Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte Revision, macht als Revisionsgrund § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Der Beklagte habe die Leistungen nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass nicht er, sondern der VVD für die Bezahlung des eingeklagten Betrages aufzukommen habe, weil derselbe als Auftraggeber aufscheine und die Reparaturen unfallskausal seien. Aus den Tatsachen, dass vor der Reparatur in Wien beim VVD angefragt wurde, dass vom Sachverständigen Weisungen eingeholt, dass sein Separatauftrag, in die fünf Reifen Schläuche einzubauen, nicht in Rechnung gestellt, die Rechnung an den VVD geschickt wurde, gehe hervor, dass nicht er, sondern der VVD Auftraggeber gewesen sei.Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte Revision, macht als Revisionsgrund Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Der Beklagte habe die Leistungen nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass nicht er, sondern der VVD für die Bezahlung des eingeklagten Betrages aufzukommen habe, weil derselbe als Auftraggeber aufscheine und die Reparaturen unfallskausal seien. Aus den Tatsachen, dass vor der Reparatur in Wien beim VVD angefragt wurde, dass vom Sachverständigen Weisungen eingeholt, dass sein Separatauftrag, in die fünf Reifen Schläuche einzubauen, nicht in Rechnung gestellt, die Rechnung an den VVD geschickt wurde, gehe hervor, dass nicht er, sondern der VVD Auftraggeber gewesen sei.
Diese Ausführungen in der Revision sind zum Teil aktenwidrig. Der Beklagte hat in erster Instanz den Mangel der Passivlegitimation nicht eingewendet, sondern sich darauf beschränkt zu behaupten, nur einen Reparaturauftrag gegeben und nur jene Arbeiten bestellt zu haben, die vom Sachverständigen als notwendig befunden wurden. Da die eingeklagten Arbeiten vom Sachverständigen als nicht notwendig befunden, daher vom VVD nicht bezahlt worden seien, seien diese Arbeiten nicht bestellt gewesen. In diesen Ausführungen liegt nicht der Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Damit wurde nicht behauptet, dass der VVD die Arbeiten bestellt habe, sondern behauptet, die Arbeiten seien ohne Auftrag geleistet worden. Der Beklagte hat selbst in seiner Berufungsschrift noch ausgeführt, dass er einen Auftrag zur Behebung der Havarieschäden gegeben habe. Wenn er in der Folge trotzdem mangelnde Passivlegitimation einwendet, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, dass der Beklagte diesen Einwand in erster Instanz nicht erhoben hat. Auf diese Einwendung war daher als Neuerung nicht einzugehen.
Da der Beklagte selbst zugibt, den Auftrag zur Behebung der Unfallsfolgen erteilt zu haben, alle eingeklagten Arbeiten unfallsbedingt waren, sind diese Arbeiten durch den Auftrag des Beklagten gedeckt. Der Beklagte hat den hiefür angemessenen Preis zu bezahlen. Inwieweit der VVD hiefür nach § 13 AKB ersatzpflichtig ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Da der Beklagte selbst zugibt, den Auftrag zur Behebung der Unfallsfolgen erteilt zu haben, alle eingeklagten Arbeiten unfallsbedingt waren, sind diese Arbeiten durch den Auftrag des Beklagten gedeckt. Der Beklagte hat den hiefür angemessenen Preis zu bezahlen. Inwieweit der VVD hiefür nach Paragraph 13, AKB ersatzpflichtig ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.