Die klagende Partei nimmt die Deckungspflicht der D. Versicherungs A. G. als Haftpflichtversicherer der F.-Werke der Stadtgemeinde G. in Anspruch und begrundete ihren Anspruch damit, daß am 24. Februar 1950 der Monteurlehrling Franz U. im Betrieb der im Eigentum der Stadtgemeinde G. stehenden F.-Werke gelegentlich einer unter Leitung des Beklagten durchgeführten Arbeit in den Starkstromkreis geraten sei und getötet wurde. Sie verlangt gemäß § 903 RVO. den Kapitalswert der Rente, die sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung der Mutter des Verunglückten bezahlen muß, das sind 13.122.69 S s. A.Die klagende Partei nimmt die Deckungspflicht der D. Versicherungs A. G. als Haftpflichtversicherer der F.-Werke der Stadtgemeinde G. in Anspruch und begrundete ihren Anspruch damit, daß am 24. Februar 1950 der Monteurlehrling Franz U. im Betrieb der im Eigentum der Stadtgemeinde G. stehenden F.-Werke gelegentlich einer unter Leitung des Beklagten durchgeführten Arbeit in den Starkstromkreis geraten sei und getötet wurde. Sie verlangt gemäß Paragraph 903, RVO. den Kapitalswert der Rente, die sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung der Mutter des Verunglückten bezahlen muß, das sind 13.122.69 S s. A.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.
Beide Untergerichte gingen von folgenden Feststellungen aus: Der Beklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG. verurteilt, weil er aus Unachtsamkeit nicht die Lichtleitung für die Hartberger Straße in G., wo Franz U. die Installationsarbeiten durchzuführen hatte, sondern einen anderen Teil des Stromnetzes ausschaltete, somit Handlungen und Unterlassungen beging, von denen er schon nach seinem Beruf einzusehen vermochte, daß sie eine Gefahr für das Leben von Menschen herbeizuführen geeignet sind. Der Beklagte ist seit etwa 26 Jahren bei den F.-Werken beschäftigt. Er ist kein geprüfter Monteur, verrichtete jedoch die Arbeiten eines Freileitungsmonteurs. Bei dringenden Reparaturarbeiten wurde er als Partieführer eingeteilt, je nach der Arbeit unterstanden ihm bis zu sechs Arbeiter. Wenn auch im Betrieb der F.-Werke die gelernten Monteure eine Oberaufsicht haben, so wurden doch vom Beklagten, dem als erfahrenen Freileitungsmonteur wiederholt dringende Reparaturarbeiten übertragen wurden, gegenüber den ihm jeweils unterstellten Arbeitern nähere Anweisungen für die jeweilige Arbeit erteilt und die Durchführung derselben überwacht. Er hatte also neben seiner Mitarbeit die bei seiner Arbeitspartie eingeteilten Arbeiter auch zu beaufsichtigen und zwar nicht nur in der Richtung, daß sie überhaupt arbeiten. Wohl unterstand das Arbeitsgebiet, mit dem der Beklagte beschäftigt war, dem Obermonteur Josef S. Dieser hatte aber im gegenständlichen Fall die seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich zugehörenden Arbeiten dem Beklagten übertragen. Es gehörte daher zum Pflichtenkreis des Beklagten, die Arbeiten der bei ihm eingeteilten Arbeiter, nämlich des Hilfsarbeiters Gottfried B. und des Monteurlehrlings Franz U. so zu beaufsichtigen, daß keiner zu Schaden kommt.Beide Untergerichte gingen von folgenden Feststellungen aus: Der Beklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG. verurteilt, weil er aus Unachtsamkeit nicht die Lichtleitung für die Hartberger Straße in G., wo Franz U. die Installationsarbeiten durchzuführen hatte, sondern einen anderen Teil des Stromnetzes ausschaltete, somit Handlungen und Unterlassungen beging, von denen er schon nach seinem Beruf einzusehen vermochte, daß sie eine Gefahr für das Leben von Menschen herbeizuführen geeignet sind. Der Beklagte ist seit etwa 26 Jahren bei den F.-Werken beschäftigt. Er ist kein geprüfter Monteur, verrichtete jedoch die Arbeiten eines Freileitungsmonteurs. Bei dringenden Reparaturarbeiten wurde er als Partieführer eingeteilt, je nach der Arbeit unterstanden ihm bis zu sechs Arbeiter. Wenn auch im Betrieb der F.-Werke die gelernten Monteure eine Oberaufsicht haben, so wurden doch vom Beklagten, dem als erfahrenen Freileitungsmonteur wiederholt dringende Reparaturarbeiten übertragen wurden, gegenüber den ihm jeweils unterstellten Arbeitern nähere Anweisungen für die jeweilige Arbeit erteilt und die Durchführung derselben überwacht. Er hatte also neben seiner Mitarbeit die bei seiner Arbeitspartie eingeteilten Arbeiter auch zu beaufsichtigen und zwar nicht nur in der Richtung, daß sie überhaupt arbeiten. Wohl unterstand das Arbeitsgebiet, mit dem der Beklagte beschäftigt war, dem Obermonteur Josef S. Dieser hatte aber im gegenständlichen Fall die seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich zugehörenden Arbeiten dem Beklagten übertragen. Es gehörte daher zum Pflichtenkreis des Beklagten, die Arbeiten der bei ihm eingeteilten Arbeiter, nämlich des Hilfsarbeiters Gottfried B. und des Monteurlehrlings Franz U. so zu beaufsichtigen, daß keiner zu Schaden kommt.
Beklagter habe daher, so folgerten die Untergerichte, als Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO. zu gelten.Beklagter habe daher, so folgerten die Untergerichte, als Arbeiteraufseher im Sinne des Paragraph 899, Absatz eins, RVO. zu gelten.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten nicht Folge.