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Entscheidung 3 Ob 38/98d×

Entscheidung 3 Ob 38/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob38/98d

Entscheidungsdatum

23.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter L*****, vertreten durch Dr. R. Horst Löffelmann, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagte Partei mj. Manuel L*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, diese vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1997, GZ 1 R 421/97g-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers existiert zur Frage der Anfechtung eines Vergleiches wegen Irrtums (gemäß Paragraph 1385, ABGB) sehr wohl eine (auch veröffentlichte) Rechtsprechung (Nachweise etwa bei Schwimann/Harrer/Heidinger ABGB VII2 Rz 5 und 6 zu Paragraph 1385,). Die darin nicht einheitlich beantwortete Frage, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB vorliegen müssen, stellt sich hier konkret nicht, weil dem Kläger schon der Beweis mißlungen ist, daß die Parteien bei Abschluß des Scheidungsvergleiches einen wesentlichen Umstand als feststehend angenommen hätten. Nach den vom Berufungsgericht überprüften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes kann keine Rede davon sein, daß der Kläger und seine damalige Ehefrau davon ausgegangen wären, der Beklagte sei ein (noch dazu eheliches) Kind des Beklagten. Ja es steht nicht einmal fest, daß er sich in einem Rechtsirrtum insofern befunden hätte, als er sich aufgrund der Tatsache, daß er dem Beklagten als unehelichem Kind seiner Ehefrau gemäß dem früheren Paragraph 165, a ABGB seinen Familiennamen gegeben hatte, verpflichtet erachtet hätte, diesem Unterhalt zu leisten. Noch weniger kann aber gesagt werden, beide Vertragsparteien hätten eine derartige Unterhaltspflicht als feststehende Vergleichsgrundlage angesehen.

Anmerkung

E49058 03A00388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00038.98D.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19980223_OGH0002_0030OB00038_98D0000_000