[7] 1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. [7] 1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
[8] 2. Die Kläger erhoben mehrere den Kreditvertrag betreffende Feststellungsbegehren (als Haupt- und Eventualbegehren) und ein den Geldwechselvertrag betreffendes Zug-um-Zug-Rückabwicklungsbegehren. Im Revisionsverfahren ist nur mehr das zuletzt erwähnte (vierte) Eventualbegehren von Bedeutung.
[9] 3. Die erhobenen Feststellungsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) beziehen sich auf eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung, weshalb eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hatte, weil der Streitwert dem dem jeweiligen Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Geldbetrag entspricht (vgl RS0114182; 1 Ob 75/11b). [9] 3. Die erhobenen Feststellungsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) beziehen sich auf eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung, weshalb eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hatte, weil der Streitwert dem dem jeweiligen Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Geldbetrag entspricht vergleiche RS0114182; 1 Ob 75/11b).
[10] Insoweit übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands jeweils nicht den Betrag von 30.000 EUR.
[11] 4. Da das Berufungsgericht auch das vierte Eventualbegehren abgewiesen hat, wäre es ausreichend, wenn dieses die Wertgrenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2 und T6]).
[12] Dieses Begehren ist auf die (zufolge behaupteter Gesamtnichtigkeit) bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des (zusätzlich zum Fremdwährungskredit abgeschlossenen) Geldwechselvertrags gerichtet. In einem solchen Fall hat gemäß §§ 1435 ff ABGB jeder Teil das zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so müssen diese nur Zug um Zug erfüllt werden (vgl RS0016321). Dabei kann der Kläger die Zug-um-Zug-Verpflichtung auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten (vgl RS0041069). Zieht er die eigene Zug-um-Zug-Leistung von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so macht er mit der Klage nur die strittige Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen geltend, die sich im Anlassfall auf die beanspruchten Wechselkursverluste bezieht. In einem solchen Fall beziffert sich der in Geld bestehende Streitwert nach der strittigen Differenz. [12] Dieses Begehren ist auf die (zufolge behaupteter Gesamtnichtigkeit) bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des (zusätzlich zum Fremdwährungskredit abgeschlossenen) Geldwechselvertrags gerichtet. In einem solchen Fall hat gemäß Paragraphen 1435, ff ABGB jeder Teil das zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so müssen diese nur Zug um Zug erfüllt werden vergleiche RS0016321). Dabei kann der Kläger die Zug-um-Zug-Verpflichtung auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten vergleiche RS0041069). Zieht er die eigene Zug-um-Zug-Leistung von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so macht er mit der Klage nur die strittige Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen geltend, die sich im Anlassfall auf die beanspruchten Wechselkursverluste bezieht. In einem solchen Fall beziffert sich der in Geld bestehende Streitwert nach der strittigen Differenz.
[13] Davon ausgehend beträgt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, umgerechnet rund 17.400 EUR und übersteigt damit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit auch hier ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. [13] Davon ausgehend beträgt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, umgerechnet rund 17.400 EUR und übersteigt damit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit auch hier ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor.
[14] 5. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RS0109623). [14] 5. Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist vergleiche RS0109623).
[15] 6. Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Rechtsmittels der Kläger zurückzustellen.