Entscheidung 3 Ob 369/49
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.1949
Spruch
Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 382 Z. 8. EO. ist bei Unterhaltsforderungen außerehelicher Kinder nicht möglich.Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. ist bei Unterhaltsforderungen außerehelicher Kinder nicht möglich.
Entscheidung vom 23. November 1949, 3 Ob 369/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hernals; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Prozeßgericht hat im Verlauf des vom Kläger gegen den Beklagten geführten Prozesses wegen Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 S zu bezahlen. Infolge Rekurses des Beklagten hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Zunächst muß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt werden, daß der auf eine Geldleistung gerichtete Unterhaltsanspruch des Klägers als eine Geldforderung im Sinne des § 379 EO. zu beurteilen sei. Diesbezüglich wird auf das Judikat Nr. 32, SZ. X/62, verwiesen. Es kann im vorliegenden Falle zwar angenommen werden, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers durch die beeidete Zeugenaussage der außerehelichen Kindesmutter hinreichend bescheinigt ist. Gleichwohl kann die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Forderung des Klägers im Sinne des § 379 EO. nicht bescheinigt. Überdies würde durch die Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Entscheidung im Prozesse über den Unterhaltsanspruch des Klägers vorweggenommen werden, da der Kläger im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bezahlung des gesetzlichen Unterhaltsbetrages verlangt. Selbst bei nachgewiesener Gefährdung seines Anspruches könnte der Kläger aber nur eine der im § 379 Abs. 3 EO. angeführten Sicherungsmaßnahmen begehren. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 382 Z. 8 EO. ist bei Unterhaltsansprüchen des außerehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht möglich (3 Ob 390/34, AnwZtg. 1934, S. 379).Zunächst muß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt werden, daß der auf eine Geldleistung gerichtete Unterhaltsanspruch des Klägers als eine Geldforderung im Sinne des Paragraph 379, EO. zu beurteilen sei. Diesbezüglich wird auf das Judikat Nr. 32, SZ. X/62, verwiesen. Es kann im vorliegenden Falle zwar angenommen werden, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers durch die beeidete Zeugenaussage der außerehelichen Kindesmutter hinreichend bescheinigt ist. Gleichwohl kann die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Forderung des Klägers im Sinne des Paragraph 379, EO. nicht bescheinigt. Überdies würde durch die Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Entscheidung im Prozesse über den Unterhaltsanspruch des Klägers vorweggenommen werden, da der Kläger im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bezahlung des gesetzlichen Unterhaltsbetrages verlangt. Selbst bei nachgewiesener Gefährdung seines Anspruches könnte der Kläger aber nur eine der im Paragraph 379, Absatz 3, EO. angeführten Sicherungsmaßnahmen begehren. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. ist bei Unterhaltsansprüchen des außerehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht möglich (3 Ob 390/34, AnwZtg. 1934, S. 379).
Schlagworte
Alimente des unehelichen Kindes, einstweilige Verfügung nur nach §
379, EO., Einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. nicht für
uneheliche Kinder, Kind uneheliches, keine einstweilige Verfügung
nach § 382 Z. 8 EO., Uneheliches Kind, keine einstweilige Verfügung
nach § 382 Z. 8 EO., Unterhalt des unehelichen Kindes, einstweilige
Verfügung nur nach § 379, EO., Verfügung einstweilige, nach § 382 Z.
8 EO. nicht für uneheliche Kinder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00369.49.1123.000
Dokumentnummer
JJT_19491123_OGH0002_0030OB00369_4900000_000
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