Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, unzulässig. Ob die nunmehr angefochtene Entscheidung, mit der „in Ergänzung“ der Rekursentscheidung vom 20. 5. 1974 dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss hinsichtlich des noch unerledigten Rekursbegehrens nicht Folge gegeben wurde, ein Konformatsbeschluss im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen selbständigen Beschluss oder nur um einen Teil der als Einheit aufzufassenden Rekursentscheidungen vom 20. 5. 1974 und 26. 11. 1974 handelt.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, unzulässig. Ob die nunmehr angefochtene Entscheidung, mit der „in Ergänzung“ der Rekursentscheidung vom 20. 5. 1974 dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss hinsichtlich des noch unerledigten Rekursbegehrens nicht Folge gegeben wurde, ein Konformatsbeschluss im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen selbständigen Beschluss oder nur um einen Teil der als Einheit aufzufassenden Rekursentscheidungen vom 20. 5. 1974 und 26. 11. 1974 handelt.
Bei Unvollständigkeit der Urteilserledigung hat die beschwerte Partei die Wahl zwischen dem Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO und der Berufung. Dasselbe gilt für unvollständige Beschlüsse; auch hier besteht, wie bereits zu 3 Ob 173/74 ausgeführt, die Konkurrenz zwischen Ergänzungsantrag und Rekurs. Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist nach einhelliger Auffassung ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist (Fasching III 821 Anm 7 c, Neumann4 1197, Wolff2, 190, Holzhammer, S 231). Diese Erwägungen treffen auch für Ergänzungsbeschlüsse zu, da für diese gemäß § 430 ZPO die Vorschriften der §§ 423, 424 ZPO gelten. Ein Ergänzungsbeschluss ist daher mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen, selbständig anfechtbar wäre (Fasching aaO S 837). Die für Ergänzungsurteil bzw Ergänzungsbeschuss dargelegten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz als Konformatsbeschluss im Sinne des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zu betrachten ist und daher einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt.Bei Unvollständigkeit der Urteilserledigung hat die beschwerte Partei die Wahl zwischen dem Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO und der Berufung. Dasselbe gilt für unvollständige Beschlüsse; auch hier besteht, wie bereits zu 3 Ob 173/74 ausgeführt, die Konkurrenz zwischen Ergänzungsantrag und Rekurs. Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist nach einhelliger Auffassung ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist (Fasching römisch drei 821 Anmerkung 7, c, Neumann4 1197, Wolff2, 190, Holzhammer, S 231). Diese Erwägungen treffen auch für Ergänzungsbeschlüsse zu, da für diese gemäß Paragraph 430, ZPO die Vorschriften der Paragraphen 423, 424, ZPO gelten. Ein Ergänzungsbeschluss ist daher mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen, selbständig anfechtbar wäre (Fasching aaO S 837). Die für Ergänzungsurteil bzw Ergänzungsbeschuss dargelegten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz als Konformatsbeschluss im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu betrachten ist und daher einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.