Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß dem Untervermieter in weit größerem Maße das Recht zugebilligt werden müsse, den untervermieteten Bestandgegenstand zu betreten, als dem Hauseigentümer, und behauptet, daß dem Untermieter das Recht auf ausschließliche Benützung des untergemieteten Objektes zustehe.
Die Revision ist nicht begrundet.
Sogar dem Hauseigentümer steht das Recht zu, eine vermietete Wohnung ohne Zustimmung des Hauptmieters zu betreten, wenn dies im Interesse ihrer Erhaltung oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht über das Haus erforderlich ist (Klang, 2. Aufl., zu § 1096 ABGB., S. 43; Stubenrauch, II. Band, S. 322). Umso mehr muß dem Untervermieter, der dem Hauseigentümer für das Verhalten des Untermieters und die Abwendung von Schäden in den untervermieteten Räumen verantwortlich ist, das Recht zugestanden werden, einen untervermieteten, mit der Einrichtung des Untervermieters ausgestatteten Raum dann zu betreten, wenn der Untermieter längere Zeit abwesend ist und keine Vorsorge für die Beaufsichtigung, Pflege und sonstige Betreuung des untergemieteten Raumes getroffen hat, wie dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen beim Kläger der Fall war. Daß ein solches Betreten durch den Hauptmieter in bestimmten, vom Berufungsgericht aufgezählten Fällen notwendig ist, bestreitet die Revision im allgemeinen selbst nicht; sie sucht lediglich darzutun, daß die Beklage für den Fall, als eine Entschädigung der Substanz eintreten oder Ungeziefer auftreten würde, auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes klagen oder die Vertilgung des Ungeziefers verlangen könne. Daß der Beklagten derartige Rechte zustehen, unterliegt keinem Zweifel; allein es handelt sich hier nicht um das Bestehen derartiger Rechte, sondern darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, im vorliegenden Fall das Betreten des untervermieteten Zimmers des Klägers während dessen Abwesenheit zu unterlassen. Wenn nun auch im allgemeinen dem Untermieter das ausschließliche Recht des Gebrauches an dem untergemieteten Bestandgegenstand zusteht, so richtet sich doch der Umfang des Gebrauches nach der Verkehrssitte. Es kann dem Hauptmieter dann, wenn der Untermieter durch längere Zeit abwesend ist und dieser für die Zeit seiner Abwesenheit rücksichtlich Aufsicht, Pflege und Betreuung des untergemieteten Raumes keine Vorsorge trägt, schon nach der Verkehrssitte im Hinblick auf die dem Hauptmieter gegenüber dem Hauseigentümer obliegende Verantwortung und wegen der Obsorge für die dem Hauptmieter gehörigen Einrichtungsgegenstände, nicht versagt werden, von Zeit zu Zeit den untervermieteten Raum zu betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, die notwendige Lüftung vorzunehmen, darüber zu wachen, daß kein Austritt von Gas oder Wasser, keine Verbreitung von Rauchgas aus den Heizkörpern, kein Defekt an der elektrischen Leitung, der zu einem Brande führen könnte, vorkommt, und dergleichen mehr. Es fehlt daher im konkreten Falle für ein generelles Gebot an den Hauptmieter, das Betreten des untervermieteten Zimmers während der Abwesenheit des Untermieters oder einer von ihm bestellten Vertrauensperson zu unterlassen, wie dies der Kläger in seinem Begehren anstrebt, die rechtliche Grundlage, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.Sogar dem Hauseigentümer steht das Recht zu, eine vermietete Wohnung ohne Zustimmung des Hauptmieters zu betreten, wenn dies im Interesse ihrer Erhaltung oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht über das Haus erforderlich ist (Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 1096, ABGB., S. 43; Stubenrauch, römisch zwei. Band, S. 322). Umso mehr muß dem Untervermieter, der dem Hauseigentümer für das Verhalten des Untermieters und die Abwendung von Schäden in den untervermieteten Räumen verantwortlich ist, das Recht zugestanden werden, einen untervermieteten, mit der Einrichtung des Untervermieters ausgestatteten Raum dann zu betreten, wenn der Untermieter längere Zeit abwesend ist und keine Vorsorge für die Beaufsichtigung, Pflege und sonstige Betreuung des untergemieteten Raumes getroffen hat, wie dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen beim Kläger der Fall war. Daß ein solches Betreten durch den Hauptmieter in bestimmten, vom Berufungsgericht aufgezählten Fällen notwendig ist, bestreitet die Revision im allgemeinen selbst nicht; sie sucht lediglich darzutun, daß die Beklage für den Fall, als eine Entschädigung der Substanz eintreten oder Ungeziefer auftreten würde, auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes klagen oder die Vertilgung des Ungeziefers verlangen könne. Daß der Beklagten derartige Rechte zustehen, unterliegt keinem Zweifel; allein es handelt sich hier nicht um das Bestehen derartiger Rechte, sondern darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, im vorliegenden Fall das Betreten des untervermieteten Zimmers des Klägers während dessen Abwesenheit zu unterlassen. Wenn nun auch im allgemeinen dem Untermieter das ausschließliche Recht des Gebrauches an dem untergemieteten Bestandgegenstand zusteht, so richtet sich doch der Umfang des Gebrauches nach der Verkehrssitte. Es kann dem Hauptmieter dann, wenn der Untermieter durch längere Zeit abwesend ist und dieser für die Zeit seiner Abwesenheit rücksichtlich Aufsicht, Pflege und Betreuung des untergemieteten Raumes keine Vorsorge trägt, schon nach der Verkehrssitte im Hinblick auf die dem Hauptmieter gegenüber dem Hauseigentümer obliegende Verantwortung und wegen der Obsorge für die dem Hauptmieter gehörigen Einrichtungsgegenstände, nicht versagt werden, von Zeit zu Zeit den untervermieteten Raum zu betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, die notwendige Lüftung vorzunehmen, darüber zu wachen, daß kein Austritt von Gas oder Wasser, keine Verbreitung von Rauchgas aus den Heizkörpern, kein Defekt an der elektrischen Leitung, der zu einem Brande führen könnte, vorkommt, und dergleichen mehr. Es fehlt daher im konkreten Falle für ein generelles Gebot an den Hauptmieter, das Betreten des untervermieteten Zimmers während der Abwesenheit des Untermieters oder einer von ihm bestellten Vertrauensperson zu unterlassen, wie dies der Kläger in seinem Begehren anstrebt, die rechtliche Grundlage, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.