Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, über die von ihm in der Zeit vom 1. März 1949 bis 31. Dezember 1949 als Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden Partei für den "B.-Verein" empfangenen Aufträge und die daraus resultierenden Provisionsgewinne Rechnung zu legen, kostenpflichtig in der Erwägung ab, daß ein Verstoß gegen das in § 24 Abs. 1 und 2 GesmbHG. normierte Konkurrenzverbot nicht vorliege. Der übereinstimmende Parteiwille sei - so stellte das Erstgericht fest - dahin gegangen, daß die vier grundenden Gesellschafter die Vertretungen, soweit sie solche bereits besaßen oder zu erhalten die Aussicht hatten, in die Gesellschaft einbringen. Dabei sollten die Vertretungsrechte auf die Gesellschaft selbst übergehen, so daß diese Rechte von der Gesellschaft im eigenen Namen an Stelle des das Recht einbringenden Gesellschafters ausgeübt werden sollten. Der Beklagte habe damals mit Wissen der anderen Gesellschafter die Alleinvertretung des B.- Vereines schon erhalten gehabt. Der klagenden Partei gehe es nicht darum, daß der Beklagte seine Tätigkeit für den B.-Verein ausübe, sondern darum, daß die außerhalb des Rahmens der Gesellschaft erzielten Vergütungen in die Gesellschaft eingebracht werden. Aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Einbringung von Vertretungsrechten, wie sie den Gesellschaftern offenbarvorschwebten, überhaupt nur als Sacheinlagen (Apports) in Anrechnung auf die Stammeinlage in Erwägung gezogen werden könnte. Gerade in diesem Punkte sei aber auf die Entscheidung NotZ. 1917, S. 189, zu verweisen, wonach Vertretungsrechte nicht als Sacheinlagen eingebracht werden können, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Ungewißheit der erforderlichen Zustimmung des Vertretenen, also des Geschäftsherrn.Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, über die von ihm in der Zeit vom 1. März 1949 bis 31. Dezember 1949 als Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden Partei für den "B.-Verein" empfangenen Aufträge und die daraus resultierenden Provisionsgewinne Rechnung zu legen, kostenpflichtig in der Erwägung ab, daß ein Verstoß gegen das in Paragraph 24, Absatz eins und 2 GesmbHG. normierte Konkurrenzverbot nicht vorliege. Der übereinstimmende Parteiwille sei - so stellte das Erstgericht fest - dahin gegangen, daß die vier grundenden Gesellschafter die Vertretungen, soweit sie solche bereits besaßen oder zu erhalten die Aussicht hatten, in die Gesellschaft einbringen. Dabei sollten die Vertretungsrechte auf die Gesellschaft selbst übergehen, so daß diese Rechte von der Gesellschaft im eigenen Namen an Stelle des das Recht einbringenden Gesellschafters ausgeübt werden sollten. Der Beklagte habe damals mit Wissen der anderen Gesellschafter die Alleinvertretung des B.- Vereines schon erhalten gehabt. Der klagenden Partei gehe es nicht darum, daß der Beklagte seine Tätigkeit für den B.-Verein ausübe, sondern darum, daß die außerhalb des Rahmens der Gesellschaft erzielten Vergütungen in die Gesellschaft eingebracht werden. Aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Einbringung von Vertretungsrechten, wie sie den Gesellschaftern offenbarvorschwebten, überhaupt nur als Sacheinlagen (Apports) in Anrechnung auf die Stammeinlage in Erwägung gezogen werden könnte. Gerade in diesem Punkte sei aber auf die Entscheidung NotZ. 1917, S. 189, zu verweisen, wonach Vertretungsrechte nicht als Sacheinlagen eingebracht werden können, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Ungewißheit der erforderlichen Zustimmung des Vertretenen, also des Geschäftsherrn.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren 10.000 S übersteige. Das Berufungsgericht billigte der Klägerin und Berufungswerberin zu, daß diese nach der allein maßgeblichen Klagserzählung ihr Klagebegehren nicht auf eine Übertretung des für den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. in § 24 GesmbHG. aufgestellten Konkurrenzverbotes gegrundet habe, gelangte jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen gleichfalls zu einer Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß §§ 6, 8 GesmbHG. seien Einbringungsverträge grundsätzlich ein Teil des Gesellschaftsvertrages (Staub - Hachenburg zu § 5 des deutschen GesmbH.- Gesetzes, Anm. 27), die daher im Sinne des § 4 GesmbHG. als Teil des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Gültigkeit der Rechtsform des Notariatsaktes bedürfen. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag enthalte im Punkt IV nur Bestimmungen über Geldeinlagen der vier Gründer in der Höhe von je 6000 S, aber keine Bestimmungen über Sacheinlagen. Das Berufungsgericht lehnte die Ansicht des Erstrichters ab, daß Vertretungsrechte, wie die des Beklagten gegenüber dem B.-Verein, überhaupt nicht als Sacheinlagen geeignet sein könnten. Die vom Erstrichter diesbezüglich zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NotZ. 1917, S. 189, spreche den Vertretungsrechten diese Eigenschaft nur in dem Zusammenhang ab, daß sie nicht einseitig von der Person des Berechtigten losgelöst in das Eigentum der Gesellschaft übertragen werden können. Wie aber Staub - Hachenburg zu der ähnlichen Bestimmung des § 5 des deutschen GesmbHG. in Anm. 16 mit überzeugender Begründung ausführe, komme es entscheidend auf die Übertragbarkeit einer Forderung an, und zwar auch dann, wenn eine Gegenleistung zu machen sei. Dabei werden als solche unter Umständen sehr wertvolle übertragbare Vertragsverhältnisse, insbesondere Pachtrechte und Generalvertretungsrechte, ausdrücklich genannt. Die Zustimmung des Dritten müsse nur vor oder bei der Registrierung ausgewiesen werden.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren 10.000 S übersteige. Das Berufungsgericht billigte der Klägerin und Berufungswerberin zu, daß diese nach der allein maßgeblichen Klagserzählung ihr Klagebegehren nicht auf eine Übertretung des für den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. in Paragraph 24, GesmbHG. aufgestellten Konkurrenzverbotes gegrundet habe, gelangte jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen gleichfalls zu einer Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß Paragraphen 6, 8, GesmbHG. seien Einbringungsverträge grundsätzlich ein Teil des Gesellschaftsvertrages (Staub - Hachenburg zu Paragraph 5, des deutschen GesmbH.- Gesetzes, Anmerkung 27), die daher im Sinne des Paragraph 4, GesmbHG. als Teil des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Gültigkeit der Rechtsform des Notariatsaktes bedürfen. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag enthalte im Punkt römisch vier nur Bestimmungen über Geldeinlagen der vier Gründer in der Höhe von je 6000 S, aber keine Bestimmungen über Sacheinlagen. Das Berufungsgericht lehnte die Ansicht des Erstrichters ab, daß Vertretungsrechte, wie die des Beklagten gegenüber dem B.-Verein, überhaupt nicht als Sacheinlagen geeignet sein könnten. Die vom Erstrichter diesbezüglich zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NotZ. 1917, S. 189, spreche den Vertretungsrechten diese Eigenschaft nur in dem Zusammenhang ab, daß sie nicht einseitig von der Person des Berechtigten losgelöst in das Eigentum der Gesellschaft übertragen werden können. Wie aber Staub - Hachenburg zu der ähnlichen Bestimmung des Paragraph 5, des deutschen GesmbHG. in Anmerkung 16 mit überzeugender Begründung ausführe, komme es entscheidend auf die Übertragbarkeit einer Forderung an, und zwar auch dann, wenn eine Gegenleistung zu machen sei. Dabei werden als solche unter Umständen sehr wertvolle übertragbare Vertragsverhältnisse, insbesondere Pachtrechte und Generalvertretungsrechte, ausdrücklich genannt. Die Zustimmung des Dritten müsse nur vor oder bei der Registrierung ausgewiesen werden.
Hier liege aber der Fall vor, daß der Gesellschaftsvertrag überhaupt keine Bestimmungen über Sacheinlagen enthalte, obwohl die Gesellschafter die Einbringung von Vertretungsrechten vereinbart hatten. Das Berufungsgericht schloß sich auch hier den Ausführungen von Staub - Hachenburg zu § 5 Anm. 46 an, daß eine solche im notariellen Gesellschaftsvertrag nicht enthaltene Vereinbarung unter den Gründern selbst wirksam sein könne, nicht aber gegenüber der Gesellschaft. Der gegenständliche Gesellschaftsvertrag enthalte auch im Punkt III über den Gegenstand des Unternehmens nur Bestimmungen über einen Handelsbetrieb, nicht aber Bestimmungen über Vertretungsgeschäfte, was gleichfalls den Mangel von Bestimmungen über entsprechende Sacheinlagen beweise. Eine Heilung jener Unwirksamkeit der nicht in dem notariellen Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere auch der klagsgegenständlichen Vertretungsrechte, könne im Sinne der überzeugenden Ausführungen von Staub - Hachenburg, S. 119 (richtig 219) oben, nur im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen, die gemäß § 49 GesmbHG. ebenfalls der Form des Notariatsaktes bedürfe.Hier liege aber der Fall vor, daß der Gesellschaftsvertrag überhaupt keine Bestimmungen über Sacheinlagen enthalte, obwohl die Gesellschafter die Einbringung von Vertretungsrechten vereinbart hatten. Das Berufungsgericht schloß sich auch hier den Ausführungen von Staub - Hachenburg zu Paragraph 5, Anmerkung 46 an, daß eine solche im notariellen Gesellschaftsvertrag nicht enthaltene Vereinbarung unter den Gründern selbst wirksam sein könne, nicht aber gegenüber der Gesellschaft. Der gegenständliche Gesellschaftsvertrag enthalte auch im Punkt römisch drei über den Gegenstand des Unternehmens nur Bestimmungen über einen Handelsbetrieb, nicht aber Bestimmungen über Vertretungsgeschäfte, was gleichfalls den Mangel von Bestimmungen über entsprechende Sacheinlagen beweise. Eine Heilung jener Unwirksamkeit der nicht in dem notariellen Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere auch der klagsgegenständlichen Vertretungsrechte, könne im Sinne der überzeugenden Ausführungen von Staub - Hachenburg, S. 119 (richtig 219) oben, nur im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen, die gemäß Paragraph 49, GesmbHG. ebenfalls der Form des Notariatsaktes bedürfe.
Die Klägerin habe im Sinne dieser Ausführungen die Vertretungsrechte desBeklagten aus seinem Vertrag mit dem B.- Verein infolge Unwirksamkeit des Einbringungsvertrages nicht erworben. Sie könne daher auch keine Rechte auf Rechnungslegung des Beklagten aus dem unwirksamen Einbringungsvertrag geltend machen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und verwies die Rechtssache an die erste Instanz zurück.