Entscheidung 3 Ob 38/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Albert Anton A*****, geboren am 9. August 1988, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Otto Johann A*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Jänner 2000, GZ 45 R 713/99g-59, und GZ 45 R 714/99d, 715/99a-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die bekämpften, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidungen über Unterhalt und Besuchsrecht sind grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihnen deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG beigemessen werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder offensichtlich das Kindeswohl verletzt werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben.Die bekämpften, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidungen über Unterhalt und Besuchsrecht sind grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihnen deshalb keine Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG beigemessen werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder offensichtlich das Kindeswohl verletzt werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00038.00K.0322.000
Dokumentnummer
JJT_20000322_OGH0002_0030OB00038_00K0000_000