Die Vorschriften des § 528 ZPO gelten nach § 78 EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Rekursentscheidungen infolge der Neufassung der Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF nach Art IV Z 116 ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) wurde allerdings mit der Neuordnung des Verfahrensrechts über das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof durch die nun geltende Fassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Art X Z 39 WGN 1989) beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017). Daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß teilweise bestätigte, würde an sich demnach nicht einen Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bewirken.Die Vorschriften des Paragraph 528, ZPO gelten nach Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Rekursentscheidungen infolge der Neufassung der Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung nach Artikel römisch vier, Ziffer 116, ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) wurde allerdings mit der Neuordnung des Verfahrensrechts über das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof durch die nun geltende Fassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Artikel römisch zehn, Ziffer 39, WGN 1989) beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017). Daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß teilweise bestätigte, würde an sich demnach nicht einen Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 78, EO und dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bewirken.
Der Oberste Gerichthof hält jedoch daran fest, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung (vgl RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva). Die betreibende Partei hat auf Grund des im Titelprozeß ergangenen Urteiles erster Instanz die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Verfahrenskosten vor dem Erstgericht (Bezirksgericht St.Pölten zu AZ 3 C 1360/88) und auf Grund des Berufungsurteils die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Kosten des Berufungsverfahrens (Landesgericht St.Pölten zu AZ R 164/91) beantragt und bewilligt erhalten. Da diese beiden Forderungen aus zwei Exekutionstiteln auch dann einen jeweils verschiedenen Entscheidungsgegenstand bilden, wenn sie mit einem Exekutionsantrag geltend gemacht wurden, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen. Zur Abweisung des Exekutionsantrages in Ansehung der Berufungsverfahrenskosten kam es auch nur, weil § 371 Z 1 EO als Titel ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil fordert, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde (die mittlerweile vom Obersten Gerichtshof am 18.Dezember 1991 zu 3 Ob 121/91 zurückgewiesen worden ist). Mit der ohnedies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wie der Lehre folgend beantworteten Frage, daß die Exekution nicht zur Sicherung er Kosten der zweiten Instanz bewilligt werden kann, wenn nicht die weiteren Voraussetzungen entweder des § 370 oder des § 371 a EO vorliegen (Heller - Berger - Stix - 2654 f; SZ 5/280; 3 Ob 88/82 ua), hat die Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung an Kosten erster Instanz (Heller - Berger - Stix - 2644; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 323) nichts zu tun. Dieser Entscheidungsteil ist daher so zu beurteilen, als wäre der Exekutionsantrag nur auf das in zweiter Instanz bestätigte Urteil des Erstgerichtes, das die dortige Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten von S 317.618,10 an die dort beklagte nun betreibende Bank verpflichtete, gestützt. Die Bewilligung dieser Exekution zur Sicherstellung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Insoweit ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar und der von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RZ 1991/62).Der Oberste Gerichthof hält jedoch daran fest, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung vergleiche RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva). Die betreibende Partei hat auf Grund des im Titelprozeß ergangenen Urteiles erster Instanz die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Verfahrenskosten vor dem Erstgericht (Bezirksgericht St.Pölten zu AZ 3 C 1360/88) und auf Grund des Berufungsurteils die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Kosten des Berufungsverfahrens (Landesgericht St.Pölten zu AZ R 164/91) beantragt und bewilligt erhalten. Da diese beiden Forderungen aus zwei Exekutionstiteln auch dann einen jeweils verschiedenen Entscheidungsgegenstand bilden, wenn sie mit einem Exekutionsantrag geltend gemacht wurden, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen. Zur Abweisung des Exekutionsantrages in Ansehung der Berufungsverfahrenskosten kam es auch nur, weil Paragraph 371, Ziffer eins, EO als Titel ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil fordert, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde (die mittlerweile vom Obersten Gerichtshof am 18.Dezember 1991 zu 3 Ob 121/91 zurückgewiesen worden ist). Mit der ohnedies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wie der Lehre folgend beantworteten Frage, daß die Exekution nicht zur Sicherung er Kosten der zweiten Instanz bewilligt werden kann, wenn nicht die weiteren Voraussetzungen entweder des Paragraph 370, oder des Paragraph 371, a EO vorliegen (Heller - Berger - Stix - 2654 f; SZ 5/280; 3 Ob 88/82 ua), hat die Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung an Kosten erster Instanz (Heller - Berger - Stix - 2644; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 323) nichts zu tun. Dieser Entscheidungsteil ist daher so zu beurteilen, als wäre der Exekutionsantrag nur auf das in zweiter Instanz bestätigte Urteil des Erstgerichtes, das die dortige Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten von S 317.618,10 an die dort beklagte nun betreibende Bank verpflichtete, gestützt. Die Bewilligung dieser Exekution zur Sicherstellung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Insoweit ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht anfechtbar und der von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RZ 1991/62).