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Entscheidung 3 Ob 39/99b×

Entscheidung 3 Ob 39/99b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob39/99b

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 193.440 sA, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1998, GZ 2 R 186/98k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juni 1998, GZ 13 Cg 249/96t-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin stellte das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, ihr S 193.440 sA zu bezahlen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, diese zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichtes im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise, es aufzuheben und die Rechtssache zwecks Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage vergleiche 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h, 3 Ob 104/98k, 3 Ob 321/98k uva E zu RIS-Justiz RS0109505).

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Hier überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. In der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "möge diese Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E53108 03A00399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00039.99B.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_0030OB00039_99B0000_000