Die Revision ist nicht begründet.
Die Ehe der beiden Streitteile ist aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Beklagte ist daher auf Grund und nach Maßgabe des § 66 EheG zum Unterhalt verpflichtet. Die Parteien haben die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes vertraglich geregelt. Die Klägerin macht auf Grund der Unterhaltsvereinbarung, aber auch gestützt auf das Gesetz selbst, einen Unterhaltsanspruch geltend. Es findet hier daher die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO Anwendung. Darnach ist die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat. Die Anfechtung ist also nur dann zulässig, wenn die Anfechtung den Grund des Anspruches betrifft oder soweit die Bemessung von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Zur Bemessung gehört aber ua die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist aber auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Jud 60).Die Ehe der beiden Streitteile ist aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Beklagte ist daher auf Grund und nach Maßgabe des Paragraph 66, EheG zum Unterhalt verpflichtet. Die Parteien haben die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes vertraglich geregelt. Die Klägerin macht auf Grund der Unterhaltsvereinbarung, aber auch gestützt auf das Gesetz selbst, einen Unterhaltsanspruch geltend. Es findet hier daher die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO Anwendung. Darnach ist die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat. Die Anfechtung ist also nur dann zulässig, wenn die Anfechtung den Grund des Anspruches betrifft oder soweit die Bemessung von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Zur Bemessung gehört aber ua die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist aber auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Jud 60).
Wird von dieser Rechtsansicht ausgegangen, erweist sich, dass der Beklagte mit seiner Revision die Bemessung bekämpft. Mit seiner Rechtsrüge beschwert er sich vor allem darüber, dass die Änderung der Verhältnisse, nämlich der Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin, im Gegensatz zu der beschränkten Arbeitsfähigkeit, von welcher der Unterhaltsvergleich ausgegangen ist, nicht berücksichtigt wurde. Die Frage nun, ob die Klägerin trotz der nunmehr vorliegenden vollen Arbeitsfähigkeit eines Unterhalts bedarf, ist aber eine Frage nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten, somit - wie sich aus den früheren Ausführungen ergibt - eine Bemessensfrage. Das Gleiche gilt umso mehr für die Ausführungen über die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Auch damit soll lediglich dargelegt werden, dass die Klägerin keines Unterhaltes bedarf, der Unterhaltsanspruch daher mit Null zu bemessen wäre. Auch die Frage, ob der Klägerin eine ganztägige Beschäftigung oder eine Nebenbeschäftigung zumutbar ist, betrifft nur die Bemessung.
Wenn der Beklagte aber ausführt, dass der Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. 10. 1959 kein Unterhalt gebühre, weil die Klägerin stets voll arbeitsfähig gewesen ist, daher auch im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs, der Beklagte in Irrtum geführt worden sei, so bekämpft er damit allerdings die Wirksamkeit des Unterhaltsvergleichs, auf welchen das Klagebegehren auch gestützt wurde. Diesbezüglich ist die Revision zwar zutreffend, aber nicht begründet. Der Beklagte hat in diesem Punkt die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil er nicht den Sachverhalt, wie ihn das Urteil festgestellt hat, mit dem Gesetz vergleicht, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht. Die Untergerichte haben festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleiches nicht voll arbeitsfähig war und die beiden Parteien von einer beschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgegangen sind. Wenn nun der Beklagte die volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin behauptet, bekämpft er lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Untergerichte. Auf diese Ausführungen war nicht einzugehen.
Da also der Beklagte in der Revision soweit nicht überhaupt nur unzulässigerweise die Bemessung des Unterhaltes bekämpft wurde, lediglich die Beweiswürdigung bekämpft, die Rechtsrüge aber nicht dem Gesetze gemäß ausführt, war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Da also der Beklagte in der Revision soweit nicht überhaupt nur unzulässigerweise die Bemessung des Unterhaltes bekämpft wurde, lediglich die Beweiswürdigung bekämpft, die Rechtsrüge aber nicht dem Gesetze gemäß ausführt, war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.