Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zwar nach § 78 EO und den §§ 528 Abs 2, erster Satz und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zwar nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 528, Absatz 2,, erster Satz und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Entgegen der Meinung des betreibenden Gläubigers richtet sich sein Exekutionsantrag ausschließlich auf den Anspruch des Verpflichteten auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, der bereits gerichtlich geltend gemacht wurde und daher nach § 96 EheG übertragbar und nach § 330 EO auch pfändbar ist.Entgegen der Meinung des betreibenden Gläubigers richtet sich sein Exekutionsantrag ausschließlich auf den Anspruch des Verpflichteten auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG, der bereits gerichtlich geltend gemacht wurde und daher nach Paragraph 96, EheG übertragbar und nach Paragraph 330, EO auch pfändbar ist.
Selbst wenn der Verpflichtete ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner damaligen Ehegattin frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden wäre, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse, wozu allenfalls seine Hälften an den genannten Liegenschaften zählen könnten, in einer Weise verringert hätte, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hätte, so wäre zufolge § 91 Abs 1 EheG (nur) der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichtete schon durch Aufteilung zugekommen.Selbst wenn der Verpflichtete ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner damaligen Ehegattin frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden wäre, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse, wozu allenfalls seine Hälften an den genannten Liegenschaften zählen könnten, in einer Weise verringert hätte, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hätte, so wäre zufolge Paragraph 91, Absatz eins, EheG (nur) der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichtete schon durch Aufteilung zugekommen.
Diese Bestimmung gibt somit weder der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten noch diesem selbst einen Anspruch auf Rückforderung der vom Verpflichteten noch während der Ehe an Antonia S***** veräußerten Hälften der Liegenschaften EZ ***** II KG ***** und EZ ***** II KG *****.Diese Bestimmung gibt somit weder der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten noch diesem selbst einen Anspruch auf Rückforderung der vom Verpflichteten noch während der Ehe an Antonia S***** veräußerten Hälften der Liegenschaften EZ ***** römisch zwei KG ***** und EZ ***** römisch zwei KG *****.
Der betreibende Gläubiger behauptete daher im Exekutionsantrag einen Anspruch des Verpflichteten gegen Antonia S*****, der diesem aus den genannten Gründen nicht zustehen kann, dessen Annahme vielmehr lediglich auf einer unrichtigen rechtlichen Konstruktion und Auslegung, insbesondere des § 91 EheG beruht.Der betreibende Gläubiger behauptete daher im Exekutionsantrag einen Anspruch des Verpflichteten gegen Antonia S*****, der diesem aus den genannten Gründen nicht zustehen kann, dessen Annahme vielmehr lediglich auf einer unrichtigen rechtlichen Konstruktion und Auslegung, insbesondere des Paragraph 91, EheG beruht.
Antonia S***** wurde daher durch das ihr im Exekutionsbewilligungsbeschluss erteilte gesetzwidrige Verbot ein gesetzwidriger Auftrag erteilt, sodass sie dieses Verbot selbständig und unabhängig vom Verpflichteten mit Rekurs anfechten konnte (Heller-Berger-Stix I 644 f, III 2135).Antonia S***** wurde daher durch das ihr im Exekutionsbewilligungsbeschluss erteilte gesetzwidrige Verbot ein gesetzwidriger Auftrag erteilt, sodass sie dieses Verbot selbständig und unabhängig vom Verpflichteten mit Rekurs anfechten konnte (Heller-Berger-Stix römisch eins 644 f, römisch drei 2135).
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.