Begründung:
Mit Beschluss vom 20. 7. 2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 725.084,99 S sA die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution gemäß § 294a EO.Mit Beschluss vom 20. 7. 2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 725.084,99 S sA die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO.
Die verpflichtete Partei beantragte aus dem im § 42 Abs 1 Z 5 EO genannten Aufschiebungsgrund die Aufschiebung sowohl der Fahrnis-, als auch der Forderungsexekution ohne Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte, weil für sie die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei, zumal Rückforderungsansprüche gegenüber der betreibenden Partei, die im Prozess Verfahrenshilfe beantragt habe, nicht oder nur schwer einbringlich zu machen wären. Von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, weil die Klage (hier nach §§ 35, 36 EO) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde, zumal die erhobenen Einwendungen außer Streit gestellt bzw durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Die Verpflichtete habe mit Klage gemäß den §§ 35, 36 und 37 EO die Exekution im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, dass sie im Hinblick auf die über Antrag des Betreibenden im Pflichtteilsprozess, aus dem die betriebene Forderung stamme, bewilligte Nachlassseparation unzulässig sei.Die verpflichtete Partei beantragte aus dem im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO genannten Aufschiebungsgrund die Aufschiebung sowohl der Fahrnis-, als auch der Forderungsexekution ohne Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte, weil für sie die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei, zumal Rückforderungsansprüche gegenüber der betreibenden Partei, die im Prozess Verfahrenshilfe beantragt habe, nicht oder nur schwer einbringlich zu machen wären. Von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, weil die Klage (hier nach Paragraphen 35, 36, EO) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde, zumal die erhobenen Einwendungen außer Streit gestellt bzw durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Die Verpflichtete habe mit Klage gemäß den Paragraphen 35, 36 und 37 EO die Exekution im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, dass sie im Hinblick auf die über Antrag des Betreibenden im Pflichtteilsprozess, aus dem die betriebene Forderung stamme, bewilligte Nachlassseparation unzulässig sei.
Ausgehend von der von der verpflichteten Partei bescheinigten Gefährdung iSd § 44 Abs 1 EO bewilligte das Erstgericht zu Punkt I. die Aufschiebung der (noch nicht vollzogenen) Fahrnisexekution gegen Erlag einer (vollen) Sicherheitsleistung von 1,25 Mio S und zu Punkt II. die Aufschiebung der Forderungsexekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil das Pfandrecht der betreibenden Partei erhalten bleibe, die der Exekution unterworfenen Beträge weiterhin vom Drittschuldner (PVA der Arbeiter) einbehalten würden und die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei weiterhin verzinst werde, sodass durch die Aufschiebung dieser Exekution keine Gefährdung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu erwarten sei.Ausgehend von der von der verpflichteten Partei bescheinigten Gefährdung iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO bewilligte das Erstgericht zu Punkt römisch eins. die Aufschiebung der (noch nicht vollzogenen) Fahrnisexekution gegen Erlag einer (vollen) Sicherheitsleistung von 1,25 Mio S und zu Punkt römisch zwei. die Aufschiebung der Forderungsexekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil das Pfandrecht der betreibenden Partei erhalten bleibe, die der Exekution unterworfenen Beträge weiterhin vom Drittschuldner (PVA der Arbeiter) einbehalten würden und die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei weiterhin verzinst werde, sodass durch die Aufschiebung dieser Exekution keine Gefährdung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu erwarten sei.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die auferlegte Sicherheitsleistung gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach hiezu aus, dass der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig sei (Punkt 2. der Rekursentscheidung). Hingegen gab es dem gegen die Aufschiebung der Forderungsexekution erhobenen Rekurs der betreibenden Partei insoweit (teilweise) Folge, als es zwar die Aufschiebung der Forderungsexekution durch die Erstrichterin bestätigte, der verpflichteten Partei jedoch eine Sicherheitsleistung von 300.000 S auferlegte und aussprach, insoweit sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (Punkt 1. der Rekursentscheidung). Die Gefährdung der Verpflichteten sei schon allein mit der vom Betreibenden unter Wahrheitspflicht abgegebenen Erklärung (im Vermögensbekenntnis zu seinem Verfahrenshilfeantrag im Prozess) aktenkundig, weshalb die Forderungsexekution aufzuschieben sei. Allerdings dürfe auch eine Forderungsexekution grundsätzlich nicht ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben werden; diese sei im vorliegenden Fall mit einem Viertel der betriebenen Forderung (an Kapital, Zinsen und Kosten) auszumessen.