Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren mehrdeutig sei, mit der Behauptung, es habe bereits das Erstgericht ausgeführt, das Urteilsbegehren sei dahin aufzufassen, daß der Klägerin 45% des Gesellschaftsvermögens als Liquidationsguthaben ausgezahlt werden möge. Es sei nicht der Wortlaut des Begehrens allein, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten, in welcher unter Punkt 23 die Klägerin ausdrücklich die Ausfolgung des reinen Anteiles am Gesellschaftsvermögen begehrte. Auch die Beklagten hätten das Begehren als auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet angesehen. Im übrigen sei das Gericht verpflichtet, dem Spruch von Amts wegen eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben.
Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin 45% des Gesellschaftsvermögens der oHG. als Liquidationsguthaben herauszugeben. Dieses Begehren kann seinem Wortlaut nach nur als auf Herausgabe von 45% des Vermögens der oHG. gerichtet angesehen werden, da es sonst auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als Auseinandersetzungsguthabens lauten müßte. Da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem ausscheidenden Gesellschafter sowohl nach Art. 7 Nr. 15 der 4. EVzHGB. als auch nach Punkt 11 des Gesellschaftsvertrages auszuzahlen ist, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre, und der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, ist das auf Herausgabe von 45% des Gesellschaftsvermögens gerichtete Klagebegehren jedenfalls unbegrundet und müßte schon aus diesem Gründe allein abgewiesen werden. Die in der Revision bezogene Entscheidung GerH. 1932 S. 143 hat mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage überhaupt nichts zu tun; sie spricht lediglich aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob durch einen einschränkenden Beisatz zum Klagebegehren nur weniger oder etwas anderes zugesprochen wird, nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend sei. Da im vorliegenden Fall das Klagebegehren gar keinen einschränkenden Beisatz enthält, ist es so auszulegen, wie es gestellt ist. Es ist aber auch das Gericht gar nicht berechtigt, eine sachliche Änderung des Klagebegehrens in seinem Spruch vorzunehmen; es kann nur in der Stilisierung des Urteilsspruches vom gestellten Begehren abweichen, ihm aber nicht eine vom gestellten Begehren abweichende sachliche Fassung geben (ZBl. 1914 Nr. 3, ZBl. 1916 Nr. 50, ZBl. 1934 Nr. 407, JBl. 1936 S. 84, GlUNF. 4623).Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin 45% des Gesellschaftsvermögens der oHG. als Liquidationsguthaben herauszugeben. Dieses Begehren kann seinem Wortlaut nach nur als auf Herausgabe von 45% des Vermögens der oHG. gerichtet angesehen werden, da es sonst auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als Auseinandersetzungsguthabens lauten müßte. Da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem ausscheidenden Gesellschafter sowohl nach Artikel 7, Nr. 15 der 4. EVzHGB. als auch nach Punkt 11 des Gesellschaftsvertrages auszuzahlen ist, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre, und der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, ist das auf Herausgabe von 45% des Gesellschaftsvermögens gerichtete Klagebegehren jedenfalls unbegrundet und müßte schon aus diesem Gründe allein abgewiesen werden. Die in der Revision bezogene Entscheidung GerH. 1932 S. 143 hat mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage überhaupt nichts zu tun; sie spricht lediglich aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob durch einen einschränkenden Beisatz zum Klagebegehren nur weniger oder etwas anderes zugesprochen wird, nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend sei. Da im vorliegenden Fall das Klagebegehren gar keinen einschränkenden Beisatz enthält, ist es so auszulegen, wie es gestellt ist. Es ist aber auch das Gericht gar nicht berechtigt, eine sachliche Änderung des Klagebegehrens in seinem Spruch vorzunehmen; es kann nur in der Stilisierung des Urteilsspruches vom gestellten Begehren abweichen, ihm aber nicht eine vom gestellten Begehren abweichende sachliche Fassung geben (ZBl. 1914 Nr. 3, ZBl. 1916 Nr. 50, ZBl. 1934 Nr. 407, JBl. 1936 S. 84, GlUNF. 4623).
Aber selbst wenn man das Klagebegehren als auf die Herausgabe des Abfindungsguthabens gerichtet ansehen könnte, so wäre es dennoch verfehlt, weil es keine ziffernmäßige Angabe des begehrten Betrages enthält und dem stattgebenden Urteil daher die Exekutionsfähigkeit gemäß § 7 EO. mangeln würde.Aber selbst wenn man das Klagebegehren als auf die Herausgabe des Abfindungsguthabens gerichtet ansehen könnte, so wäre es dennoch verfehlt, weil es keine ziffernmäßige Angabe des begehrten Betrages enthält und dem stattgebenden Urteil daher die Exekutionsfähigkeit gemäß Paragraph 7, EO. mangeln würde.
Das Klagebegehren stellt sich auch nicht als Feststellungs-, sondern als Leistungsbegehren dar, da die Herausgabe von 45% des Gesellschaftsvermögens, somit eine Leistung und nicht eine Feststellung, begehrt wird. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin 45% des Gesellschaftsvermögens oder das Auseinandersetzungsguthaben herauszugeben, zulässig wäre oder nicht, da die Klägerin ein Feststellungsbegehren gar nicht gestellt hat, insbesondere kein solches auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Abschichtungsbilanz, weshalb die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Auftrag des Erstrichters, das Begehren ziffernmäßig zu detaillieren, verfehlt oder verfrüht sei, ins Leere gehen. Im übrigen übersieht die Revision offenbar, daß das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen über die Verpflichtung der Gesellschafter zur Feststellung des Abfindungsguthabens auf Grund einer zu erstellenden Abfindungsbilanz der Klägerin nur den Weg weisen wollte, den sie allenfalls bei einer neuerlichen Geltendmachung ihres Anspruches zu beschreiten haben werde. Da die Klägerin aber im gegenständlichen Verfahren weder die Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung ihres Abfindungsguthabens noch die Errichtung einer Abschichtungsbilanz im Klagebegehren verlangt hat, bedürfen ihre bezüglichen Ausführungen keiner weiteren Stellungnahme.
Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, sie sei erst mit 6. Juli 1950 aus der Gesellschaft ausgeschieden, so genügt es, zur Widerlegung dieser Ausführungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Da die Klägerin als mit dem Tage der Konkurseröffnung, somit dem 8. März 1950, aus der Gesellschaft ausgeschieden anzusehen ist, wäre auch aus diesem Gründe das Begehren, die Beklagten zur Herausgabe von 45% des Gesellschaftsvermögens als Liquidationsguthabens per 6. Juli 1950 zu verurteilen, verfehlt; eine Verurteilung zur Herausgabe des Liquidationsguthabens per 8. März 1950 gegenüber dem gestellten Begehren auf Herausgabe des Liquidationsguthabens per 6. Juli 1950 wäre übrigens nicht ein minus, sondern ein aliud und würde gegen die Bestimmung des § 405 ABGB. verstoßen.Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, sie sei erst mit 6. Juli 1950 aus der Gesellschaft ausgeschieden, so genügt es, zur Widerlegung dieser Ausführungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Da die Klägerin als mit dem Tage der Konkurseröffnung, somit dem 8. März 1950, aus der Gesellschaft ausgeschieden anzusehen ist, wäre auch aus diesem Gründe das Begehren, die Beklagten zur Herausgabe von 45% des Gesellschaftsvermögens als Liquidationsguthabens per 6. Juli 1950 zu verurteilen, verfehlt; eine Verurteilung zur Herausgabe des Liquidationsguthabens per 8. März 1950 gegenüber dem gestellten Begehren auf Herausgabe des Liquidationsguthabens per 6. Juli 1950 wäre übrigens nicht ein minus, sondern ein aliud und würde gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ABGB. verstoßen.