Aus der Begründung:
Es ist durchaus richtig, daß der Ausdruck "Verbände" im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen ist, daher auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften Verbände im Sinne des § 12 RabattG. sein können. Für die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung auf angesehene und fachkundige Körperschaften fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Es ist keineswegs erforderlich, daß diese Verbände den gesamten Berufszweig erfassen, allen Berufsangehörigen offenstehen und nach ihrer Mitgliederzahl befähigt sind, im Verband die allgemeinen Interessen des gesamten Berufszweiges zu ermitteln und festzustellen. Erforderlich ist lediglich, daß der Verband satzungsgemäß zur Förderung gemeinsamer Interessen dient und diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. Der vorliegenden Satzung ist zu entnehmen, daß die Klägerin satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer Interessen dient. Daß sie diese Tätigkeit nicht ausübe, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Es kann dem Gesetze nicht entnommen werden, daß nur solche Verbände klageberechtigt wären, welche die Gesamtheit des Berufszweiges umfassen. Es wäre denkbar, daß in der Branche einige wenige große Händler zahlreichen kleineren Händlern gegenüberstehen. Würden sich die großen Händler in einem Verbande zur Wahrung der gewerblichen Interessen der Branche zusammenschließen, könnte diesem Verbande das Klagerecht nicht deshalb abgesprochen werden, weil er nicht auch den zahlreichen kleineren Händlern offensteht. Das gleiche müßte für örtlich abgegrenzte Verbände gelten. Es wird auch schwer fallen, einer GesmbH., deren Gesellschafter Schreibmaschinenhändler sind, die Sachkundigkeit in der Branche abzusprechen. Die Beschränkung auf angesehene Verbände müßte eine Rechtsunsicherheit herbeiführen, weil das Zutreffen dieser Voraussetzungen kaum objektiv zu erfassen wäre. Auch aus Art. 10 des Pariser Übereinkommens, das lediglich die prozessuale Gleichstellung der ausländischen Verbände mit den inländischen festlegen wollte, läßt sich für die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nichts gewinnen. Das Reichsgericht hat dementsprechend auch ausgesprochen, daß einem Vereine die Klagsberechtigung auch dann zukomme, wenn er im wesentlichen nur die gewerblichen Interessen einer Firma zu wahren sucht (GRUR. 1936 S. 337). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes muß daher die Aktivlegitimation der gefährdeten Partei für das Provisorialverfahren als bescheinigt angesehen werden.Es ist durchaus richtig, daß der Ausdruck "Verbände" im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen ist, daher auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften Verbände im Sinne des Paragraph 12, RabattG. sein können. Für die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung auf angesehene und fachkundige Körperschaften fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Es ist keineswegs erforderlich, daß diese Verbände den gesamten Berufszweig erfassen, allen Berufsangehörigen offenstehen und nach ihrer Mitgliederzahl befähigt sind, im Verband die allgemeinen Interessen des gesamten Berufszweiges zu ermitteln und festzustellen. Erforderlich ist lediglich, daß der Verband satzungsgemäß zur Förderung gemeinsamer Interessen dient und diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. Der vorliegenden Satzung ist zu entnehmen, daß die Klägerin satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer Interessen dient. Daß sie diese Tätigkeit nicht ausübe, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Es kann dem Gesetze nicht entnommen werden, daß nur solche Verbände klageberechtigt wären, welche die Gesamtheit des Berufszweiges umfassen. Es wäre denkbar, daß in der Branche einige wenige große Händler zahlreichen kleineren Händlern gegenüberstehen. Würden sich die großen Händler in einem Verbande zur Wahrung der gewerblichen Interessen der Branche zusammenschließen, könnte diesem Verbande das Klagerecht nicht deshalb abgesprochen werden, weil er nicht auch den zahlreichen kleineren Händlern offensteht. Das gleiche müßte für örtlich abgegrenzte Verbände gelten. Es wird auch schwer fallen, einer GesmbH., deren Gesellschafter Schreibmaschinenhändler sind, die Sachkundigkeit in der Branche abzusprechen. Die Beschränkung auf angesehene Verbände müßte eine Rechtsunsicherheit herbeiführen, weil das Zutreffen dieser Voraussetzungen kaum objektiv zu erfassen wäre. Auch aus Artikel 10, des Pariser Übereinkommens, das lediglich die prozessuale Gleichstellung der ausländischen Verbände mit den inländischen festlegen wollte, läßt sich für die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nichts gewinnen. Das Reichsgericht hat dementsprechend auch ausgesprochen, daß einem Vereine die Klagsberechtigung auch dann zukomme, wenn er im wesentlichen nur die gewerblichen Interessen einer Firma zu wahren sucht (GRUR. 1936 S. 337). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes muß daher die Aktivlegitimation der gefährdeten Partei für das Provisorialverfahren als bescheinigt angesehen werden.
Zuzugeben ist hingegen dem Rekursgericht, daß der Erwerber der Schreibmaschine, der Briefmarkenhändler S., als "Verwerter" der Maschine im Sinne des § 9 Z. 1 RabattG. anzusehen ist. Ein Bürobetrieb ohne Verwendung einer Schreibmaschine ist heute nicht mehr denkbar. Jedermann, der in seinem Gewerbebetrieb ein Büro benötigt, ist Verwerter der Schreibmaschine in einer für diese Tätigkeit typischen Weise. Nicht nur eine Fabrik oder ein Anwalt, sondern auch ein Briefmarkenhändler ist daher als Verwerter der Schreibmaschine anzusehen. Er fällt unter § 9 Z. 1 RabattG. Die Antragsgegnerin wäre daher zu einem handels- oder ortsüblichen Sonderrabatt berechtigt gewesen. Daß aber der gewährte Sonderrabatt von 7% handels- oder ortsüblich ist, hätte die Antragsgegnerin zu bescheinigen gehabt, weil es sich um eine Ausnahmeberechtigung handelt, die den Anspruch der gefährdeten Partei entkräftet. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes verkehrt die Beweislast. Eine solche Bescheinigung wurde nicht erbracht, weshalb dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattzugeben war.Zuzugeben ist hingegen dem Rekursgericht, daß der Erwerber der Schreibmaschine, der Briefmarkenhändler S., als "Verwerter" der Maschine im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, RabattG. anzusehen ist. Ein Bürobetrieb ohne Verwendung einer Schreibmaschine ist heute nicht mehr denkbar. Jedermann, der in seinem Gewerbebetrieb ein Büro benötigt, ist Verwerter der Schreibmaschine in einer für diese Tätigkeit typischen Weise. Nicht nur eine Fabrik oder ein Anwalt, sondern auch ein Briefmarkenhändler ist daher als Verwerter der Schreibmaschine anzusehen. Er fällt unter Paragraph 9, Ziffer eins, RabattG. Die Antragsgegnerin wäre daher zu einem handels- oder ortsüblichen Sonderrabatt berechtigt gewesen. Daß aber der gewährte Sonderrabatt von 7% handels- oder ortsüblich ist, hätte die Antragsgegnerin zu bescheinigen gehabt, weil es sich um eine Ausnahmeberechtigung handelt, die den Anspruch der gefährdeten Partei entkräftet. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes verkehrt die Beweislast. Eine solche Bescheinigung wurde nicht erbracht, weshalb dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattzugeben war.
Zu Unrecht behauptet die Antragsgegnerin, daß durch die einstweilige Verfügung der Klagsanspruch vorweggenommen würde. Das Unterlassungsgebot der Verfügung ist zeitlich beschränkt. Der Klagsanspruch geht auf dauernde Unterlassung. Eine Sicherung des Klagsanspruches ohne Unterlassungsgebot wäre auch nicht denkbar. Ob tatsächlich die Antragsgegnerin nur durch einen Agent provocateur zur Übertretung des RabattG. verleitet worden ist und ob und welchen Einfluß dieser Umstand auf den Klagsanspruch hat, muß der Endentscheidung vorbehalten werden.
Der Bescheinigung einer Gefährdung bedarf es nicht, weil hier die gleichen Voraussetzungen zutreffen müssen wie bei einer einstweiligen Verfügung nach § 24 UWG.Der Bescheinigung einer Gefährdung bedarf es nicht, weil hier die gleichen Voraussetzungen zutreffen müssen wie bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 24, UWG.