Die Revision ist zulässig.
Gemäß § 1295 Abs 2 ABGB ist auch, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.Gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
Wer von einem Urteil Gebrauch macht, übt ein ihm zustehendes Recht aus. Aus der Exekutionsführung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils kann deshalb nur soweit ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden, als ein Verstoß gegen das Schikaneverbot oder Arglist vorliegt (7 Ob 543/55).
Die Kläger behaupten, die Exekutionsführung geschehe schikanös, weil durch die von ihnen getroffenen Vorkehrungen dem Sinn des Titels entsprochen worden sei und Wasser nicht mehr über das Grundstück der Beklagten ablaufen könne. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, ihr Grundstück werde mangels Einbindung der Regenwasserableitung in den Ortskanal bei der vorgenommenen Art der Wasserableitung durch Sickerwasser geschädigt.
Das Berufungsgericht hat sich mit der von den Klägern behaupteten mißbräuchlichen Exekutionsführung nicht befaßt. Darin liegt ein erheblicher Verfahrensmangel iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Eine gegen die guten Sitten verstoßende mißbräuchliche Rechtsausübung liegt nach überwiegender Rechtsprechung zwar nur vor, wenn von dem dadurch Betroffenen der unzweifelhafte Beweis erbracht ist, daß sie keinen anderen Zweck hatte, als den, ihm Schaden zuzufügen (ÖBA 1987, 413 mit Bespr. von Koziol). Nach einem Teil der Rechtsprechung (vgl. WBl. 1987, 37 und MietSlg 26.153) und herrschender Lehre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 99 f, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu § 1295, je mit weiteren Nachweisen) setzt Rechtsmißbrauch jedoch nicht voraus, daß mit der Handlung keine eigenen, berechtigten Interessen verfolgt werden; entscheidend ist vielmehr, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht. Verlangt § 1295 Abs 2 Abs ABGB, daß die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen, so bedeutet dies, daß der Schädigungszweck eindeutig, also evident ist. Das unlautere Motiv muß eindeutig überwiegen, denn prinzipiell muß derjenige, dem an sich ein Recht zusteht, dieses auch durchsetzen können. Es dürfen bei einer Beweiswürdigung keine Zweifel übrigbleiben; an die Überzeugungskraft von Beweismitteln sind strenge Anforderungen zu stellen.Das Berufungsgericht hat sich mit der von den Klägern behaupteten mißbräuchlichen Exekutionsführung nicht befaßt. Darin liegt ein erheblicher Verfahrensmangel iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Eine gegen die guten Sitten verstoßende mißbräuchliche Rechtsausübung liegt nach überwiegender Rechtsprechung zwar nur vor, wenn von dem dadurch Betroffenen der unzweifelhafte Beweis erbracht ist, daß sie keinen anderen Zweck hatte, als den, ihm Schaden zuzufügen (ÖBA 1987, 413 mit Bespr. von Koziol). Nach einem Teil der Rechtsprechung vergleiche WBl. 1987, 37 und MietSlg 26.153) und herrschender Lehre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 99 f, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu Paragraph 1295,, je mit weiteren Nachweisen) setzt Rechtsmißbrauch jedoch nicht voraus, daß mit der Handlung keine eigenen, berechtigten Interessen verfolgt werden; entscheidend ist vielmehr, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht. Verlangt Paragraph 1295, Absatz 2, Abs ABGB, daß die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen, so bedeutet dies, daß der Schädigungszweck eindeutig, also evident ist. Das unlautere Motiv muß eindeutig überwiegen, denn prinzipiell muß derjenige, dem an sich ein Recht zusteht, dieses auch durchsetzen können. Es dürfen bei einer Beweiswürdigung keine Zweifel übrigbleiben; an die Überzeugungskraft von Beweismitteln sind strenge Anforderungen zu stellen.
Hier steht zwar fest, daß nach den von den Klägern durchgeführten Arbeiten Niederschlagswasser nicht mehr über das Grundstück der Beklagten abfließen und nicht mehr auf dieses Grundstück gelangen kann. Ob es aber ungeachtet der von den Klägern getroffenen Maßnahmen zu einer Schädigung des Grundstückes der Beklagten durch vom Grundstück der Kläger her eindringendes Sickerwasser kommen kann, wurde nicht geprüft oder festgestellt. Es erübrigt sich jedoch, auf die Frage, näher einzugehen, ob die Exekutionsführung deshalb, weil es derzeit unmöglich ist, daß Wasser auf das Grundstück der Beklagten abfließt, offenbar rechtsmißbräuchlich geschieht. Ein schützenswertes Interesse an der Exekutionsführung ist nämlich schon deshalb zu bejahen, weil die Verlegung der Regenabfallrohre durch die Kläger bisher nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet worden sind. Es bedurfte auch keiner konkreten derartigen Einwendung, soweit jetzt noch das Vorliegen von Schikane zu prüfen ist.
Für die Dichtungsarbeiten wurde in unsachgemäßer Weise nicht Muffen- oder Silikonkitt, sondern Fensterkitt verwendet, der mit der Zeit brüchig wird und sodann seinen Zweck nicht mehr erfüllt. Da die Kläger die Feststellung begehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil vom 3.September 1985 sei erloschen, hätten die Beklagten nicht mehr die Möglichkeit, auf Grund des genannten Exekutionstitels die zwangsweise Vornahme ordnungsgemäßer Handlungen zu erwirken, wenn sich die unsachgemäße Durchführung der den Kläger aufgetragenen Arbeiten durch Wasseraustritt auszuwirken beginnt. Es kann deshalb schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, daß die Exekutionsführung der Beklagten rechtsmißbräuchlich geschehe. Der Fall der Entscheidung SZ 46/1, in dem es um die Rückzahlung eines Kostenvorschusses ging und die betreibende Partei die Ersatzvornahme dann doch dem Verpflichteten überlassen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Das Berufungsgericht hat deshalb das Klagebegehren im angefochtenen Umfang im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Das Berufungsgericht hat deshalb das Klagebegehren im angefochtenen Umfang im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.