Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Exekution gemäß § 355 EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das vom Betreibenden behauptete konkrete Verhalten eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (ÖBl. 1983, 16; MuR 1991, 79; 3 Ob 102/90; ÖBl. 1983, 149; ÖBl. 1985, 49 uva). Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (ÖBl. 1985, 49).Die Exekution gemäß Paragraph 355, EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das vom Betreibenden behauptete konkrete Verhalten eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (ÖBl. 1983, 16; MuR 1991, 79; 3 Ob 102/90; ÖBl. 1983, 149; ÖBl. 1985, 49 uva). Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (ÖBl. 1985, 49).
Im vorliegenden Fall wurde der Verpflichteten verboten, die Äußerung zu veröffentlichen, der Betreibende habe, um seinen Kritiker Walter C***** loszuwerden, diesem S 500.000,-- Schweigegeld angeboten; es wurde der Verpflichteten aber auch die Veröffentlichung gleichsinniger Äußerungen verboten. Mit den inkriminierten Textpassagen hat die Verpflichtete unbestrittenermaßen die oben wörtlich wiedergegebene Äußerung nicht wiederholt. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Betreibenden zur Begründung seines Exekutionsantrags angeführten Äußerungen als "gleichsinnige Äußerungen" anzusehen sind. Die Äußerung, der Betreibende habe einem Kritiker Schweigegeld angeboten, um ihn loszuwerden, bedeutet, daß der Betreibende diesem Kritiker Bestechungsgeld angeboten habe, damit dieser über irgendwelche - offenbar für ihn abträgliche - Umstände Stillschweigen bewahre (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Bd.5, 2345 rechte Spalte; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden, 5.Bd, 680 rechte Spalte; siehe 4 Ob 19/93). Daß der Betreibende Walter C***** Bestechungsgeld angeboten hätte, um über für ihn abträgliche Umstände Stillschweigen zu bewahren, läßt sich den inkriminierten Textpassagen aber nicht entnehmen. In dem mit "Tiefe Schrammen" überschriebenen Artikel wird zum Ausdruck gebracht, daß der Betreibende "aus guten Gründen" Geld für C***** "stillen Rückzug von der politischen Bühne" angeboten habe. In dieser Textpassage ist nicht der Vorwurf des Anbots von Bestechungsgeld im oben aufgezeigten Sinn zu erblicken. Dies trifft auch für die mit "Gefahr im Verzug" überschriebene Textpassage zu, wonach der Betreibende dem Walter C***** S 500.000,-- für dessen (stillen) Rückzug aus der Politik angeboten habe und daß die Zielsetzung des Betreibenden gewesen sei, daß C***** "schweigend gehe". In den inkriminierten Äußerungen wird das Anbot des Betrages von S 500.000,-- zwar damit in Zusammenhang gebracht, daß sich Walter C***** - ohne dagegen Protest einzulegen - aus der Politik zurückzieht, nirgends wird aber ein Zusammenhang zwischen der angebotenen Zahlung und dem Verschweigen für den Betreibenden ehrenrühriger Äußerungen und durch Walter C***** hergestellt.Im vorliegenden Fall wurde der Verpflichteten verboten, die Äußerung zu veröffentlichen, der Betreibende habe, um seinen Kritiker Walter C***** loszuwerden, diesem S 500.000,-- Schweigegeld angeboten; es wurde der Verpflichteten aber auch die Veröffentlichung gleichsinniger Äußerungen verboten. Mit den inkriminierten Textpassagen hat die Verpflichtete unbestrittenermaßen die oben wörtlich wiedergegebene Äußerung nicht wiederholt. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Betreibenden zur Begründung seines Exekutionsantrags angeführten Äußerungen als "gleichsinnige Äußerungen" anzusehen sind. Die Äußerung, der Betreibende habe einem Kritiker Schweigegeld angeboten, um ihn loszuwerden, bedeutet, daß der Betreibende diesem Kritiker Bestechungsgeld angeboten habe, damit dieser über irgendwelche - offenbar für ihn abträgliche - Umstände Stillschweigen bewahre vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Bd.5, 2345 rechte Spalte; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden, 5.Bd, 680 rechte Spalte; siehe 4 Ob 19/93). Daß der Betreibende Walter C***** Bestechungsgeld angeboten hätte, um über für ihn abträgliche Umstände Stillschweigen zu bewahren, läßt sich den inkriminierten Textpassagen aber nicht entnehmen. In dem mit "Tiefe Schrammen" überschriebenen Artikel wird zum Ausdruck gebracht, daß der Betreibende "aus guten Gründen" Geld für C***** "stillen Rückzug von der politischen Bühne" angeboten habe. In dieser Textpassage ist nicht der Vorwurf des Anbots von Bestechungsgeld im oben aufgezeigten Sinn zu erblicken. Dies trifft auch für die mit "Gefahr im Verzug" überschriebene Textpassage zu, wonach der Betreibende dem Walter C***** S 500.000,-- für dessen (stillen) Rückzug aus der Politik angeboten habe und daß die Zielsetzung des Betreibenden gewesen sei, daß C***** "schweigend gehe". In den inkriminierten Äußerungen wird das Anbot des Betrages von S 500.000,-- zwar damit in Zusammenhang gebracht, daß sich Walter C***** - ohne dagegen Protest einzulegen - aus der Politik zurückzieht, nirgends wird aber ein Zusammenhang zwischen der angebotenen Zahlung und dem Verschweigen für den Betreibenden ehrenrühriger Äußerungen und durch Walter C***** hergestellt.
Es handelt sich sohin bei den im Exekutionsantrag inkriminierten Äußerungen der Verpflichteten nicht um einen Verstoß gegen den Exekutionstitel, nämlich die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.3.1992, weil weder die in diesem Exekutionstitel wörtlich zitierte Äußerung wiederholt wurde, noch gleichsinnige Äußerungen seitens der Verpflichteten zur Veröffentlichung gelangten.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.