Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung des Gegenwertes von engl. Pfund 1311.16.3 s.A. mit der Begründung, er habe bei der beklagten Partei 100 m3 Buchenholz, gedämpft, parallel besäumt, nicht gebogene Stücke, zum Preis von 27 engl. Pfund pro Kubikmeter fob Triest, bei Zahlung im Wege des österreichischgriechischen Tabak-Clearings, durch unwiderrufliches Akkreditiv bei einer Wiener Großbank bestellt. Nach der Bestellung sollte die Qualität des Holzes zu 75 bis 80% Klasse I a, die restliche Menge gute II a Klasse sein. Die Breite hatte zu 20% 12 bis 15 cm, der Rest 16 cm und aufwärts, mit einer Durchschnittsbreite von 22 cm zu sein, die Stärken sollten 38/20, 48/20, 58/15, 68/15, 78/15, 96/15 mm/m[3] betragen, die Hölzer, wie üblich, an ihren Enden mit angenagelten Stirnleisten oder mit einem anderen Schutz gegen das Aufspringen (Risse usw.) versehen sein. Schließlich sollte bestellungsgemäß ein Zertifikat der C. Co. GesmbH. Wien beigebracht werden, in dem bestätigt sein sollte, daß die gelieferte Ware, sowohl was Qualität, Ausführung und Spezifizierung anlangt, als auch die Quantität anlangend, mit der Bestellung übereinstimme. Bereits aus der pro-forma-Rechnung und den Rechnungen über die beiden Teillieferungen habe der Kläger ersehen, daß das inzwischen noch nicht eingelangte Holz nicht die vereinbarte Qualität haben werde, und habe telegraphisch die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht, daß das zu liefernde Holz der Bestellung entsprechen müsse, zumal er erfahren habe, daß die beklagte Partei dem griechischen Holzhändler A. qualitätsmäßig nicht entsprechendes Holz geliefert habe. Da die beklagte Partei nicht antwortete, habe er ein zweites Mal im gleichen Sinne an die Beklagte telephoniert. Als die erste Sendung am 12. September 1949 im Hafen Piräus einlangte, habe der Kläger die Ware sofort besichtigt und die schlechte und vertragswidrige Qualität der Ware festgestellt, die Mängel der beklagten Partei angezeigt, von ihr verlangt, die weiteren Lieferungen einzustellen, und sie für jeden Schaden verantwortlich gemacht. Die am 19. September 1949 vorgenommene Untersuchung durch Sachverständige, die in Gegenwart des Vertreters der beklagten Partei B. und des Klägers vorgenommen wurde, habe ergeben, daß das Holz entgegen der Vereinbarung nur zu 25% gedämpft war, daß die Dämpfung dieser 25% mangelhaft und fehlerhaft war, daß das Holz schwarze Flecken aufgewiesen habe, daß nur ein Prozentsatz von 12% der Teillieferung gesundes Holz von I a Qualität war, ein Prozentsatz von 15% II. Qualität, und daß der Rest von 73% III. und IV. Qualität war, so daß dem Kläger ein Schaden in der Höhe von 55% des Kaufpreises entstanden sei. Auch die am 2. Oktober 1949 eingelangte zweite Teillieferung habe in keiner Weise den vereinbarten Bedingungen entsprochen, weshalb sie am 20. Oktober 1949 von zwei Sachverständigen untersucht wurde, die feststellten, daß ein Prozentsatz von ungefähr 40% der Sendung ungedämpft, der restliche Prozentsatz zwar gedämpft war, aber in äußerst mangelhafter Weise, so daß dieser Teil zum größten Teil schwarze Flecken aufwies, daß die meisten Stücke Kerne hatten, viele Risse aufwiesen, und zwar meist in der ganzen Länge der Bretter, daß die Hölzer voll von kleinen und großen Ästen waren und daß sich beim Nachmessen ein Manko von mehr als 3 m3] ergab. Beide Sachverständigengutachten seien der beklagten Partei jeweils zugleich übersandt worden. Der Schaden des Klägers betrage bei der ersten Lieferung Pfund 653.9.3, bei der zweiten 658.6.0, zusammen 1311.15.3. Über Anzeige des Klägers habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesholzwirtschaftsstelle mit der Angelegenheit befaßt, deren Sanktionskomitee festgestellt habe, daß die Lieferung nicht vertragsmäßig erfolgt sei.Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung des Gegenwertes von engl. Pfund 1311.16.3 s.A. mit der Begründung, er habe bei der beklagten Partei 100 m3 Buchenholz, gedämpft, parallel besäumt, nicht gebogene Stücke, zum Preis von 27 engl. Pfund pro Kubikmeter fob Triest, bei Zahlung im Wege des österreichischgriechischen Tabak-Clearings, durch unwiderrufliches Akkreditiv bei einer Wiener Großbank bestellt. Nach der Bestellung sollte die Qualität des Holzes zu 75 bis 80% Klasse römisch eins a, die restliche Menge gute römisch zwei a Klasse sein. Die Breite hatte zu 20% 12 bis 15 cm, der Rest 16 cm und aufwärts, mit einer Durchschnittsbreite von 22 cm zu sein, die Stärken sollten 38/20, 48/20, 58/15, 68/15, 78/15, 96/15 mm/m[3] betragen, die Hölzer, wie üblich, an ihren Enden mit angenagelten Stirnleisten oder mit einem anderen Schutz gegen das Aufspringen (Risse usw.) versehen sein. Schließlich sollte bestellungsgemäß ein Zertifikat der C. Co. GesmbH. Wien beigebracht werden, in dem bestätigt sein sollte, daß die gelieferte Ware, sowohl was Qualität, Ausführung und Spezifizierung anlangt, als auch die Quantität anlangend, mit der Bestellung übereinstimme. Bereits aus der pro-forma-Rechnung und den Rechnungen über die beiden Teillieferungen habe der Kläger ersehen, daß das inzwischen noch nicht eingelangte Holz nicht die vereinbarte Qualität haben werde, und habe telegraphisch die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht, daß das zu liefernde Holz der Bestellung entsprechen müsse, zumal er erfahren habe, daß die beklagte Partei dem griechischen Holzhändler A. qualitätsmäßig nicht entsprechendes Holz geliefert habe. Da die beklagte Partei nicht antwortete, habe er ein zweites Mal im gleichen Sinne an die Beklagte telephoniert. Als die erste Sendung am 12. September 1949 im Hafen Piräus einlangte, habe der Kläger die Ware sofort besichtigt und die schlechte und vertragswidrige Qualität der Ware festgestellt, die Mängel der beklagten Partei angezeigt, von ihr verlangt, die weiteren Lieferungen einzustellen, und sie für jeden Schaden verantwortlich gemacht. Die am 19. September 1949 vorgenommene Untersuchung durch Sachverständige, die in Gegenwart des Vertreters der beklagten Partei B. und des Klägers vorgenommen wurde, habe ergeben, daß das Holz entgegen der Vereinbarung nur zu 25% gedämpft war, daß die Dämpfung dieser 25% mangelhaft und fehlerhaft war, daß das Holz schwarze Flecken aufgewiesen habe, daß nur ein Prozentsatz von 12% der Teillieferung gesundes Holz von römisch eins a Qualität war, ein Prozentsatz von 15% römisch zwei. Qualität, und daß der Rest von 73% römisch drei. und römisch vier. Qualität war, so daß dem Kläger ein Schaden in der Höhe von 55% des Kaufpreises entstanden sei. Auch die am 2. Oktober 1949 eingelangte zweite Teillieferung habe in keiner Weise den vereinbarten Bedingungen entsprochen, weshalb sie am 20. Oktober 1949 von zwei Sachverständigen untersucht wurde, die feststellten, daß ein Prozentsatz von ungefähr 40% der Sendung ungedämpft, der restliche Prozentsatz zwar gedämpft war, aber in äußerst mangelhafter Weise, so daß dieser Teil zum größten Teil schwarze Flecken aufwies, daß die meisten Stücke Kerne hatten, viele Risse aufwiesen, und zwar meist in der ganzen Länge der Bretter, daß die Hölzer voll von kleinen und großen Ästen waren und daß sich beim Nachmessen ein Manko von mehr als 3 m3] ergab. Beide Sachverständigengutachten seien der beklagten Partei jeweils zugleich übersandt worden. Der Schaden des Klägers betrage bei der ersten Lieferung Pfund 653.9.3, bei der zweiten 658.6.0, zusammen 1311.15.3. Über Anzeige des Klägers habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesholzwirtschaftsstelle mit der Angelegenheit befaßt, deren Sanktionskomitee festgestellt habe, daß die Lieferung nicht vertragsmäßig erfolgt sei.
Das Prozeßgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.