Entscheidung 3 Ob 39/18h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2017, GZ 2 R 304/17x-17, den Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2017, GZ 2 R 304/17x-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.
Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T13, T24, T25, T27, T42]; vgl auch RS0037780). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seinen Exszindierungsanspruch nicht darauf gestützt habe, infolge Erwerbs des vom Verpflichteten im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens gemäß § 12a Abs 1 MRG ex lege in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten zu sein, ist nicht zu beanstanden. Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 12a Abs 1 MRG im vorliegenden Fall stellt sich daher gar nicht. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T13, T24, T25, T27, T42]; vergleiche auch RS0037780). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seinen Exszindierungsanspruch nicht darauf gestützt habe, infolge Erwerbs des vom Verpflichteten im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ex lege in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten zu sein, ist nicht zu beanstanden. Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG im vorliegenden Fall stellt sich daher gar nicht.
2. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann er die Feststellungen des Erstgerichts nicht deshalb erstmals in dritter Instanz bekämpfen, weil er in erster Instanz obsiegt hat; vielmehr hätte er sie im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO bereits in der Berufungsbeantwortung rügen müssen (RIS-Justiz RS0042740 [T42-T44]). Die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 26/262 (= 3 Ob 14/53) ist längst überholt.2. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann er die Feststellungen des Erstgerichts nicht deshalb erstmals in dritter Instanz bekämpfen, weil er in erster Instanz obsiegt hat; vielmehr hätte er sie im Hinblick auf Paragraph 468, Absatz 2, ZPO bereits in der Berufungsbeantwortung rügen müssen (RIS-Justiz RS0042740 [T42-T44]). Die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 26/262 (= 3 Ob 14/53) ist längst überholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00039.18H.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JJT_20180321_OGH0002_0030OB00039_18H0000_000