Entscheidungsgründe:
Der Kläger fordert den Klagsbetrag von den Beklagten mit der Begründung, es stehe ihm eine Pflichtteilsergänzung nach dem Ableben der Eltern zu.
Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen: Josef und Wilhelmine M*****, die Eltern des Klägers und des Erstbeklagten, haben dem Erstbeklagten und dessen damaliger Braut Anna W***** (Zweitbeklagte) ihren Besitz mit Ausnahme bestimmter Grundstücke je zur Hälfte ins Eigentum übertragen, wofür als Gegenleistung ein Barbetrag von 50.000,-- S bezahlt und Ausgedings- und Fruchtgenussrechte bestellt wurden. Dieser Übergabsvertrag vom 17. 4. 1937 wurde am 22. 3. 1942 durch ein Abänderungsübereinkommen ergänzt, worin unter Berücksichtigung von Wünschen der Kreisbauernschaft Melk der Übergabsvertrag dahin abgeändert wurde, dass den Beklagten auch noch die von den Übergebern zurückbehaltenen Grundstücke ins Eigentum übertragen wurden. Die Beklagten verpflichteten sich dafür den vier Geschwistern des Erstbeklagten Beträge von je 2.000 RM sechs Monate nach dem Tode der Übergeber zu bezahlen. 1952 starb Wilhelmine M*****, 1953 ihr Gatte Josef. Die Verlassenschaften wurden armutshalber abgetan. Der Verkehrswert der gesamten den Beklagten übertragenen Liegenschaften wurde auf Grund eines Sachverständigengutachtens für den Stichtag 17. 4. 1937 mit S 132.418,-- festgestellt. Der Verkehrswert, der den Beklagten auf Grund des Abänderungsübereinkommens im Jahre 1943 zugekommenen Liegenschaften wurde mit 7.427,04 S festgestellt. Nach der Rechnung des Erstgerichtes betrugen die Gegenleistungen im Jahre 1937 S 105.000,--, im Jahre 1943 8.000 RM. Das Erstgericht brachte hiezu noch vor, dass die Behauptung des Klägers, es handle sich bei den Übergabsverträgen um Schenkungen, zumindest um gemischte Schenkungen, nicht als erwiesen angenommen werden könne. Der Vertragswille ließe sich nicht mehr feststellen. Aus den objektiv feststehenden Tatsachen, nämlich aus dem Schätzwert und den Gegenleistungen lässt sich nach Ansicht des Erstgerichtes ein Schenkungswille ebenfalls nicht ableiten. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht noch auf ein Schreiben der Mutter des Klägers an diesen aus dem Jahre 1951, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Erstbeklagte seinerzeit wegen der vom Kläger verursachten Schulden "nach Geld heiraten musste", woraus sich ebenfalls ableiten lasse, dass keine Schenkung vorgenommen wurde. Das Erstgericht stellte daneben noch eine Berechnung an, aus der sich ergeben sollte, dass auch unter der Annahme einer gemischten Schenkung der Kläger eine Pflichtteilsergänzung nicht fordern könne. Der Verjährungseinrede wurde vom Erstgericht nicht stattgegeben, weil festgestellt wurde, dass die Beklagten den Anspruch des Klägers grundsätzlich noch im Jahre 1956 anerkannt haben, der Höhe nach aber von einer Berechnung abhängig machten, die in der Folge nicht durchgeführt wurde. Das Erstgericht wies aus diesen Gründen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Da der Kläger in der Berufung behauptete, dass die Liegenschaften 1937 mindestens S 200.000,-- bis 250.000,-- S wert gewesen wären, errechnete das Berufungsgericht, dass dem Kläger auch unter der Annahme der Richtigkeit dieses Wertes eine Pflichtteilsergänzung nicht zustünde. Es geht dabei davon aus, dass die Schenkung an die Zweitbeklagte als nicht Pflichtteilsberechtigte jedenfalls auszuscheiden ist, sodass nur die halben Werte in Anschlag gebracht werden können. Es könnte daher nur ein Betrag von 50.000,-- S bis 62.500,-- S als Gegenstand der Schenkung angesehen werden. Der Pflichtteil des Klägers in der Höhe von 7/80 hätte daher im Jahre 1937 nur 4.375 S bis 5.468,75 S betragen, wovon noch der Betrag von RM 2.000,--, der einer Aufwertung nicht unterzogen werden könne, abzusetzen sei. Da der Kläger aber tatsächlich 37.000,-- S von den Beklagten erhalten hat, hätte er jedenfalls nichts mehr zu fordern. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO.Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen: Josef und Wilhelmine M*****, die Eltern des Klägers und des Erstbeklagten, haben dem Erstbeklagten und dessen damaliger Braut Anna W***** (Zweitbeklagte) ihren Besitz mit Ausnahme bestimmter Grundstücke je zur Hälfte ins Eigentum übertragen, wofür als Gegenleistung ein Barbetrag von 50.000,-- S bezahlt und Ausgedings- und Fruchtgenussrechte bestellt wurden. Dieser Übergabsvertrag vom 17. 4. 1937 wurde am 22. 3. 1942 durch ein Abänderungsübereinkommen ergänzt, worin unter Berücksichtigung von Wünschen der Kreisbauernschaft Melk der Übergabsvertrag dahin abgeändert wurde, dass den Beklagten auch noch die von den Übergebern zurückbehaltenen Grundstücke ins Eigentum übertragen wurden. Die Beklagten verpflichteten sich dafür den vier Geschwistern des Erstbeklagten Beträge von je 2.000 RM sechs Monate nach dem Tode der Übergeber zu bezahlen. 1952 starb Wilhelmine M*****, 1953 ihr Gatte Josef. Die Verlassenschaften wurden armutshalber abgetan. Der Verkehrswert der gesamten den Beklagten übertragenen Liegenschaften wurde auf Grund eines Sachverständigengutachtens für den Stichtag 17. 4. 1937 mit S 132.418,-- festgestellt. Der Verkehrswert, der den Beklagten auf Grund des Abänderungsübereinkommens im Jahre 1943 zugekommenen Liegenschaften wurde mit 7.427,04 S festgestellt. Nach der Rechnung des Erstgerichtes betrugen die Gegenleistungen im Jahre 1937 S 105.000,--, im Jahre 1943 8.000 RM. Das Erstgericht brachte hiezu noch vor, dass die Behauptung des Klägers, es handle sich bei den Übergabsverträgen um Schenkungen, zumindest um gemischte Schenkungen, nicht als erwiesen angenommen werden könne. Der Vertragswille ließe sich nicht mehr feststellen. Aus den objektiv feststehenden Tatsachen, nämlich aus dem Schätzwert und den Gegenleistungen lässt sich nach Ansicht des Erstgerichtes ein Schenkungswille ebenfalls nicht ableiten. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht noch auf ein Schreiben der Mutter des Klägers an diesen aus dem Jahre 1951, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Erstbeklagte seinerzeit wegen der vom Kläger verursachten Schulden "nach Geld heiraten musste", woraus sich ebenfalls ableiten lasse, dass keine Schenkung vorgenommen wurde. Das Erstgericht stellte daneben noch eine Berechnung an, aus der sich ergeben sollte, dass auch unter der Annahme einer gemischten Schenkung der Kläger eine Pflichtteilsergänzung nicht fordern könne. Der Verjährungseinrede wurde vom Erstgericht nicht stattgegeben, weil festgestellt wurde, dass die Beklagten den Anspruch des Klägers grundsätzlich noch im Jahre 1956 anerkannt haben, der Höhe nach aber von einer Berechnung abhängig machten, die in der Folge nicht durchgeführt wurde. Das Erstgericht wies aus diesen Gründen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Da der Kläger in der Berufung behauptete, dass die Liegenschaften 1937 mindestens S 200.000,-- bis 250.000,-- S wert gewesen wären, errechnete das Berufungsgericht, dass dem Kläger auch unter der Annahme der Richtigkeit dieses Wertes eine Pflichtteilsergänzung nicht zustünde. Es geht dabei davon aus, dass die Schenkung an die Zweitbeklagte als nicht Pflichtteilsberechtigte jedenfalls auszuscheiden ist, sodass nur die halben Werte in Anschlag gebracht werden können. Es könnte daher nur ein Betrag von 50.000,-- S bis 62.500,-- S als Gegenstand der Schenkung angesehen werden. Der Pflichtteil des Klägers in der Höhe von 7/80 hätte daher im Jahre 1937 nur 4.375 S bis 5.468,75 S betragen, wovon noch der Betrag von RM 2.000,--, der einer Aufwertung nicht unterzogen werden könne, abzusetzen sei. Da der Kläger aber tatsächlich 37.000,-- S von den Beklagten erhalten hat, hätte er jedenfalls nichts mehr zu fordern. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO.