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Entscheidung 3 Ob 393/50×

Entscheidung 3 Ob 393/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob393/50

Entscheidungsdatum

13.09.1950

Kopf

SZ 23/251

Spruch

Über die Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Prozeßweg entschieden werden.

Entscheidung vom 13. September 1950, 3 Ob 393/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 5025 S samt Anhang die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, u. zw. durch Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den der Verpflichteten gehörigen Hälften der Liegenschaften Grundbuch B., EZ. 237 und 236.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, weil auf den der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaften auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 1938 die Beschränkung, daß keiner der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen seine Liegenschaftshälften veräußern oder belasten dürfe, einverleibt sei und das Belastungsverbot auch die Eintragung von exekutiven Pfandrechten verhindere.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, auf die verwiesen wird. Die Behauptung des Revisionsrekurses, daß die Ehe der Verpflichteten rechtskräftig geschieden sei, kann als im Rekursverfahren unzulässige Neuerung keine Beachtung finden, weshalb eine Erörterung der Frage, ob die Scheidung der Ehe auf die im Grundbuch einverleibte Verfügungsbeschränkung einen Einfluß ausübe, entbehrlich war. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß über die Unwirksamkeit des Belastungsverbotes nur im Prozeßweg entschieden werden könnte (Bartsch,

Anmerkung

Z23251

Schlagworte

Belastungsverbot, Entscheidung über Unwirksamkeit nicht im, Exekutionsverfahren, Exekutionsverfahren, keine Entscheidung über Unwirksamkeit eines, Veräußerungs- und Belastungsverbotes, Veräußerungsverbot, Entscheidung über Unwirksamkeit nicht im, Exekutionsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00393.5.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19500913_OGH0002_0030OB00393_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung