Einbücherungsantrag gestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 wurden die Einschreiter aufgefordert, eine Bestätigung über die Aufhebung des Gemeingebrauches an dem obgenannten Teil des Grundstückes Nr. 1862/1, Ortsraum, vorzulegen, und angewiesen, diesen Nachweis auf ganz bestimmte Weise zu erbringen. Gegen diesen Beschluß wurde seitens der Einschreiter in offener Frist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben, welches mit Beschluß vom 30. Juli 1954 die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN. dem Kreisgericht Korneuburg überwies. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 28. Oktober 1954 wurde dem Rekurs der Einschreiter Folge gegeben und der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichtes Laa a. d. Thaya vom 10. Juni 1954 aufgehoben. Das Rekursgericht führte hiezu aus:
Das Erstgericht habe den angefochtenen Beschluß auf Grund einer ihm gemäß § 30 Abs. 2 AllgGAG. erteilten Weisung erlassen. Diese Weisung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg beruhe auf einer durch das Oberlandesgericht Wien in diesen Grundbuchsergänzungssachen eingeführten Übung. Daß diese Übung zweckmäßig sei, geben die Rekurswerber in ihren Rekursausführungen selbst zu. Das Rekursgericht könne sich jedoch mit dieser Übung nicht identifizieren, obwohl deren Zweckmäßigkeit nicht geleugnet werden könne, weil es vermeine, daß die erforderliche Rechtsgrundlage hiefür fehle.Das Erstgericht habe den angefochtenen Beschluß auf Grund einer ihm gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AllgGAG. erteilten Weisung erlassen. Diese Weisung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg beruhe auf einer durch das Oberlandesgericht Wien in diesen Grundbuchsergänzungssachen eingeführten Übung. Daß diese Übung zweckmäßig sei, geben die Rekurswerber in ihren Rekursausführungen selbst zu. Das Rekursgericht könne sich jedoch mit dieser Übung nicht identifizieren, obwohl deren Zweckmäßigkeit nicht geleugnet werden könne, weil es vermeine, daß die erforderliche Rechtsgrundlage hiefür fehle.
Das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya hat daraufhin den Entwurf der vorzunehmenden Eintragung dem Oberlandesgericht Wien ohne Widmungsänderungsnachweis zur Beschlußfassung vorgelegt.
Am 17. März 1955 hat das Oberlandesgericht Wien die Akten an das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya mit dem Beifügen rückübermittelt, daß eine Inkraftsetzung des Beschlußentwurfes ohne Vorlage des Widmungsänderungsnachweises nicht in Frage komme. Nach einer über neuerliches Ersuchen im gleichen Sinne ergangenen Weisung des Oberlandesgerichtes Wien hat das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya mit Beschluß vom 10. Mai 1955 die Einschreiter neuerlich zur Vorlage des Widmungsänderungsnachweises aufgefordert.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Antragsteller gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. März 1955 zurück.