Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem über seine Berufung entschieden wurde, erhob der Kläger die außerordentliche Revision, den Beschluß, mit dem seine zweite Berufung teilweise zurückgewiesen wurde, bekämpft er mit Rekurs.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen § 510 Abs 3 ZPO), für die Revisionsbeantwortung stehen gemäß § 508 a Abs 2 letzten Satz ZPO Kosten nicht zu.Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision war gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), für die Revisionsbeantwortung stehen gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, letzten Satz ZPO Kosten nicht zu.
Der Rekurs ist ebenfalls unzulässig.
Wird in einer Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, so hat das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Berufungswerber verwendeten Argumente auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen (SZ 54/88; SZ 54/133; SZ 56/107 uva). Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Rechtsausführungen bloß auf einzelne von mehreren selbständigen rechtserzeugende Tatsachen, Rechtsgründe oder Ansprüche beziehen (vgl. EvBl 1985/154). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es begründeten daher beide Berufungen, in denen die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt war, die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, den bekämpften Teil des Urteils des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen, weshalb der Kläger nicht dadurch beschwert sein kann, daß die zweite Berufung teilweise zurückgewiesen wurde; dies änderte am Umfang der Prüfungspflicht des Berufungsgerichtes nichts.Wird in einer Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, so hat das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Berufungswerber verwendeten Argumente auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen (SZ 54/88; SZ 54/133; SZ 56/107 uva). Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Rechtsausführungen bloß auf einzelne von mehreren selbständigen rechtserzeugende Tatsachen, Rechtsgründe oder Ansprüche beziehen vergleiche EvBl 1985/154). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es begründeten daher beide Berufungen, in denen die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt war, die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, den bekämpften Teil des Urteils des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen, weshalb der Kläger nicht dadurch beschwert sein kann, daß die zweite Berufung teilweise zurückgewiesen wurde; dies änderte am Umfang der Prüfungspflicht des Berufungsgerichtes nichts.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung ein durch eine Beschwer begründetes Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1984/84 uva). Da es hier nicht vorliegt, war auch der Rekurs des Klägers zurückzuweisen.