Aus der Begründung:
Dem Erstgericht ist ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es österreichische Auslandstitel den ausländischen Wertpapieren gleichstellt. Schon in § 15 Abs. 1 lit. d des Devisengesetzes wird zwischen ausländischen Wertpapieren und österreichischen Auslandstiteln unterschieden. Nach der Kundmachung Nr. 1 der Oesterreichischen Nationalbank fallen unter österreichische Auslandstitel alle seinerzeit von Inländern im Ausland begebene Schuldverschreibungen. Nur solche österreichische Auslandstitel hat aber das Auslandstitel-Bereinigungsgesetz im Auge, welches in erster Linie die Aufgabe hat, klarzustellen, welche der noch im Verkehr befindlichen Auslandstitel als rechtmäßiger Umlauf anzusehen sind und gegen den Aussteller geltend gemacht werden können (vgl. Regierungsvorlage zum Auslandstitel-Bereinigungsgesetz, Nr. 161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates).Dem Erstgericht ist ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es österreichische Auslandstitel den ausländischen Wertpapieren gleichstellt. Schon in Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, des Devisengesetzes wird zwischen ausländischen Wertpapieren und österreichischen Auslandstiteln unterschieden. Nach der Kundmachung Nr. 1 der Oesterreichischen Nationalbank fallen unter österreichische Auslandstitel alle seinerzeit von Inländern im Ausland begebene Schuldverschreibungen. Nur solche österreichische Auslandstitel hat aber das Auslandstitel-Bereinigungsgesetz im Auge, welches in erster Linie die Aufgabe hat, klarzustellen, welche der noch im Verkehr befindlichen Auslandstitel als rechtmäßiger Umlauf anzusehen sind und gegen den Aussteller geltend gemacht werden können vergleiche Regierungsvorlage zum Auslandstitel-Bereinigungsgesetz, Nr. 161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates).
Die in Rede stehenden 6%igen (Gold-)Obligationen haben eine am 1. November 1952 fällig gewordene Auslandsanleihe der Stadt Wien zum Gegenstand und es hat die Stadt Wien die Verpflichtung zur Erfüllung der urkundlich verpflichteten übernommen. Schuldnern aus dem Wertpapier ist somit eine inländische, den österreichischen Gesetzen unterliegende Gebietskörperschaft öffentlichen Rechtes. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei den gegenständlichen Schuldverschreibungen um Kreditpapiere handelt, die "den Staatsobligationen gleichzuachten sind" und für deren Kraftloserklärung daher grundsätzlich die Zuständigkeit der inländischen Gerichte gegeben ist (§ 115 JN.).Die in Rede stehenden 6%igen (Gold-)Obligationen haben eine am 1. November 1952 fällig gewordene Auslandsanleihe der Stadt Wien zum Gegenstand und es hat die Stadt Wien die Verpflichtung zur Erfüllung der urkundlich verpflichteten übernommen. Schuldnern aus dem Wertpapier ist somit eine inländische, den österreichischen Gesetzen unterliegende Gebietskörperschaft öffentlichen Rechtes. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei den gegenständlichen Schuldverschreibungen um Kreditpapiere handelt, die "den Staatsobligationen gleichzuachten sind" und für deren Kraftloserklärung daher grundsätzlich die Zuständigkeit der inländischen Gerichte gegeben ist (Paragraph 115, JN.).
Die gegenständlichen Obligationen wurden von der National City Bank of New York in der Stadt und Staat New York, Vereinigte Staaten von Amerika, für die Stadt Wien und in ihrem Namen ausgestellt. Die "Bank" fungierte hiebei als "Fiscal Agent" (Wertpapieremissionsstelle). Laut der zwischen der Stadt Wien und der "Bank" im einzelnen getroffenen Anleihebestimmungen hat erstere sich u. a. für einverstanden erklärt, "daß sie im Falle Bonds oder Zinsenkupons verstümmelt oder zerstört wurden oder aber verlorengingen, sie ausgeben und die 'Bank' als 'Fiscal Agent' veranlassen wird, einen neuen Bonds im gleichen Nominalwert, Inhalt und Datum zu beglaubigen und auszugeben als Tausch und Ersatz für und nach Annulierung des so verstümmelten Bonds oder Zinsenkupons oder an Stelle und als Ersatz für den Bonds und seine Zinsenkupons, der so zerstört wurde oder verlorenging; aber in jedem Falle nur gegen Übergabe einer die "Stadt" und die "Bank" befriedigenden Schadloshaltung und im Falle der Zerstörung oder des Verlustes eines Bonds oder von Zinsenkupons, gegen Erlag eines die "Stadt" und die "Bank" befriedigenden Beweises für die Zerstörung oder den Verlust."
Die Anleihebestimmungen enthalten die für die Vertragsparteien und deren bezügliche Nachfolger und Rechtsnachfolger bindende und berechtigende Generalklausel, daß alle Abmachungen "im Sinne der Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, ausgelegt" werden sollen.
Die Stadt Wien als Rekurswerberin vermeint nun aus der erwähnten Generalklausel folgern zu müssen, daß die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die Kraftloserklärung nicht gegeben sei.
Dieser Aufaßung kann nicht gefolgt werden.
Welche Abmachungen immer die beiden Vertragsteile ("Stadt" und "Bank") hinsichtlich der Führung des Beweises über Verlust und Zerstörung einer Schuldverschreibung getroffen haben mögen, so könnten hiedurch die Bestimmungen des § 115 JN. keinesfalls wirksam ausgeschaltet werden. Ob einem über ein inländisches Wertpapier gefällten Amortisationserkennntnis eines inländischen Gerichtes im Staat New York die Anerkennung versagt wird, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Infolgedessen kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Rechtsschutzanspruch auf Kraftloserklärung der gegenständlichen inländischen Wertpapiere bei dem nach § 115 JN. zuständigen inländischen Gericht geltend zu machen.Welche Abmachungen immer die beiden Vertragsteile ("Stadt" und "Bank") hinsichtlich der Führung des Beweises über Verlust und Zerstörung einer Schuldverschreibung getroffen haben mögen, so könnten hiedurch die Bestimmungen des Paragraph 115, JN. keinesfalls wirksam ausgeschaltet werden. Ob einem über ein inländisches Wertpapier gefällten Amortisationserkennntnis eines inländischen Gerichtes im Staat New York die Anerkennung versagt wird, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Infolgedessen kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Rechtsschutzanspruch auf Kraftloserklärung der gegenständlichen inländischen Wertpapiere bei dem nach Paragraph 115, JN. zuständigen inländischen Gericht geltend zu machen.