Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt:
Zutreffend verweist die betreibende Partei schon in der Klage darauf, daß es gesetzliche Vorschriften über eine "Gewinn- und Verlustrechnung" betreffend eine stille Gesellschaft nicht gibt. Der mit "Gewinn- oder Verlustberechnung" überschriebene, im Exekutionstitel zitierte § 182 HGB sieht im Abs 1 vor, daß am Schluß jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen sei. Diese Berechnung des für die stille Gesellschaft maßgebenden Betriebsergebnisses und des Anteils des "Stillen" daran obliegt dem "Geschäftsinhaber" (hier der klagenden GmbH), sie hat unverzüglich nach der Fertigstellung der erforderlichen Grundlage (idR Handelsbilanz) zu erfolgen (Rebhahn in Jabornegg HGB § 182 Rz 1 mwN). Zu § 232 dHGB, der nahezu gleichlautenden deutschen Bestimmung über die Gewinn- oder Verlustberechnung, wird gelehrt, daß besondere Bestimmungen über die Rechnungslegung bei der stillen Gesellschaft nicht bestünden, und daß das Gesetz nicht aussage, wie die gesetzlich vorgesehene Berechnung zu erfolgen habe, aus den Rechtsformeigenschaften der stillen Gesellschaft folge aber, daß sie ihr Ergebnis jedenfalls nicht in einem eigenen Abschluß nachweisen könne, da es einen Jahresabschluß der stillen Gesellschaft nicht gebe (Bezzenberger im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Band II, 1228 ff, hier 1230 f). Grundlage für die Rechnungslegung bei der stillen Gesellschaft sei der nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsherrn, es sei denn, die Gesellschafter hätten etwas anderes vereinbart; jedenfalls seien aber die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Dabei sei vom Jahresabschluß des Geschäftsherrn, in erster Linie also von seiner Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen, die sodann durch Hinzu- oder Herausrechnung von den stillen Gesellschafter (nicht) betreffenden Erträgen und Aufwendungen zur Ertragsermittlung der stillen Gesellschaft fortzuschreiben sei (Bezzenberger aaO 1232; Zutt in GK-HGB4 § 232 Rz 2 ff; Paulick/Blaurock Handbuch der stillen Gesellschaft 237 f).Zutreffend verweist die betreibende Partei schon in der Klage darauf, daß es gesetzliche Vorschriften über eine "Gewinn- und Verlustrechnung" betreffend eine stille Gesellschaft nicht gibt. Der mit "Gewinn- oder Verlustberechnung" überschriebene, im Exekutionstitel zitierte Paragraph 182, HGB sieht im Absatz eins, vor, daß am Schluß jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen sei. Diese Berechnung des für die stille Gesellschaft maßgebenden Betriebsergebnisses und des Anteils des "Stillen" daran obliegt dem "Geschäftsinhaber" (hier der klagenden GmbH), sie hat unverzüglich nach der Fertigstellung der erforderlichen Grundlage (idR Handelsbilanz) zu erfolgen (Rebhahn in Jabornegg HGB Paragraph 182, Rz 1 mwN). Zu Paragraph 232, dHGB, der nahezu gleichlautenden deutschen Bestimmung über die Gewinn- oder Verlustberechnung, wird gelehrt, daß besondere Bestimmungen über die Rechnungslegung bei der stillen Gesellschaft nicht bestünden, und daß das Gesetz nicht aussage, wie die gesetzlich vorgesehene Berechnung zu erfolgen habe, aus den Rechtsformeigenschaften der stillen Gesellschaft folge aber, daß sie ihr Ergebnis jedenfalls nicht in einem eigenen Abschluß nachweisen könne, da es einen Jahresabschluß der stillen Gesellschaft nicht gebe (Bezzenberger im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Band römisch zwei, 1228 ff, hier 1230 f). Grundlage für die Rechnungslegung bei der stillen Gesellschaft sei der nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Jahresabschluß des Geschäftsherrn, es sei denn, die Gesellschafter hätten etwas anderes vereinbart; jedenfalls seien aber die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Dabei sei vom Jahresabschluß des Geschäftsherrn, in erster Linie also von seiner Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen, die sodann durch Hinzu- oder Herausrechnung von den stillen Gesellschafter (nicht) betreffenden Erträgen und Aufwendungen zur Ertragsermittlung der stillen Gesellschaft fortzuschreiben sei (Bezzenberger aaO 1232; Zutt in GK-HGB4 Paragraph 232, Rz 2 ff; Paulick/Blaurock Handbuch der stillen Gesellschaft 237 f).
Schon diese Darlegungen zeigen, daß zwar Berechnungsinhalt das (hier: Teil-)Handelsgewerbe ist (Straube in Straube, HGB2 Rz 3 zu § 182). Mangels gesetzlicher Vorschriften über die Gliederung der Gewinn- oder Verlustberechnung im Sinne des § 182 Abs 1 HGB für die konkrete stille Gesellschaft maßgeblichen Beteiligung nur aus einem Teil des Handelsgewerbes hätte schon im Titelprozeß exakt festgelegt werden müssen, welchen formalen Anforderungen diese Berechnung entsprechen müßte. Diese Unbestimmtheit des Titels kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durch analoge Heranziehung im Titel nicht genannter Vorschriften geschlossen werden.Schon diese Darlegungen zeigen, daß zwar Berechnungsinhalt das (hier: Teil-)Handelsgewerbe ist (Straube in Straube, HGB2 Rz 3 zu Paragraph 182,). Mangels gesetzlicher Vorschriften über die Gliederung der Gewinn- oder Verlustberechnung im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, HGB für die konkrete stille Gesellschaft maßgeblichen Beteiligung nur aus einem Teil des Handelsgewerbes hätte schon im Titelprozeß exakt festgelegt werden müssen, welchen formalen Anforderungen diese Berechnung entsprechen müßte. Diese Unbestimmtheit des Titels kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durch analoge Heranziehung im Titel nicht genannter Vorschriften geschlossen werden.
Dies führt hier zum Nachteil der Beklagten (betreibenden Partei) zur Beurteilung, daß die von der klagenden (verpflichteten) Partei noch vor der Einleitung des Exekutionsverfahrens gelegte Abrechnung (Blg ./A) der "gesetzlichen" Verpflichtung gemäß "§ 182 Abs 1 HGB" schon deshalb entsprach, weil sie für den betreffenden Zeitraum eine detaillierte Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen sowie eine Saldierung mit dem Ergebnis eines hohen Verlustes aufweist. Die Berechnung ist daher als formell vollständig zu beurteilen; ihre Richtigkeit oder - in welche Einzelheiten auch immer vorzunehmende oder im Interesse der Beklagten wünschenswerte - Gliederung sind nicht Gegenstand der Titelverpflichtung und damit des Exekutionsverfahrens. Wegen Erfüllung der Titelverpflichtung ist der strittige betriebene Anspruch erloschen.Dies führt hier zum Nachteil der Beklagten (betreibenden Partei) zur Beurteilung, daß die von der klagenden (verpflichteten) Partei noch vor der Einleitung des Exekutionsverfahrens gelegte Abrechnung (Blg ./A) der "gesetzlichen" Verpflichtung gemäß "§ 182 Absatz eins, HGB" schon deshalb entsprach, weil sie für den betreffenden Zeitraum eine detaillierte Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen sowie eine Saldierung mit dem Ergebnis eines hohen Verlustes aufweist. Die Berechnung ist daher als formell vollständig zu beurteilen; ihre Richtigkeit oder - in welche Einzelheiten auch immer vorzunehmende oder im Interesse der Beklagten wünschenswerte - Gliederung sind nicht Gegenstand der Titelverpflichtung und damit des Exekutionsverfahrens. Wegen Erfüllung der Titelverpflichtung ist der strittige betriebene Anspruch erloschen.
Dies führt zur Stattgebung auch dieses Teils des Klagebegehrens.
Für die Kostenentscheidung ist zunächst klarzustellen, daß das Gericht zweiter Instanz mit seiner Entscheidung über den Kostenrekurs der beklagten Partei, die beim Erstgericht mit ihrem Kostenbegehren nach § 45 ZPO nicht durchgedrungen war, diesem auf die Kostenfolgen des - im Rechtsmittelstadium sonst nicht mehr interessierenden - Teilanerkenntnisurteils bezogenen Einwand der beklagten Partei grundsätzlich stattgab, so daß über diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vom Obersten Gerichtshof nicht mehr entschieden werden kann. Die Abänderung des Berufungsurteils führt nun im Grunde zu einer für die klagende Partei günstigen Kostenentscheidung. Daraus folgt aber - wegen der Gleichwertigkeit der beiden betriebenen und Gegenstand des Oppositionsverfahrens bildenden Ansprüche - im Sinne des § 43 Abs 1Für die Kostenentscheidung ist zunächst klarzustellen, daß das Gericht zweiter Instanz mit seiner Entscheidung über den Kostenrekurs der beklagten Partei, die beim Erstgericht mit ihrem Kostenbegehren nach Paragraph 45, ZPO nicht durchgedrungen war, diesem auf die Kostenfolgen des - im Rechtsmittelstadium sonst nicht mehr interessierenden - Teilanerkenntnisurteils bezogenen Einwand der beklagten Partei grundsätzlich stattgab, so daß über diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vom Obersten Gerichtshof nicht mehr entschieden werden kann. Die Abänderung des Berufungsurteils führt nun im Grunde zu einer für die klagende Partei günstigen Kostenentscheidung. Daraus folgt aber - wegen der Gleichwertigkeit der beiden betriebenen und Gegenstand des Oppositionsverfahrens bildenden Ansprüche - im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins
1. Satz ZPO für das erstinstanzliche Verfahren die gegenseitige Kostenaufhebung; gemäß § 43 Abs 1 3.Satz ZPO hat die Beklagte der klagenden Partei somit die Hälfte der erstinstanzlichen Pauschalgebühr, d.s. S 295, zu ersetzen.1. Satz ZPO für das erstinstanzliche Verfahren die gegenseitige Kostenaufhebung; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 3.Satz ZPO hat die Beklagte der klagenden Partei somit die Hälfte der erstinstanzlichen Pauschalgebühr, d.s. S 295, zu ersetzen.
Hingegen hat die Beklagte der klagenden Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf der Kostenbemessungsgrundlage des halben Streitwertes (= S 6,500.000) gemäß §§ 50, 41 ZPO zu ersetzen.Hingegen hat die Beklagte der klagenden Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf der Kostenbemessungsgrundlage des halben Streitwertes (= S 6,500.000) gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO zu ersetzen.
Aufrecht zu bleiben hat allerdings die Entscheidung der zweiten Instanz über die Kosten des Kostenrekurses der beklagten Partei, der weiterhin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig bleibt, hätte doch ohne den Erfolg im Kostenpunkt die beklagte Partei auch die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.