Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt die Ehefrau aus, dass das Berufungsgericht Feststellungen über ihr zur Last fallende Eheverfehlungen vorgenommen habe, ohne die nötigen Beweise "herauszuarbeiten". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht keine neue Feststellung getroffen, sondern nur Umstände, die das Erstgericht als erwiesen annimmt, jedoch nicht als Eheverfehlung erklärt, zur Begründung eines Verschuldens der Frau herangezogen hat. Dies stellt sich nicht als eine Vornahme von Feststellungen, sondern als eine rechtliche Umwürdigung dar. Die Ehefrau bezeichnet es als aktenwidrig, dass sie nach Annahme des Berufungsgerichtes die Entfernung des Bildes P*****s in durchaus grober Form abgelehnt habe, da der Ehemann bei der Parteienvernehmung nur angegeben habe, sie hätte erklärt, die Bilder nicht wegzugeben. Auch hier handelt es sich nur um eine Wertung des Verhaltens der Frau und nicht um eine Tatsachenfeststellung.
Der Schwerpunkt der Revision liegt auf dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht wirft der Frau außer der Weigerung, das Bild P*****s zu entfernen, die Vernachlässigung des Haushaltes, insbesondere die Unterlassung der Zubereitung von Mahlzeiten und der Reinigung der Wäsche, ferner die Verweigerung des Geschlechtsverkehres vor. Zunächst sei bemerkt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichen, eine Eheverfehlung darin zu erblicken, dass die Ehefrau die Wirtschaft nicht ordentlich geführt und unrein gewesen sei. Denn das Erstgericht hat nur als erwiesen angenommen, dass mehrmals Unordnung in der Wohnung geherrscht und in der Küche schmutziges Geschirr gestanden sei. Nun darf nicht übersehen werden, dass die Ehefrau beruflich tätig war. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass die Frau mitunter nicht die Zeit hat, rechtzeitig die Wohnung, namentlich die Küche in Ordnung zu bringen. Es lässt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnehmen, ob es sich um wenige Einzelfälle gehandelt hat oder ob die Ehefrau ihre Haushaltspflichten ständig in so mangelhafter Weise besorgt hat. Es braucht aber hierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil andere Umstände rechtfertigen, die Ehefrau in gleicher Weise für das Scheitern der Ehe verantwortlich zu machen.
Die Revision misst der Weigerung der Frau, das Bild P*****s wegzugeben und jede Berührung mit diesem Mann zu vermeiden, keine wesentliche Bedeutung zu. Es ist jedoch zu erwägen, dass der Frau bekannt war, dass ihr Mann übertrieben eifersüchtig war. In einem solchen Fall ist es Pflicht des anderen Eheteiles, alles zu vermeiden, was diese Leidenschaft verstärkten könnte, soweit dies nur zumutbar ist. Einen Verstoß dagegen bildet nun, wie schon die Untergerichte angenommen haben, die Weigerung, das Bild P*****s zu entfernen. Ebenso hätte die Ehefrau trachten müssen, mit P***** überhaupt nicht zusammenzukommen. Dadurch, dass sie gerade zur Familie N***** zog, wo P***** verkehrte, musste sie ihren Mann bei seiner ihr bekannten Einstellung immer wieder reizen und Zerwürfnisse herbeiführen. Irgendein zwingender Grund, gerade zur Familie N***** zu gehen, bestand nicht. Da das Übersiedeln von einem Untermietzimmer in das andere nicht mit großen Mühen verbunden ist, hätte sie auch im Frühjahr 1959 dem Vorschlag ihres Gatten, ein anderes gemeinsames Untermietzimmer zu beziehen, folgen müssen. Schließlich war es überflüssig, P***** in dessen Wohnung zu besuchen, da die Ehefrau ihre Sachen auch von anderen Personen hätte abholen lassen können. Dieses Verhalten zeigt eine mangelnde Rücksichtnahme auf den ungewöhnlichen Gemütszustand des Gatten.
Als nun die Streitteile ihre gemeinsame Wohnung bezogen, konnten sie hoffen, dass die Ehe sich nunmehr gedeihlicher als bisher entwickeln werde, zumal ja die Streitigkeiten zum Großteil darin ihre Ursache hatten, dass kein gemeinsamer Haushalt bestand. Die Ehefrau beruft sich daher mit Unrecht in der Revision darauf, dass die Ehe zur Zeit des Einzuges bereits zerrüttet gewesen sei. Wäre es ihre Absicht gewesen, daraus die Folgerungen zu ziehen, so hätte sie den gemeinsamen Haushalt gar nicht aufnehmen dürfen, vielmehr eine Scheidungsklage einbringen und den abgesonderten Wohnort beantragen müssen. Durch die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes hat sie zu erkennen gegeben, die Ehe fortsetzen zu wollen.
Seit Mitte Juli weigerte sich die Ehefrau, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Umstand, dass sie durch die mit der Übersiedlung verbundenen Arbeit übermüdet war, kann ein solches Verhalten höchstens für die Dauer einiger Tage rechtfertigen. Triftige Gründe hiefür lagen nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht vor. Es kam dann zum Vorfall vom 3. 8. 1960, bei welchem der Mann die Frau misshandelte. Das Erstgericht hat es unterlassen, nähere Feststellungen darüber vorzunehmen, warum es hiezu gekommen ist, insbesondere, ob sich der Ehemann hiezu nicht durch die Weigerung der Frau, ihre eheliche Pflicht zu erfüllen, hinreissen ließ. Immerhin kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die bereits seit mehreren Wochen dauernde ablehnende Haltung der Frau hiezu, das Verhältnis der Gatten erheblich verschlechtern müsste.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes reichen diese Umstände hin, das Verschulden der Ehefrau an der Scheidung dem des Mannes gleichzusetzen. Es war daher auch nicht notwendig, sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Frau mit Recht oder mit Unrecht das Kochen eingestellt hat.
Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.