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Entscheidung 3 Ob 38/24w×

Entscheidung 3 Ob 38/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob38/24w

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, und 2. B* B*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 4 R 212/23p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2023, GZ 4 Cg 80/22d-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die durch den Kreditvertrag begründete Schuld (bzw die aus dessen Rückabwicklung resultierende Schuld) 25.000 EUR betrage, in eventu dem tatsächlich zugezählten Euro-Betrag entspreche. Mit dem im Revisionsverfahren noch maßgebenden vierten Eventualbegehren begehrten sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen 39.640 CHF samt 4 % Zinsen seit 7. März 2008 Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000 EUR zu zahlen.

[2]           Das Erstgericht wies die Klage ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Bei einem auf eine Geldsumme in fremder Währung lautenden Klagebegehren sei der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitwert nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen sei vergleiche RS0042455 [T4]; 9 Ob 67/17v). Davon ausgehend übersteige das vierte Eventualbegehren jedenfalls 30.000 EUR. Eine Bewertung der Feststellungsbegehren sei daher nicht erforderlich.

[4]           Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof, die auf eine Stattgebung des vierten Eventualbegehrens abzielt.

[5]           Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

[6]           Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

[8]                    2. Die Kläger erhoben mehrere den Kreditvertrag betreffende Feststellungsbegehren (als Haupt- und Eventualbegehren) und ein den Geldwechselvertrag betreffendes Zug-um-Zug-Rückabwicklungsbegehren. Im Revisionsverfahren ist nur mehr das zuletzt erwähnte (vierte) Eventualbegehren von Bedeutung.

[9] 3. Die erhobenen Feststellungsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) beziehen sich auf eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung, weshalb eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hatte, weil der Streitwert dem dem jeweiligen Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Geldbetrag entspricht vergleiche RS0114182; 1 Ob 75/11b).

[10]       Insoweit übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands jeweils nicht den Betrag von 30.000 EUR.

[11]                  4. Da das Berufungsgericht auch das vierte Eventualbegehren abgewiesen hat, wäre es ausreichend, wenn dieses die Wertgrenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2 und T6]).

[12] Dieses Begehren ist auf die (zufolge behaupteter Gesamtnichtigkeit) bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des (zusätzlich zum Fremdwährungskredit abgeschlossenen) Geldwechselvertrags gerichtet. In einem solchen Fall hat gemäß Paragraphen 1435, ff ABGB jeder Teil das zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so müssen diese nur Zug um Zug erfüllt werden vergleiche RS0016321). Dabei kann der Kläger die Zug-um-Zug-Verpflichtung auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten vergleiche RS0041069). Zieht er die eigene Zug-um-Zug-Leistung von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so macht er mit der Klage nur die strittige Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen geltend, die sich im Anlassfall auf die beanspruchten Wechselkursverluste bezieht. In einem solchen Fall beziffert sich der in Geld bestehende Streitwert nach der strittigen Differenz.

[13] Davon ausgehend beträgt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, umgerechnet rund 17.400 EUR und übersteigt damit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit auch hier ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor.

[14] 5. Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist vergleiche RS0109623).

[15]                  6. Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Rechtsmittels der Kläger zurückzustellen.

Textnummer

E141866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00038.24W.0523.000

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240523_OGH0002_0030OB00038_24W0000_000