Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Der Kläger macht in seiner Vollstreckungsgegenklage nach § 35 EO einerseits eine Zahlung von 500 S durch Gerichtserlag mit schulbefreiender Wirkung und andererseits eine Gegenforderung von 1.103,88 S geltend.Der Kläger macht in seiner Vollstreckungsgegenklage nach Paragraph 35, EO einerseits eine Zahlung von 500 S durch Gerichtserlag mit schulbefreiender Wirkung und andererseits eine Gegenforderung von 1.103,88 S geltend.
Nach § 42 Abs 1 Z 5 EO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag angeordnet werden; die Aufschiebung muss jedoch nach § 44 Abs 1 EO unterbleiben, wenn die Exekution fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Klageführung in Erwägung zu ziehen.Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag angeordnet werden; die Aufschiebung muss jedoch nach Paragraph 44, Absatz eins, EO unterbleiben, wenn die Exekution fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Klageführung in Erwägung zu ziehen.
Der Verpflichtete behaupte in seinem Aufschiebungsantrag zwar, dass die Fortführung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden Vermögensnachteils verbunden wäre, weil bei Aufrechterhaltung der Lohnpfändung die der betreibenden Partei zu überweisenden Beträge von dieser nie mehr hereinzubringen wären; er führt aber keine Umstände an, aus denen auf die Richtigkeit seiner Behauptung geschlossen werden könnte. Schon darin liegt ein Hindernis für die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution. Abgesehen davon ist dem Rekursgericht auch zuzustimmen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die im Vergleich während des Ehescheidungsverfahrens vom Verpflichteten übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die betreibende Partei betrifft die Leistung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches an die betreibende Partei. Die Ehe wurde aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Es steht daher der betreibenden Partei unter den Voraussetzungen des § 68 EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Dass dieser schon vor der Urteilsfällung im Scheidungsvefahren verglichen wurde, ändert daran nichts.Der Verpflichtete behaupte in seinem Aufschiebungsantrag zwar, dass die Fortführung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden Vermögensnachteils verbunden wäre, weil bei Aufrechterhaltung der Lohnpfändung die der betreibenden Partei zu überweisenden Beträge von dieser nie mehr hereinzubringen wären; er führt aber keine Umstände an, aus denen auf die Richtigkeit seiner Behauptung geschlossen werden könnte. Schon darin liegt ein Hindernis für die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution. Abgesehen davon ist dem Rekursgericht auch zuzustimmen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die im Vergleich während des Ehescheidungsverfahrens vom Verpflichteten übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die betreibende Partei betrifft die Leistung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches an die betreibende Partei. Die Ehe wurde aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Es steht daher der betreibenden Partei unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Dass dieser schon vor der Urteilsfällung im Scheidungsvefahren verglichen wurde, ändert daran nichts.
Die Grenzen der Pfändbarkeit einer Forderung bilden in der Regel, nämlich soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, auch die Grenzen der Aufrechnungsmöglichkeit gegen diese Forderung, weil die Aufrechnung durch Exekutionsführung nur insoweit erzwungen werden kann, als die Forderung pfändbar ist. Es ist daher zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsforderungen (Unterhaltsrenten), die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, pfändbar sind, ferner unter welchen Voraussetzungen auch gegen unpfändbare Unterhaltsforderungen Gegenforderungen eingewendet werden können. Bei Beantwortung dieser Fragen kommen die Bestimmungen des § 4 LohnpfändungsG und des § 293 Abs 3 EO in Betracht. § 4 des Lohnpfändungsgesetzes enthält Vorschriften über bedingt pfändbare Bezüge. Wenn auch nach § 4 Abs 1 Z 2 LohnpfG Unterhaltsrenten, die auf gesetzliche Vorschrift beruhen, grundsätzlich unpfändbar sind, können nach § 4 Abs 2 auch solche Unterhaltsrenten nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.Die Grenzen der Pfändbarkeit einer Forderung bilden in der Regel, nämlich soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, auch die Grenzen der Aufrechnungsmöglichkeit gegen diese Forderung, weil die Aufrechnung durch Exekutionsführung nur insoweit erzwungen werden kann, als die Forderung pfändbar ist. Es ist daher zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsforderungen (Unterhaltsrenten), die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, pfändbar sind, ferner unter welchen Voraussetzungen auch gegen unpfändbare Unterhaltsforderungen Gegenforderungen eingewendet werden können. Bei Beantwortung dieser Fragen kommen die Bestimmungen des Paragraph 4, LohnpfändungsG und des Paragraph 293, Absatz 3, EO in Betracht. Paragraph 4, des Lohnpfändungsgesetzes enthält Vorschriften über bedingt pfändbare Bezüge. Wenn auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LohnpfG Unterhaltsrenten, die auf gesetzliche Vorschrift beruhen, grundsätzlich unpfändbar sind, können nach Paragraph 4, Absatz 2, auch solche Unterhaltsrenten nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Da Franz F***** in seiner Klage nach § 35 EO weder behauptet hat, dass er bereits wegen seiner Kostenforderung Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen seiner geschiedenen Frau geführt und diese zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, noch Umstände vorgebracht hat, dass die Pfändung der fortlaufenden Unterhaltsforderung seiner geschiedenen Frau der Billigkeit entsprechen würde, dieses Vorbringen mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 35 Abs 3 EO im weiteren Verfahren auch nicht mehr nachholen kann, muss die der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zustehende Unterhaltsforderung in der Höhe von 644 S monatlich als unpfändbar angesehen werden. Es könnte daher die Kostenforderung des Verpflichteten gegen die laufenden Unterhaltsforderungen der betreibenden Partei nur unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO aufgerechnet werden. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung zulässig a) zur Einbringung eines Vorschusses,Da Franz F***** in seiner Klage nach Paragraph 35, EO weder behauptet hat, dass er bereits wegen seiner Kostenforderung Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen seiner geschiedenen Frau geführt und diese zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, noch Umstände vorgebracht hat, dass die Pfändung der fortlaufenden Unterhaltsforderung seiner geschiedenen Frau der Billigkeit entsprechen würde, dieses Vorbringen mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, EO im weiteren Verfahren auch nicht mehr nachholen kann, muss die der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zustehende Unterhaltsforderung in der Höhe von 644 S monatlich als unpfändbar angesehen werden. Es könnte daher die Kostenforderung des Verpflichteten gegen die laufenden Unterhaltsforderungen der betreibenden Partei nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO aufgerechnet werden. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung zulässig a) zur Einbringung eines Vorschusses,
b) zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung, c) zur Einbringung einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde. Da keiner dieser Fälle hier vorliegt, kann eine Aufrechnung der Kostenforderung des Verpflichteten gegen die laufenden Unterhaltsforderungen der betreibenden Partei auch nach § 293 Abs 3 EO nicht erfolgen. Wenn der Verpflichtete im Revisionsrekurs noch ausführt, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich im Juni 1960 durch den Gerichtserlag von 500 S nachgekommen sei, übersieht er, dass die betreibende Partei nach § 1415 ABGB zur Annahme der Teilzahlung von 500 S nicht verpflichtet war und dass daher auch der Gerichtserlag nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen konnte. Der Oberste Gerichtshof hält aus den angeführten Gründen den Erfolg der Oppositionsklage mit größter Wahrscheinlichkeit für aussichtslos. Es konnte daher auch dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.b) zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung, c) zur Einbringung einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde. Da keiner dieser Fälle hier vorliegt, kann eine Aufrechnung der Kostenforderung des Verpflichteten gegen die laufenden Unterhaltsforderungen der betreibenden Partei auch nach Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht erfolgen. Wenn der Verpflichtete im Revisionsrekurs noch ausführt, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich im Juni 1960 durch den Gerichtserlag von 500 S nachgekommen sei, übersieht er, dass die betreibende Partei nach Paragraph 1415, ABGB zur Annahme der Teilzahlung von 500 S nicht verpflichtet war und dass daher auch der Gerichtserlag nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen konnte. Der Oberste Gerichtshof hält aus den angeführten Gründen den Erfolg der Oppositionsklage mit größter Wahrscheinlichkeit für aussichtslos. Es konnte daher auch dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.