Entscheidung 3 Ob 39/07t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen 21.801,85 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2006, GZ 4 R 97/05z-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Februar 2005, GZ 50 Cg 25/04f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Vertrags- oder sonstige Willenserklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, es wäre denn ein unvertretbares Ergebnis erzielt worden (10 Ob 511/93 = MietSlg 46.677 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042936; zur Auslegung einer „endgültigen Garantie" als abstrakte Garantie als Beurteilung im Einzelfall s 9 Ob 265/99g = ÖBA 2000, 933), was hier schon deshalb zu verneinen ist, weil nach den Feststellungen im Schreiben der beklagten Bank ausdrücklich auch von einer (anderen) Bankgarantie die Rede ist und daher die Auslegung, eine - wenn auch „unwiderrufliche" - Bestätigung der Überweisung des Restbetrags aus einem teilweise gescheiterten Einzug im Lastschriftverfahren sei keine abstrakte Garantie, gut vertretbar ist. Einen anderen Verpflichtungsgrund kann die klagende Partei aber nicht darlegen, weshalb es für die Entscheidung unerheblich ist, ob angesichts des eher dagegen sprechenden Wortlauts des § 1404 ABGB die von der zweiten Instanz angenommene Qualifikation der Erklärung gegenüber dem Gläubiger als Erfüllungsübernahme zutreffen könnte. Eine angenommene Überweisung des Hauptschuldners wird auch in dritter Instanz nicht behauptet.Ob eine Vertrags- oder sonstige Willenserklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, es wäre denn ein unvertretbares Ergebnis erzielt worden (10 Ob 511/93 = MietSlg 46.677 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042936; zur Auslegung einer „endgültigen Garantie" als abstrakte Garantie als Beurteilung im Einzelfall s 9 Ob 265/99g = ÖBA 2000, 933), was hier schon deshalb zu verneinen ist, weil nach den Feststellungen im Schreiben der beklagten Bank ausdrücklich auch von einer (anderen) Bankgarantie die Rede ist und daher die Auslegung, eine - wenn auch „unwiderrufliche" - Bestätigung der Überweisung des Restbetrags aus einem teilweise gescheiterten Einzug im Lastschriftverfahren sei keine abstrakte Garantie, gut vertretbar ist. Einen anderen Verpflichtungsgrund kann die klagende Partei aber nicht darlegen, weshalb es für die Entscheidung unerheblich ist, ob angesichts des eher dagegen sprechenden Wortlauts des Paragraph 1404, ABGB die von der zweiten Instanz angenommene Qualifikation der Erklärung gegenüber dem Gläubiger als Erfüllungsübernahme zutreffen könnte. Eine angenommene Überweisung des Hauptschuldners wird auch in dritter Instanz nicht behauptet.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (S 6 der Revision) liegt - wovon sich der erkennende Senat überzeugte - letztlich in Wahrheit nicht vor. Irreführend ist allerdings die Unterstreichung in der maßgeblichen Passage des Urteils zweiter Instanz, geht doch tatsächlich aus der betreffende Zeugenaussage richtigerweise weder der angeblich mündlich zugesagte konkrete Geldbetrag noch die Tatsache hervor, dass die vernommene Zeugin selbst das fragliche Telefongespräch führte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit (S 6 der Revision) liegt - wovon sich der erkennende Senat überzeugte - letztlich in Wahrheit nicht vor. Irreführend ist allerdings die Unterstreichung in der maßgeblichen Passage des Urteils zweiter Instanz, geht doch tatsächlich aus der betreffende Zeugenaussage richtigerweise weder der angeblich mündlich zugesagte konkrete Geldbetrag noch die Tatsache hervor, dass die vernommene Zeugin selbst das fragliche Telefongespräch führte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E84305
3Ob39.07t
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.202
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00039.07T.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070523_OGH0002_0030OB00039_07T0000_000