Aus der Begründung:
Die Insassenversicherung nach § 16 AKB. ist eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 74 VersVG. Sie unterscheidet sich von der in den §§ 74 ff. VersVG geregelten Fremdversicherung dadurch, daß ein Versicherungsschein nicht ausgestellt ist und die Verfügung über die Versicherung nach außen bei der Insassenversicherung nach § 16 AKB. abweichend von § 75 f. VersVG. geregelt ist. Während nach Schweizer Recht nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Kollektiv-Unfallversicherung dem verletzten Dritten in allen Fällen ein direktes, unabdingbares Recht gegen den Versicherer eingeräumt ist (Art. 98 des schweizerischen VersVG., BGE. v. 28. März 1929, SVA. VI Nr. 103), wird bei dem bei uns heute geltenden Recht der AKB. unterschieden, ob es sich um namentlich oder um nicht namentlich versicherte Insassen handelt; erstere können wie nach Schweizer Recht die ihnen gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche unmittelbar geltend machen (§ 16 Abs. 5 AKB.), während alle anderen insassenversicherten Personen von der unmittelbaren Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen sind, da nach § 3 Abs. 2 AKB. die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag - den Ausnahmefall des § 16 Abs. 5 ausgenommen - ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.Die Insassenversicherung nach Paragraph 16, AKB. ist eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des Paragraph 74, VersVG. Sie unterscheidet sich von der in den Paragraphen 74, ff. VersVG geregelten Fremdversicherung dadurch, daß ein Versicherungsschein nicht ausgestellt ist und die Verfügung über die Versicherung nach außen bei der Insassenversicherung nach Paragraph 16, AKB. abweichend von Paragraph 75, f. VersVG. geregelt ist. Während nach Schweizer Recht nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Kollektiv-Unfallversicherung dem verletzten Dritten in allen Fällen ein direktes, unabdingbares Recht gegen den Versicherer eingeräumt ist (Artikel 98, des schweizerischen VersVG., BGE. v. 28. März 1929, SVA. römisch sechs Nr. 103), wird bei dem bei uns heute geltenden Recht der AKB. unterschieden, ob es sich um namentlich oder um nicht namentlich versicherte Insassen handelt; erstere können wie nach Schweizer Recht die ihnen gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche unmittelbar geltend machen (Paragraph 16, Absatz 5, AKB.), während alle anderen insassenversicherten Personen von der unmittelbaren Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen sind, da nach Paragraph 3, Absatz 2, AKB. die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag - den Ausnahmefall des Paragraph 16, Absatz 5, ausgenommen - ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
Der Umstand, daß der Versicherungsnehmer nach außen allein verfügungsbefugt ist, berührt aber die Tatsache nicht, daß es materiell Ansprüche der Insassen sind, die er geltend macht. Seine Rechtsstellung ist trotz des weiteren Umfanges seiner Berechtigung im Innenverhältnis immer durch den Grundsatz beschränkt, daß es fremde Ansprüche sind, die er geltend macht. Das Grundprinzip der Schadensversicherung, daß sich ein Versicherungsnehmer niemals durch eine Versicherung bereichern darf, gilt auch für die Insassenversicherung. Sein Forderungsrecht gegen den Versicherer ist daher immer von dem Nachweis abhängig, daß tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der von der Versicherung gedeckt ist. Da es sich um einen fremden Anspruch handelt, von dem das Berufungsgericht zutreffend sagt, daß er ihm nur treuhändig zusteht, so darf er - ohne sich dem Versicherten gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen - auf den Versicherungsanspruch gegen den Versicherer nicht verzichten. Er darf auch den inkassierten Betrag nicht behalten, sondern muß ihn den materiell Berechtigten ausfolgen (vgl. die schweizerische BGE. vom 12. Mai 1934, SVA. VII Nr. 88) wobei es ihm selbstverständlich freisteht, dem Versicherten gegenüber seine Gegenansprüche aufrechnungsweise geltend zu machen. Die Verfügungsbefugnis nach außen soll nicht den Versicherten, dem der Versicherungsanspruch materiell kraft der Bestimmungen der AKB. gehört, um die ihm zustehenden Rechte bringen; er soll nur die Versicherer davon befreien, mit anderen, nicht im voraus bekannten Personen wegen der Regulierung unterhandeln zu müssen, und insbesondere auch, wie das Obergericht Zürich jüngst in der Entscheidung vom 3. April 1951, SVA. X Nr. 24, richtig hervorgehoben hat, den Versicherungsnehmer sichern, daß er durch Einzug der Entschädigungssumme die Möglichkeit der Verrechnung mit seinen Aufwendungen erhält.Der Umstand, daß der Versicherungsnehmer nach außen allein verfügungsbefugt ist, berührt aber die Tatsache nicht, daß es materiell Ansprüche der Insassen sind, die er geltend macht. Seine Rechtsstellung ist trotz des weiteren Umfanges seiner Berechtigung im Innenverhältnis immer durch den Grundsatz beschränkt, daß es fremde Ansprüche sind, die er geltend macht. Das Grundprinzip der Schadensversicherung, daß sich ein Versicherungsnehmer niemals durch eine Versicherung bereichern darf, gilt auch für die Insassenversicherung. Sein Forderungsrecht gegen den Versicherer ist daher immer von dem Nachweis abhängig, daß tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der von der Versicherung gedeckt ist. Da es sich um einen fremden Anspruch handelt, von dem das Berufungsgericht zutreffend sagt, daß er ihm nur treuhändig zusteht, so darf er - ohne sich dem Versicherten gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen - auf den Versicherungsanspruch gegen den Versicherer nicht verzichten. Er darf auch den inkassierten Betrag nicht behalten, sondern muß ihn den materiell Berechtigten ausfolgen vergleiche die schweizerische BGE. vom 12. Mai 1934, SVA. römisch sieben Nr. 88) wobei es ihm selbstverständlich freisteht, dem Versicherten gegenüber seine Gegenansprüche aufrechnungsweise geltend zu machen. Die Verfügungsbefugnis nach außen soll nicht den Versicherten, dem der Versicherungsanspruch materiell kraft der Bestimmungen der AKB. gehört, um die ihm zustehenden Rechte bringen; er soll nur die Versicherer davon befreien, mit anderen, nicht im voraus bekannten Personen wegen der Regulierung unterhandeln zu müssen, und insbesondere auch, wie das Obergericht Zürich jüngst in der Entscheidung vom 3. April 1951, SVA. römisch zehn Nr. 24, richtig hervorgehoben hat, den Versicherungsnehmer sichern, daß er durch Einzug der Entschädigungssumme die Möglichkeit der Verrechnung mit seinen Aufwendungen erhält.
Der Versicherte kann freilich vom Versicherungsnehmer nicht verlangen, daß er ihm die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung abtritt, weil der Versicherungsnehmer dazu nach § 3 Abs. 3 AKB. ohne Genehmigung des Versicherers gar nicht berechtigt wäre, denn der Versicherer soll davor geschützt werden, mit dritten Personen unterhandeln zu müssen.Der Versicherte kann freilich vom Versicherungsnehmer nicht verlangen, daß er ihm die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung abtritt, weil der Versicherungsnehmer dazu nach Paragraph 3, Absatz 3, AKB. ohne Genehmigung des Versicherers gar nicht berechtigt wäre, denn der Versicherer soll davor geschützt werden, mit dritten Personen unterhandeln zu müssen.
Andererseits darf niemals übersehen werden, daß es der Anspruch der versicherten Insassen ist, den der Versicherungsnehmer geltend zu machen hat. Man muß daher dem Versicherten das Recht zuerkennen, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, daß er die von ihm einkassierte Versicherungssumme - nach Abzug seiner Gegenforderungen - dem Versicherten auch tatsächlich zukommen läßt. Die Berechtigung dieses Verlangens liegt insbesondere dann klar zu Tage, wenn der Versicherungsnehmer vermögenslos ist. Es wäre der Interessenlage nicht entsprechend, wenn man, wie dies jüngst das Kammergericht Berlin (E. v. 29. Juli 1954, VersR. 1954 S. 454) getan hat, dem Versicherten nur einen Ersatzanspruch wegen Handelns gegen die guten Sitten zuerkennen wollte, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsanspruch nicht geltend macht, auf ihn verzichtet oder die Versicherungssumme anders verwendet. Aus dem Treuhandverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer folgt vielmehr, daß der versicherte Insasse - auch wenn sonst kein wie immer zu qualifizierendes Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer vorliegt - intern berechtigt ist, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, daß er den Versicherungsanspruch geltend mache und ihm die Versicherungssumme nach erfolgter Feststellung ihrer Höhe zugänglich mache, soweit sie nicht durch Gegenansprüche aufgezehrt ist.
Ob der Klagsantrag, die Beklagten seien schuldig, in die Auszahlung des der Klägerin gebührenden Versicherungsbetrages von 33.333 S 33 g an die Klägerin zu willigen, so gemeint ist oder ob die Klägerin damit eine Zession des Anspruchs vor Feststellung gegenüber dem Versicherer verlangen wollte, was ihr nach § 3 Abs. 3 AKB. verwehrt ist, ist unklar. Da die Sache wegen Feststellung des Gegenanspruchs des Versicherungsnehmers ohnehin aufgehoben werden muß - insbesondere wird, auch die Frage zu erörtern sein, ob und inwieweit eine Aufrechnung einer etwaigen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt -, wird das Erstgericht auch Gelegenheit haben, den Sinn des Klagsantrages klarzustellen.Ob der Klagsantrag, die Beklagten seien schuldig, in die Auszahlung des der Klägerin gebührenden Versicherungsbetrages von 33.333 S 33 g an die Klägerin zu willigen, so gemeint ist oder ob die Klägerin damit eine Zession des Anspruchs vor Feststellung gegenüber dem Versicherer verlangen wollte, was ihr nach Paragraph 3, Absatz 3, AKB. verwehrt ist, ist unklar. Da die Sache wegen Feststellung des Gegenanspruchs des Versicherungsnehmers ohnehin aufgehoben werden muß - insbesondere wird, auch die Frage zu erörtern sein, ob und inwieweit eine Aufrechnung einer etwaigen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt -, wird das Erstgericht auch Gelegenheit haben, den Sinn des Klagsantrages klarzustellen.