Entscheidung 3 Ob 37/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* eG, *, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei J* H*, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Zwangsversteigerung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 22 R 204/25v, 22 R 205/25s-122, mit dem (zu 22 R 204/25v) der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 16. Juli 2025, GZ 8 E 32/21g-112, teilweise zurückgewiesen und ihm im Übrigen nicht Folge gegeben wurde und (zu 22 R 205/25s) der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 21. Juli 2025, GZ 8 E 32/21g-114, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die zu 22 R 205/25s getroffene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die zu 22 R 205/25s getroffene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen, nämlich soweit sich der Revisionsrekurs gegen die zu 22 R 204/25v getroffene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, wird er gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen, nämlich soweit sich der Revisionsrekurs gegen die zu 22 R 204/25v getroffene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, wird er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.Zu römisch eins.
[1] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T16]). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T16]).
[2] Eine solche liegt hier im Hinblick auf die vom Rekursgericht zu 22 R 205/25s getroffene Entscheidung vor.
Zu II.Zu römisch zwei.
[3] In seinem außerordentlichen Revisionrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu 22 R 204/25v zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf hier keiner Begründung (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO). In seinem außerordentlichen Revisionrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu 22 R 204/25v zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf hier keiner Begründung (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00037.26A.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00037_26A0000_000