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Entscheidung 3 Ob 39/18h×

Entscheidung 3 Ob 39/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob39/18h

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2017, GZ 2 R 304/17x-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.

 Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T13, T24, T25, T27, T42]; vergleiche auch RS0037780). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seinen Exszindierungsanspruch nicht darauf gestützt habe, infolge Erwerbs des vom Verpflichteten im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ex lege in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten zu sein, ist nicht zu beanstanden. Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG im vorliegenden Fall stellt sich daher gar nicht.

2. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann er die Feststellungen des Erstgerichts nicht deshalb erstmals in dritter Instanz bekämpfen, weil er in erster Instanz obsiegt hat; vielmehr hätte er sie im Hinblick auf Paragraph 468, Absatz 2, ZPO bereits in der Berufungsbeantwortung rügen müssen (RIS-Justiz RS0042740 [T42-T44]). Die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 26/262 (= 3 Ob 14/53) ist längst überholt.

Textnummer

E121310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00039.18H.0321.000

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180321_OGH0002_0030OB00039_18H0000_000