Entscheidung 3 Ob 38/02p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef C*****, 2.) Irene C*****, 3.) Erich R*****, 4.) Hildegard R*****, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Schlick & Dr. Wallner KEG in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Franz H*****, 2.) Elfriede H*****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Einverleibung, Entfernung und Unterlassung (Streitwert 50.000 S = 3.633,64 Euro), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2001, GZ 17 R 189/01s-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Stainz vom 13. August 2001, GZ 1 C 235/01v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten gegenüber den Beklagten die Feststellung, dass ihnen eine Wegedienstbarkeit zustehe; weiters begehren sie, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen, die Absperrung dieses Weges zu beseitigen und jede Absperrung und deutliche Störung dieser Dienstbarkeit zu unterlassen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die "außerordentliche Revision" der Kläger ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 2. Euro-JuBeG, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2001 liegt) jedenfalls unzulässig. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich demnach nicht mehr stellen.Die "außerordentliche Revision" der Kläger ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 2. Euro-JuBeG, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2001 liegt) jedenfalls unzulässig. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich demnach nicht mehr stellen.
Anmerkung
E64764
3Ob38.02p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00038.02P.0227.000
Dokumentnummer
JJT_20020227_OGH0002_0030OB00038_02P0000_000