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Entscheidung 3 Ob 39/25v×

Entscheidung 3 Ob 39/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob39/25v

Entscheidungsdatum

16.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, und 2. D*, beide vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 145.700 CHF (= 152.949,82 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2025, GZ 1 R 150/24m-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Kläger nahmen im April 2007 bei der beklagten Bank einen endfälligen Kredit über 90.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum 30. April 2032 auf. Im Kreditvertrag wurde vereinbart, dass ein Wechsel in eine frei konvertierbare Fremdwährung jederzeit möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten: „An Devisenkommission und Courtage werden 0,275 % verrechnet. Abschlussspesen zu den Abschlussterminen im Gegenwert von derzeit 42,87 EUR. Kurs: Geld/Brief. Switchpauschale derzeit 203,64 EUR.“

[2]                  Im April 2008 kam es auf Wunsch der Kläger zu einer Nachtragsvereinbarung zum Kreditvertrag, wonach die Beklagte ihnen die auf dem Kreditkonto aushaftende Restvaluta von 90.331,42 EUR auf einem neu eröffneten CHF-Kreditkonto in Höhe von 145.700 CHF zur Verfügung stellte und gleichzeitig auf dem EUR-Kreditkonto eine Gutschrift in Höhe von 90.331,42 EUR verbuchte. Dazu wurde insbesondere festgehalten: „Kurs: Geld/Brief; Devisenkommission/Courtage: 0,275 %“. Vor Abschluss des Kreditnachtrags wurden die Kläger von der Beklagten im Detail darüber informiert, wie sich der Kreditbetrag von 145.700 CHF errechnete.

[3]           Die Kläger begehren mit der Behauptung, die Konvertierungsklauseln seien intransparent und missbräuchlich, die Rückabwicklung des Geldwechselvertrags dahin, dass die Beklagte ihnen den Betrag von 145.700 CHF sA Zug um Zug gegen Zahlung von 90.331,42 EUR zu zahlen habe, um sich, wie sie selbst klarstellen, des Wechselkursrisikos zu entledigen.

[4]           Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[5]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[6]           In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Klägern nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

[7]           1. Auf die im ursprünglichen (EUR-)Kreditvertrag enthaltene Konvertierungsklausel kommt es angesichts der im Kreditnachtrag konkret getroffenen Vereinbarung nicht mehr an.

[8]                  2. Die Verneinung der von den Klägern behaupteten Intransparenz der im Kreditnachtrag enthaltenen Konvertierungsklausel durch das Berufungsgericht stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Inwiefern die Kläger vor Abschluss des Kreditnachtrags nicht über die konkreten Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsabschlusses informiert gewesen sein sollten, ist angesichts der getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.

[9]                  3. Das Berufungsgericht hat auch die behauptete Missbräuchlichkeit der Konvertierungsklausel des Kreditnachtrags vertretbar verneint. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass Entgelte ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten verrechnet worden wären. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Beklagte den Aufschlag im Wechselkurs „mangels Offenlegung einseitig festsetzen konnte“; vielmehr legte die Beklagte gegenüber den Klägern vor Abschluss des Kreditnachtrags offen, welchen Gegenwert in CHF, und zwar auf Basis welchen Devisengeldkurses und nach Abzug welcher konkreter Devisenkommission/Courtage, sie diesen im Zuge der Konvertierung auf dem CHF-Kreditkonto gutschreiben werde.

[10]                4. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen, weil den unionsrechtlichen Überlegungen der Kläger zur Unzulässigkeit der Lückenfüllung durch dispositives Recht und zur Beurteilung der – hier nicht vorliegenden – (bloß) schlüssigen Zustimmung eines Verbrauchers zur Bestimmung des Wechselkurses sowie zur Frage, ob Verträge zum Kauf und Verkauf von Fremdwährungen vom Anwendungsbereich der Klausel-RL 93/13/EWG generell ausgenommen sind, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt.

Textnummer

E144225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00039.25V.0416.000

Im RIS seit

07.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250416_OGH0002_0030OB00039_25V0000_000