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Entscheidung 3 Ob 371/49×

Entscheidung 3 Ob 371/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob371/49

Entscheidungsdatum

23.11.1949

Norm

Außerstreitgesetz §14
Außerstreitgesetz §16
ZPO §528

Kopf

SZ 22/185

Spruch

Falls ein gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. unzulässiger Rekurs in die zweite Instanz gelangt, ist er von dieser zurückzuweisen.

Entscheidung vom 23. November 1949, 3 Ob 371/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Waidhofen a. d. Thaya; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Krems.

Text

Das Rekursgericht hat in Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz ausgesprochen, daß die Erhöhung des Unterhaltes nicht ab 10. August 1948, sondern ab 25. Oktober 1948 einzutreten habe. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Berufsvormundschaft hat das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. als unzulässig zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Landesberufsvormundschaft nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es ist davon auszugehen, daß die Entscheidung der zweiten Instanz in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. ausnahmslos einer Anfechtung entzogen ist; Paragraph 16, findet daher keine Anwendung. Selbst wenn in der abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes eine Unterhaltsbemessung nicht erblickt würde, wäre für die Berufsvormundschaft nichts gewonnen, da Gegenstand der Beschwerde die Erhöhung des Unterhaltes um je 40 S für 2 1/2 Monate ist, was einen Beschwerdegegenstand von 100 S ergibt. Daher ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des genannten Gesetzes auch aus dem Gründe unzulässig, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 S nicht übersteigt.

Ein nach Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. unzulässiger Rekurs ist, falls er in die zweite Instanz gelangt, von dieser in sinngemäßer Anwendung der Entscheidung Spruchrepertorium Nr. 260 zurückzuweisen, denn soweit das Rekursrecht in Paragraph 528, ZPO. und in Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. in gleicher Weise geregelt ist, besteht kein Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung unzulässiger Revisionsrekurse; damit geht der Oberste Gerichtshof von seiner Entscheidung 1 Ob 591/47 ab.

Anmerkung

Z22185

Schlagworte

Rekurs unzulässiger nach § 14 Abs. 2 AußstrG., Zurückweisung durch, Gericht zweiter Instanz, Revisionsrekurs unzulässiger, nach § 14 Abs. 2 AußstrG., Zurückweisung, durch Gericht zweiter Instanz, Zurückweisung eines nach § 14 Abs. 2 AußstrG. unzulässigen, Revisionsrekurses durch Gericht zweiter Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00371.49.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19491123_OGH0002_0030OB00371_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung