Der betreibende Gläubiger beantragte auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11. März 1960, 5 Cg 617/59, unter Berufung auf § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. wider den Verpflichteten mit der Behauptung, daß der Verpflichtete in der Landwirtschaft seiner Gattin Anna L. unbezahlte Arbeit leiste, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 14.861 S 40 g und der Kosten die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als ständig unentgeltlich Arbeit Leistendem bei dem Dienstgeber Anna L. gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. anzunehmenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis und Überweisung zur Einziehung.Der betreibende Gläubiger beantragte auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11. März 1960, 5 Cg 617/59, unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. wider den Verpflichteten mit der Behauptung, daß der Verpflichtete in der Landwirtschaft seiner Gattin Anna L. unbezahlte Arbeit leiste, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 14.861 S 40 g und der Kosten die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als ständig unentgeltlich Arbeit Leistendem bei dem Dienstgeber Anna L. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. anzunehmenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis und Überweisung zur Einziehung.
Das Erstgericht führte von Amts wegen Erhebungen über die Arbeitsleistung des Verpflichteten bei der Drittschuldnerin durch Vernehmung verschiedener Personen, darunter auch des Verpflichteten und der Drittschuldnerin, sowie Einholung einer Äußerung des Gemeindeamtes Sch. durch. Es bewilligte mit Beschluß vom 22. Juni 1961, E 263/61-12, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Pfändung der der verpflichteten Partei als ständig unentgeltlich Arbeit Leistender gegen die Arbeitgeberin Anna L. gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. anzunehmenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis, ferner die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen, in dem sich aus § 5 LohnpfändungsG. in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. April 1961, BGBl. Nr. 118, ergebenden Einschränkung, und erließ auch das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin. Außerdem fügte es dem Bewilligungsbeschluß als letzten Absatz bei: "Gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. gilt im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin als angemessene Vergütung für die Arbeitsleistungen der verpflichteten Partei ein ortsüblicher Lohn von monatlich 650 S (und zwar 400 S für die in natura geleistete Verpflegung und Unterkunft und 250 S Barlohn) geschuldet."Das Erstgericht führte von Amts wegen Erhebungen über die Arbeitsleistung des Verpflichteten bei der Drittschuldnerin durch Vernehmung verschiedener Personen, darunter auch des Verpflichteten und der Drittschuldnerin, sowie Einholung einer Äußerung des Gemeindeamtes Sch. durch. Es bewilligte mit Beschluß vom 22. Juni 1961, E 263/61-12, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Pfändung der der verpflichteten Partei als ständig unentgeltlich Arbeit Leistender gegen die Arbeitgeberin Anna L. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. anzunehmenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis, ferner die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen, in dem sich aus Paragraph 5, LohnpfändungsG. in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. April 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 118, ergebenden Einschränkung, und erließ auch das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin. Außerdem fügte es dem Bewilligungsbeschluß als letzten Absatz bei: "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. gilt im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin als angemessene Vergütung für die Arbeitsleistungen der verpflichteten Partei ein ortsüblicher Lohn von monatlich 650 S (und zwar 400 S für die in natura geleistete Verpflegung und Unterkunft und 250 S Barlohn) geschuldet."
Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes wegen der Festsetzung eines fiktiven Einkommens des Verpflichteten mit nur 650 S monatlich statt mit 950 S monatlich erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der letzte Absatz zu lauten habe: "Gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG, gilt im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin als angemessene Vergütung für die Arbeitsleistungen der verpflichteten Partei ein ortsüblicher Lohn von monatlich 950 S (und zwar 700 S für die in natura geleistete Verpflegung und Unterkunft und 250 S Barlohn) geschuldet."Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes wegen der Festsetzung eines fiktiven Einkommens des Verpflichteten mit nur 650 S monatlich statt mit 950 S monatlich erhobenen Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der letzte Absatz zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG, gilt im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin als angemessene Vergütung für die Arbeitsleistungen der verpflichteten Partei ein ortsüblicher Lohn von monatlich 950 S (und zwar 700 S für die in natura geleistete Verpflegung und Unterkunft und 250 S Barlohn) geschuldet."
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Drittschuldnerin Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der letzte Absatz der Exekutionsbewilligung über die Festsetzung des fingierten Anspruches des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin auf Vergütung zu entfallen hat.