Der Revisionsrekurs, richtig Rekurs der verpflichteten Parteien ist zwar als Vollrekurs zulässig (SZ 40/1 ua), aber nicht berechtigt. Ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:
1) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs.1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs.1 Satz 2 EO geltend;1) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO geltend;
2) der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen (wie oben 1) und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, dessentwegen er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;2) der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen (wie oben 1) und macht einen der in Paragraph 184, EO angeführten Umstände geltend, dessentwegen er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;
3) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs.1 letzter Satz EO den in § 184 Abs.1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.3) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO den in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangel geltend.
Keiner dieser Fälle ist gegeben. Weil die verpflichteten Parteien beim Versteigerungstermin nicht anwesend waren, käme nur die Geltendmachung des in § 184 Abs.1 Z 3 EO angeführten Mangels der unterbliebenen Verständigung in Frage, wovon im Rekurs der verpflichteten Parteien aber nicht die Rede ist. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung mit Recht zurückgewiesen.Keiner dieser Fälle ist gegeben. Weil die verpflichteten Parteien beim Versteigerungstermin nicht anwesend waren, käme nur die Geltendmachung des in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangels der unterbliebenen Verständigung in Frage, wovon im Rekurs der verpflichteten Parteien aber nicht die Rede ist. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung mit Recht zurückgewiesen.
Kann aber der Zuschlag nicht mehr bekämpft werden, so käme der Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer neuerlichen Schätzung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Es ist zwar richtig, daß in gewissen Ausnahmefällen auch nach rechtskräftiger Feststellung der Versteigerungsbedingungen eine neuerliche Schätzung stattfinden kann (Heller-Berger-Stix 1160). Nach Rechtskraft des Zuschlages wäre aber eine solche neuerliche Schätzung auf jeden Fall zwecklos (EvBl 1973/7 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.